Volltext : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Von  der  Kriegsbevestigung.
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manchen  Hinsichten  ändert  (b).  Wenn  sie  vorausgegangen =
  ist,  wird  der  Streit  in  dem  engeren  Sinne  rechts
hängig  genannt,  und  es  treten  nunmehro  alle  Würkungen =
  der  eigentlichen  Rechtshängigkeit  ein  (§.  38.)  (c).
(a)  L.  3.  §.  11.  D.  de  peculio.  L.  29.  D.  de  novat. ¬
  &  delegat.
(b)  L.  139.  164.  D.  de  R.  J.
(c)  Siehe  auch  den  §.  118.  und  43.  Claproth  Einleitung =
  in  den  ordentlichen  bürgerlichen  Prozeß.  s.  143.
Hofmann  Teutsche  Reichspraxis.  §.  332.  Ge.  Ludv.
Boehmer  Princip.  jur  canon.  §.  763.  Estor  Anfangsgründe =
  des  gemeinen  und  Reichsprozesses.  §.  189.
Jnsbesondere  verdient  hier  eine  Auszeichnung,  daß  der
Beklagte  zum  Theil  die  Verbindlichkeiten  eines  unredlichen =
  Besizers  von  der  Kriegsbevestigung  antragen  müsse.
Gönner  Handb.  B.  II.  Abh.  38.
§.  184.
Pflicht  des  Richters  in  Ansehung  der  Kriegsbevestigung.
Bei  der  Prüfung  der  exceptivischen  Nothdurft  muß
der  Richter  in  Ansehung  der  Kriegsbevestigung  (1)  wenn
solche  ohne  hinreichende  Gründe  entweder  ganz  ausgelassen, =
  oder  doch  nicht  behörig  eingerichtet  ist,  in  allen  Fällen =
  auf  die  gemeine  Strafe  des  Ungehorsams  (§.  100.),
und,  nach  Befinden  der  Umstände,  auch  noch  auf  eine
besondere  Geldstrafe  erkennen  (§.  182.).  2)  Wenn  die
verabsäumte  Frist,  oder  der  vernachläßigte  Termin  ein
blos  dilatorischer  war;  so  ist  nunmehro  die  Einlassung,
oder  doch  die  Verbesserung  der  eingeschlichenen  wesentlichen =
  Mängel  derselben,  noch  ehe  die  exceptivische  Nothdurft =
  dem  Kläger  mitgetheilet  wird,  bestimmt  aufzulezen =

            
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