Das Patentamt.
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2. wenn es sich im Falle des § 29 Abs. 3 des Gesetzes um
die Androhung der Zurücknahme des Patentes handelt;
3. wenn es sich um die Entscheidung über die Erklärung der
Nichtigkeit oder die Zurücknahme eines Patentes handelt.
9. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen erfolgen ¬
nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des geschäftsleitenden Mitgliedes. Ist dem Beschluß oder
der Entscheidung eine Anhörung der Beteiligten (Patentgesetz § 24
Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2) vorhergegangen, so kann ein
Mitglied, welches bei derselben nicht zugegen gewesen ist, an der Abstimmung ¬
nicht teilnehmen.
§ 10. Dem Vorsitzenden des Patentamtes liegt es ob, auf
eine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beobachtung
gleicher Grundsätze hinzuwirken. Zu diesem Behufe ist er befugt,
den Beratungen aller Abteilungen beizuwohnen, auch sämtliche Mitglieder ¬
zu Plenarversammlungen zu vereinigen und die Beratung des
Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen.
§ 11. Die Sitzungen der Abteilungen finden der Regel nach
an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung ¬
darüber steht dem Vorsitzenden des Patentamtes zu.
§ 12. Zeugen und Sachverständige erhalten nach den am Ort
ihres Wohnsitzes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgebenden Bestimmungen ¬
eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Erstattung der
ihnen verursachten Kosten, Sachverständige außerdem eine Vergütung
ihrer Mühewaltung.
§ 13. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt ¬
nach § 30 des Gesetzes zu bestimmen hat, gehören außer
den aus der Kasse des Patentamtes bestrittenen Auslagen diejenigen
den Beteiligten erwachsenen Kosten, welche nach freiem Ermessen des
Patentamtes zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und
Rechte notwendig waren.
§ 29 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877: „Wird die
Zurücknahme des Patentes auf Grund des § 11 Nr. 2 beantragt, so muß
der diesem Antrag entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurücknahme ¬
unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen
Frist vorausgehen."
6 Siehe oben § 50.