Volltext : Dahn, Felix: Deutsches Rechtsbuch

Gewere.
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Arten  der
Die  factische,  leibliche,  hebbeyde  Gewere  nun  war  die  bloße
Gewere:
rund  oder
Thatsache  des  I
gehabens,  ohne  Rücksicht  auf  den  Rechthebbende: ¬

—
Rechtswillen:  so  hat  also  auch  der  Dieb  und  Räuber  die  diebliche
und  raubliche  Gewere.
Die  juristische,  ideale  Gewere  dagegen  ist  das  Besitzrecht,  das  juristische:
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jus
possidendi,  wobei  bestritten  ist,  ob  nur  dingliche  Rechte  oder
..
ob  auch  obligatorische  Rechtsverhältnisse  eine  solche  Gewere  und  ob
mit  gleichen  Wirkungen  begründeten.
Es  konnten  hienach  mehrere  Personen  an  derselben  Sache  verschiedene ¬
  Gewere  haben:  Einer  die  Eigengewere,  ein  andrer  die  LehenGewere ¬
  oder  die  Pfandgewere,  die  Zinsgewere,  wenn  eine  Reallast  auf
dem  Gute  lag.
rechte
war  bestimmt,  die  im  deutschen  Recht
„Die  „rechte  Gewere
Gewere.
fehlende  Exsitzung  an  Liegenschaften  zu  ersetzen:  eine  solche  war  mit
dem  Princip  der  öffentlichen  Erwerbungsform  des  Eigenthums  an
Liegenschaften  unvereinbar.
Doch  sollte  wer  an  einem  Grundstücke  die  „rechte  Gewere"  er-  Bedeutung
derselben.
worben,  d.  h.  auf  Grund  von  Auflassung,  Richterspruch  oder  E
No— -

ig"  („die  sächsische"
gang  den  Besitz  erlangt  und  diesen  „Jahr  und  2
te,  gegen  jeden  mit
"  s.  oben  S.  67)  unbesprochen  fortgesetzt  hatt
seinem  Besitzrecht  unvereinbaren  Anspruch  aus  der  vorhergehenden
Zeit  durch  eine  Einrede  geschützt  sein  und  zwar  mit  gesteigertem
Rechtsschutz  der  längsten  Fristen  zur  Vertheidigung  und  ohne,  wie
sonst,  seinen  Gewährsmann  stellen  und  dessen  Recht  an  der  Sache
erweisen  zu  müssen.
Das  ältere  deutsche  Recht  hat  ein  rein  possessorisches  VerfahrenReine  Besitzklage ¬

nicht  gekannt,  vielmehr  verstattet,  auch  in  dem  Streit  um  den  Besit
erst  spät.
schon  die  Frage  des  dinglichen  Rechts  geltend  zu  machen:  erst  seit
Ende  des  XIII.  Jahrhunderts  wurde  aus  dem  römischen  und  kanonischen ¬
  Proceß  das  ausschließlich  possessorische  Verfahren  hierüber
genommen.
Besitz  an
Besitz  nicht  nur  an  Sachen,
Nach  heutigen  Recht  wird
Rechten.
chten  anerkannt,  welche  eine  ständige  (z.  B.  durch
auch  an  allen  Re
eine  Vorrichtung  [Wasserleitung  bei  Schöpfrecht)  ausgeprägte)  oder
zwar  nur  unterbrochene,  aber  widerholte  äußerlich  bestimmt  erkenn¬
            
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