Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

572  Zweites  Buch.  Bes.  Grundsätze  d.  Civilverf.
§.  330.
VIII.  Wenn  nach  der  Vorschrift  des  Art.  812.
des  Code  Napol.  ein  curator  hereditatis  vacantis  ernannt =
  worden  ist,  so  ist  dessen  Pflicht,  vor  allen  Dingen ¬
  den  Zustand  der  Erbschaft  durch  ein  Inventarium
constatiren,  und  die  Erbschaftssachen  mit  den  gesetzlich ¬
  vorgeschriebenen  Formalitaͤten  veraͤußern  zu  lassen.
Alle  Formlichkeiten,  welche  der  Beneficiarerbe  zu  beobachten ¬
  hat,  liegen  auch  dem  Curator  vacanter  Erbschaften ¬
  ob  44
44)  Code  d.  p.  c.  Art.  998  bis  1002.
—
            
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