Arten der
Zubehörden
Die Gewere.
Drittes Buch. Sachenrecht.
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Uebrigens können auch Rechte Zubehörden von (körperlichen)
Sachen sein: z. B. dingliche Gerechtsame als Pertinenzen von Grundstücken. ¬
Die Zubehördschaft kann auf Rechtssatz (z. B. Gutsinventar),
auf Rechtsgeschäft (z. B. Familienfideicommiß), auf natürlicher Bestimmung ¬
(z. B. das Ruder als Zubehör des Schiffs) beruhen.
Mechanische Verbindung ist nicht erforderlich und lange Dauer
mechanischer Verbindung für sich allein nicht ausreichend zur Begründung ¬
der Zubehörigkeit.
Zubehörden v
on Häusern
Es können auch bewegliche Sachen
sein: das in diesem Sinne oft angeführte Rechtssprichwort: „was
zum
Haus", hat übrigenswand= -
band-, niet- und nagelfest gehörp
meist nur die Bedeutung einer Rechtsvermuthung, welche durch Gegenbenweis ¬
gehoben wird.
Leitender Gesichtspunkt muß im Zweifel sein, ob die bewegliche ¬
Sache, Vorrichtung u. s. w. für jeden Gebraucher des Hauses
oder nur für bestimmte Berufsarten, Beschäftigungen wesentlich erscheint. ¬
Bewegliche Sachen, die als Zubehörden von Grundstücken erscheinen, ¬
sind Herden, Ackergeräthe; bewegliche Sachen als Zubehörden.
andrer Fahrhabe sind z. B. Etuis des Geschmeides, Glassturz oder
Schlüssel oder Kette zur Uhr.
Aber auch Gebäude (z. B. Lauben) sind Zubehörden von
Grundstücken oder Grundstücke Zubehör von Gebäuden (Garten
vom Haus) oder von andern Grundstücken: (z. B. Vorwerke vom
Hauptgut).
Cap. II. Vom Besitz an Sachen und Rechten.
Die Grundlage des ältern deutschen Sachenrechts und insbee ¬
(abzuleiten von der Wurzel
sondere des Besitzrechts war die Gewer ¬
vestire, investire, bekleiden, nicht von vairan gewähren,
vasjan,
praestare und nicht von varjan, wehren, defendere, tueri: der
Germane dachte sich das Rechtssubject mit dem Eigenthum u. s. w.
bekleidet.)