Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Das  Patentamt.
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2.  wenn  es  sich  im  Falle  des  §  29  Abs.  3  des  Gesetzes  um
die  Androhung  der  Zurücknahme  des  Patentes  handelt;
3.  wenn  es  sich  um  die  Entscheidung  über  die  Erklärung  der
Nichtigkeit  oder  die  Zurücknahme  eines  Patentes  handelt.
9.  Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Abteilungen  erfolgen ¬
  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  geschäftsleitenden  Mitgliedes.  Ist  dem  Beschluß  oder
der  Entscheidung  eine  Anhörung  der  Beteiligten  (Patentgesetz  §  24
Abs.  2,  §  25  Abs.  2,  §  29  Abs.  2)  vorhergegangen,  so  kann  ein
Mitglied,  welches  bei  derselben  nicht  zugegen  gewesen  ist,  an  der  Abstimmung ¬
  nicht  teilnehmen.
§  10.  Dem  Vorsitzenden  des  Patentamtes  liegt  es  ob,  auf
eine  gleichmäßige  Behandlung  der  Geschäfte  und  auf  die  Beobachtung
gleicher  Grundsätze  hinzuwirken.  Zu  diesem  Behufe  ist  er  befugt,
den  Beratungen  aller  Abteilungen  beizuwohnen,  auch  sämtliche  Mitglieder ¬
  zu  Plenarversammlungen  zu  vereinigen  und  die  Beratung  des
Plenums  über  die  von  ihm  vorgelegten  Fragen  herbeizuführen.
§  11.  Die  Sitzungen  der  Abteilungen  finden  der  Regel  nach
an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  statt.  Die  Verfügung ¬
  darüber  steht  dem  Vorsitzenden  des  Patentamtes  zu.
§  12.  Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  nach  den  am  Ort
ihres  Wohnsitzes  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  maßgebenden  Bestimmungen ¬
  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  und  Erstattung  der
ihnen  verursachten  Kosten,  Sachverständige  außerdem  eine  Vergütung
ihrer  Mühewaltung.
§  13.  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Patentamt ¬
  nach  §  30  des  Gesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer
den  aus  der  Kasse  des  Patentamtes  bestrittenen  Auslagen  diejenigen
den  Beteiligten  erwachsenen  Kosten,  welche  nach  freiem  Ermessen  des
Patentamtes  zur  zweckentsprechenden  Wahrung  der  Ansprüche  und
Rechte  notwendig  waren.
§  29  Abs.  3  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877:  „Wird  die
Zurücknahme  des  Patentes  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2  beantragt,  so  muß
der  diesem  Antrag  entsprechenden  Entscheidung  eine  Androhung  der  Zurücknahme ¬
  unter  Angabe  von  Gründen  und  unter  Festsetzung  einer  angemessenen
Frist  vorausgehen."
6  Siehe  oben  §  50.
            
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