Thl. J. Abschn. l. Hauptst. V.
314
auf diesen gewälzet. Die verneinende und vermischte Einlassung, =
in so ferne diese verneinend ist, ist für den Beklagten =
daher allezeit vortheilhafter, als die bejahende.
Jn dieser Hinsicht ist es ihm nicht zu verdenken, daß er
sich zur Regel mache, alles zu verneinen, was noch eines =
Beweises bedarf, wenn er gleich zerstörliche Schuzreden =
für sich hat, welche ihm den Sieg versprechen (b.
Auf der andern Seite muß er sich jedoch auch um so
mehr hüten, in solchen Fällen wider besseres Wissen und
Gewissen zu läugnen, wo die Geseze auf ein bösliches
Abläugnen ausdrüklich eine besondere Strafe gesezt haben =
(c), da die noch heutige Anwendbarkeit dieser mit
hinreichenden Gründen nicht in Zweisel gezogen werden
kann (d), auch mehrere Prozeßordnungen dieselbe ausdrüklich =
(b) Jo. Christ. Schroeter Diss. de litis contestatione
affirmativa. Jen. 1709.
(c) Hierher gehören: L. 80. D. do R. V. Nov. 18. C.
10. L. 25. 26. 36. 52. D. de R. V. L. 25. pr. D.
de probat. L. 10. §. 1. D. de fidejussor. L. 16. pr.
C de fide instrum. Auth. Contra C. de N. N. P.
Nov. 18. c. 8. 9. L. 1. §. 15. D. si quadrup.
paup. fec dic. L. 11. §. 3. D. de int. in jure faciend. ¬
L. 67. §. 3. D. pro socio. L. 22. §. 1. D.
de re judic. §. 26. J. de action. L. 1. §. 1. 4.
D. depositi. L. 23. §. 10. D. ad L. aquil, — Diese =
Strafen finden jedoch nur dann statt, wenn 1) der
Beklagte selbst, nicht aber wenn sein Sachwalter oder
a
Fursprecher ohne Auftrag oder Genehmigung geläugnet
hat. L. 16. §. 1. C. de side instrumentor: 2
wenn derselbe böslich, wider besseres Wissen und Gewissen, =
nicht aber, wenn er aus Jrrthum gelaugnet hat,
3) wenn derseibige von demjenigen, was er geläugnet
hat, gerichtlich überführet worden ist. Leyser Spec. 82.
M. 5. 6. 7. 8. Spec. 120. Cor. 3.
(d)