Volltext : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Von  der  Zurüks.  und  Exrotulation  der  Akten.  77
worden  wäre,  hinwegfalle.  Bei  dieser  ganzen  Handlung
wird  ein  genaues  Protokoll  geführt.
§.  97.
Wenn  die  Partien  die  Sigille  rekognoscirt  haben;
so  wird  nunmehr  der  Pak  (doch  also,  daß  nur  die  Schnüre
durchgeschnitten  werden,  und  die  Petschaften  unverlezt
bleiben)  geöfnet,  das  Urthel  aufgesucht,  hervorgezogen,
und  den  Partien  publicirt.  Die  Art  der  Bekanntmachung
ist  verschieden;  die  gewöhnliche  aber  diese,  daß  der  Aktuar =
  des  Gerichts  die  Sentenz  langsam  und  sizend  vorliest. =

§.  98.
Nun  sielle  man  sich,  wenn  der  Aktuar  vorzulesen
anfängt,  die  Sensation  vor,  welche  dieser  Auftrit  bei
den  Hauptpersonen  und  ihren  Sachwaltern  erregt.  Sehr
oft  hängt  das  ganze  häusliche  Glück  einer  Partie,  und
der  Ruf  eines  Sachwalters,  von  diesem  entscheidenden  Augenblick =
  ab.  Mit  dieser  ausserordentlichen  Spannung
kontrastirt  die  Kälte,  und  die  gleichgültigkeit  der  Gerichtspersonen, =
  und  des  vorlesenden  Aktuars,  im  höchsten  Grad.
§.  99.
Da  die  Urtheln,  |  |
wenn  auch  alle  lateinische  Ausdrücke =
  hinwegbleiben,  selten  so  gefaßt  sind,  daß  die  Partien =
  selbst  bei  der  unmittelbaren  Eröfnung  aus  dem  Jnhalt =
  klug  werden  können;  so  sperren  diese  sogleich,  wenn
der  Aktuar  zu  lesen  beginnt,  den  Mund  auf,  und  sehen
bald  den  Aktuar,  bald  ihren  Sachwalter,  voll  ängstlicher =
  Ungewißheit  und  Erwartung  an,  auch  ziehen  sie
sich  ihr  Resultat  aus  der  freundlichen  oder  mürrischen
Mine  ihres  Rechtsfreundes  ab.  Die  Advokaten  aber  stehen, =
  so  lange  der  Aktuar  noch  an  der  Vorlesung  des
Ein=
            
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