fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

8. Aus der Praxis

8.1. Anfechtung eines Grundstückskaufs wegen Täuschung. B.G.B. § 124. Erfordernisse für den Beweis des Ablaufs der Anfechtungsfrist. Beweislast. Erfordernisse des Anspruchs auf Wandelung, B.G.B. § 479 Abs. 1, insbesondere nach der Subhastation des verkauften Grundstücks

Aus der Praxis.

Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 15.
Anfechtung eines Grundstückskaufs wegen Täuschung. K.G.K. § 124.
Erfordernisse für den Kemels des Ablaufs der Anfechtungsfrist. Ke-
weislast. Erfordernisse des Anspruchs auf Wandelung, K.G.L. § 479
Abf. l, insbesondere nach der Subhastatio» des verkauften Grundstücks.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenat) vom 14. November 1913 in Sachen
der Eheleute D., Kläger, wider die Eheleute Sch, Beklagte. V. 212/1903.)
Auf die Revision der Kläger ist das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Cöln aufgehoben und die Sache in die IT. Instanz
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Kläger haben im Jahre 1901 von dem Beklagten ein aus
drei Katasterparzellen bestehendes Grundstück für 65 000 Dt. durch
Kauf und Auflassung erworben und den Kaufpreis auf dem gekauften
Grundstück und auf einem ihnen gehörigen anderen Grundstücke
hypothekarisch eintragen lassen. Sie glaubten zum Rücktritte von
diesem Vertrage berechtigt zu sein, weil sie zum Abschlüsse des
notariellen Vertrags durch die Androhung gerichtlicher Klage und
durch arglistige Täuschung veranlaßt worden seien. In erster In-
stanz ging ihr Antrag auf Rückgängigmachung der Eigentumsüber-
tragung und auf Bewilligung der Löschung der Hypothek. Der
erste Richter hat die .Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz
haben die Kläger, da inzwischen das Grundstück im Wege der
Zwangsversteigerung dem beklagten Ehemanne zugeschlagen war
und die Beklagten wegen ihres bei dieser Zwangsversteigerung aus-
gefallenen Teiles des Kaufpreises von 31 189,40 M. die Zwangs-
versteigerung des anderen mitverhafteten Grundstücks der Kläger
eingeleitet hatten, ihren Antrag dahin geändert, den Kaufvertrag
für nichtig zu erklären und die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, die Löschung der Hypothek von 65 000 M. auf diesem

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