Volltext : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Thl.  1.  Abschn.  II.  Hauptst.  IV.
426
bindung  wegen,  ohne  Beifügung  eines  Beweismittels,
unter  die  übrigen  gesezet  werden.  Die  Artikel  der  leztern
Art  endlich  sind  sorgfältig  zu  vermeiden  (§.  227.).  Solange =
  der  Beweistermin  noch  nicht  verstrichen  ist,  können
noch  neue  Artikel  übergeben  werden,  die,  die  ersteren  bald
abändern,  bald  Zusäze  zu  derselben  enthalten,  und  Additionalartikel =
  (articuli  additionales),  oder  im  Wiederholungsfalle, =
  Additionalartikel  zu  Additionalartikeln
(articuli  superadditionales)  genannt  werden  (§.  263.)  (f)
(k)  Knorr  Anleitung
zum  gerichtlichen  Prozeß.  B.  1.
Hauptst.  9.  §.  11.
Hofmann  Teutsche  Reichspraxis.
§.  466.
§.  279.
Abfassung  der  Beweisartikel,  wenn  der  Beweis  blos  durch
Zeugen  geführet  wird.
Wenn  der  Beweis  blos  durch  Zeugen  geführt  wird;
so  ist  1)  weil  der  Zeuge  den  Grund  seiner  Wissenschaft
angeben  muß,  vorläufig  auf  die  Kenntniß,  welche  derselbe =
  von  den  Gegenständen  der  Beweisführung  hat,  zu
articuliren.  2)  Niemals  dürfen  mehrere  Umstände  in  ei,
nem  Artikel  zusammengefaßt  werden.  3)  Nicht  auf
Rechtssäze,  oder  auf  Urtheile,  Muthmassungen  und  Folgerungen, =
  die  man  von  dem  Zeugen  erwartet,  sondern
auf  Thatsachen,  die  dieser  mit  seinen  Sinnen  begriffen
hat,  müssen  die  Artikel  gerichtet  werden.  4)  Soll  dem
Zeugen  vor  der  Beantwortung  eines  Artikels  etwas  vorgezeiget, =
  oder  vorgelesen  werden;  so  wird  darum  unter
dem  Artikel  gebeten.
5)  Ein  jeder  Artikel  wird  Fragweise =
  abgefaßt,  und  mit  Wahr  oder  Nicht  wahr,
nachdem  er  bezahend  oder  verneinend  ist,  angefangen.
6)  Am
            
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