Gewere.
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Arten der
Die factische, leibliche, hebbeyde Gewere nun war die bloße
Gewere:
rund oder
Thatsache des I
gehabens, ohne Rücksicht auf den Rechthebbende: ¬
—
Rechtswillen: so hat also auch der Dieb und Räuber die diebliche
und raubliche Gewere.
Die juristische, ideale Gewere dagegen ist das Besitzrecht, das juristische:
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jus
possidendi, wobei bestritten ist, ob nur dingliche Rechte oder
..
ob auch obligatorische Rechtsverhältnisse eine solche Gewere und ob
mit gleichen Wirkungen begründeten.
Es konnten hienach mehrere Personen an derselben Sache verschiedene ¬
Gewere haben: Einer die Eigengewere, ein andrer die LehenGewere ¬
oder die Pfandgewere, die Zinsgewere, wenn eine Reallast auf
dem Gute lag.
rechte
war bestimmt, die im deutschen Recht
„Die „rechte Gewere
Gewere.
fehlende Exsitzung an Liegenschaften zu ersetzen: eine solche war mit
dem Princip der öffentlichen Erwerbungsform des Eigenthums an
Liegenschaften unvereinbar.
Doch sollte wer an einem Grundstücke die „rechte Gewere" er- Bedeutung
derselben.
worben, d. h. auf Grund von Auflassung, Richterspruch oder E
No— -
ig" („die sächsische"
gang den Besitz erlangt und diesen „Jahr und 2
te, gegen jeden mit
" s. oben S. 67) unbesprochen fortgesetzt hatt
seinem Besitzrecht unvereinbaren Anspruch aus der vorhergehenden
Zeit durch eine Einrede geschützt sein und zwar mit gesteigertem
Rechtsschutz der längsten Fristen zur Vertheidigung und ohne, wie
sonst, seinen Gewährsmann stellen und dessen Recht an der Sache
erweisen zu müssen.
Das ältere deutsche Recht hat ein rein possessorisches VerfahrenReine Besitzklage ¬
nicht gekannt, vielmehr verstattet, auch in dem Streit um den Besit
erst spät.
schon die Frage des dinglichen Rechts geltend zu machen: erst seit
Ende des XIII. Jahrhunderts wurde aus dem römischen und kanonischen ¬
Proceß das ausschließlich possessorische Verfahren hierüber
genommen.
Besitz an
Besitz nicht nur an Sachen,
Nach heutigen Recht wird
Rechten.
chten anerkannt, welche eine ständige (z. B. durch
auch an allen Re
eine Vorrichtung [Wasserleitung bei Schöpfrecht) ausgeprägte) oder
zwar nur unterbrochene, aber widerholte äußerlich bestimmt erkenn¬