Volltext : Danz, Wilhelm August Friedrich: Grundsätze des ordentlichen Prozesses

Thl.  J.  Abschn.  l.  Hauptst.  V.
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auf  diesen  gewälzet.  Die  verneinende  und  vermischte  Einlassung, =
  in  so  ferne  diese  verneinend  ist,  ist  für  den  Beklagten =
  daher  allezeit  vortheilhafter,  als  die  bejahende.
Jn  dieser  Hinsicht  ist  es  ihm  nicht  zu  verdenken,  daß  er
sich  zur  Regel  mache,  alles  zu  verneinen,  was  noch  eines =
  Beweises  bedarf,  wenn  er  gleich  zerstörliche  Schuzreden =
  für  sich  hat,  welche  ihm  den  Sieg  versprechen  (b.
Auf  der  andern  Seite  muß  er  sich  jedoch  auch  um  so
mehr  hüten,  in  solchen  Fällen  wider  besseres  Wissen  und
Gewissen  zu  läugnen,  wo  die  Geseze  auf  ein  bösliches
Abläugnen  ausdrüklich  eine  besondere  Strafe  gesezt  haben =
  (c),  da  die  noch  heutige  Anwendbarkeit  dieser  mit
hinreichenden  Gründen  nicht  in  Zweisel  gezogen  werden
kann  (d),  auch  mehrere  Prozeßordnungen  dieselbe  ausdrüklich =

(b)  Jo.  Christ.  Schroeter  Diss.  de  litis  contestatione
affirmativa.  Jen.  1709.
(c)  Hierher  gehören:  L.  80.  D.  do  R.  V.  Nov.  18.  C.
10.  L.  25.  26.  36.  52.  D.  de  R.  V.  L.  25.  pr.  D.
de  probat.  L.  10.  §.  1.  D.  de  fidejussor.  L.  16.  pr.
C  de  fide  instrum.  Auth.  Contra  C.  de  N.  N.  P.
Nov.  18.  c.  8.  9.  L.  1.  §.  15.  D.  si  quadrup.
paup.  fec  dic.  L.  11.  §.  3.  D.  de  int.  in  jure  faciend. ¬
  L.  67.  §.  3.  D.  pro  socio.  L.  22.  §.  1.  D.
de  re  judic.  §.  26.  J.  de  action.  L.  1.  §.  1.  4.
D.  depositi.  L.  23.  §.  10.  D.  ad  L.  aquil,  —  Diese =
  Strafen  finden  jedoch  nur  dann  statt,  wenn  1)  der
Beklagte  selbst,  nicht  aber  wenn  sein  Sachwalter  oder
a
Fursprecher  ohne  Auftrag  oder  Genehmigung  geläugnet
hat.  L.  16.  §.  1.  C.  de  side  instrumentor:  2
wenn  derselbe  böslich,  wider  besseres  Wissen  und  Gewissen, =
  nicht  aber,  wenn  er  aus  Jrrthum  gelaugnet  hat,
3)  wenn  derseibige  von  demjenigen,  was  er  geläugnet
hat,  gerichtlich  überführet  worden  ist.  Leyser  Spec.  82.
M.  5.  6.  7.  8.  Spec.  120.  Cor.  3.
(d)
            
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