Volltext : Dahn, Felix: Deutsches Rechtsbuch

Arten  der
Zubehörden
Die  Gewere.

Drittes  Buch.  Sachenrecht.
132
Uebrigens  können  auch  Rechte  Zubehörden  von  (körperlichen)
Sachen  sein:  z.  B.  dingliche  Gerechtsame  als  Pertinenzen  von  Grundstücken. ¬

Die  Zubehördschaft  kann  auf  Rechtssatz  (z.  B.  Gutsinventar),
auf  Rechtsgeschäft  (z.  B.  Familienfideicommiß),  auf  natürlicher  Bestimmung ¬
  (z.  B.  das  Ruder  als  Zubehör  des  Schiffs)  beruhen.
Mechanische  Verbindung  ist  nicht  erforderlich  und  lange  Dauer
mechanischer  Verbindung  für  sich  allein  nicht  ausreichend  zur  Begründung ¬
  der  Zubehörigkeit.
Zubehörden  v
on  Häusern
Es  können  auch  bewegliche  Sachen
sein:  das  in  diesem  Sinne  oft  angeführte  Rechtssprichwort:  „was
zum
Haus",  hat  übrigenswand= -
  band-,  niet-  und  nagelfest  gehörp
meist  nur  die  Bedeutung  einer  Rechtsvermuthung,  welche  durch  Gegenbenweis ¬
  gehoben  wird.
Leitender  Gesichtspunkt  muß  im  Zweifel  sein,  ob  die  bewegliche ¬
  Sache,  Vorrichtung  u.  s.  w.  für  jeden  Gebraucher  des  Hauses
oder  nur  für  bestimmte  Berufsarten,  Beschäftigungen  wesentlich  erscheint. ¬

Bewegliche  Sachen,  die  als  Zubehörden  von  Grundstücken  erscheinen, ¬
  sind  Herden,  Ackergeräthe;  bewegliche  Sachen  als  Zubehörden.
andrer  Fahrhabe  sind  z.  B.  Etuis  des  Geschmeides,  Glassturz  oder
Schlüssel  oder  Kette  zur  Uhr.
Aber  auch  Gebäude  (z.  B.  Lauben)  sind  Zubehörden  von
Grundstücken  oder  Grundstücke  Zubehör  von  Gebäuden  (Garten
vom  Haus)  oder  von  andern  Grundstücken:  (z.  B.  Vorwerke  vom
Hauptgut).
Cap.  II.  Vom  Besitz  an  Sachen  und  Rechten.
Die  Grundlage  des  ältern  deutschen  Sachenrechts  und  insbee ¬
  (abzuleiten  von  der  Wurzel
sondere  des  Besitzrechts  war  die  Gewer ¬

vestire,  investire,  bekleiden,  nicht  von  vairan  gewähren,
vasjan,
praestare  und  nicht  von  varjan,  wehren,  defendere,  tueri:  der
Germane  dachte  sich  das  Rechtssubject  mit  dem  Eigenthum  u.  s.  w.
bekleidet.)
            
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