Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Das  Civilverfahren  selbst.
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Nun  aber  rc.  (hier  folgen  die  Entscheidungsgründe) ¬
  erkennen  und  sprechen  aus  wir  oben  genannte
Schiedsrichter  rc.  (Urtheil.)  —  Verurtheilen  daher
(oder  sprechen  los),  wie  vorsteht  rc.
§.  13.
Ein  schiedsrichterliches  Erkenntniß  hat  unter  den
compromittirenden  Parteyen  dieselbe  Wirkung,  als
wenn  es  von  den  ordentlichen  Gerichten  gefaͤllt  worden
waͤre,  mit  Hinsicht  auf  einen  dritten  hat  es  gar  keine ¬
  Kraft  und  Wirkung.  Und  zwar  ist  mit  Hinsicht
auf  den  Dritten  zwischen  einem  schiedsrichterlichen  und
einem  ordentlichen  richterlichen  Urtheile  der  Unterschied,
daß  das  letztere  dem  Dritten  zwar-schadet,  der  Schade
aber  von  ihm  durch  das  Rechtsmittel  der  tierce  opposition ¬
  (wovon  weiter  unten)  abgewendet  werden  kann;
das  erstere  hingegen  auch  ohne  dieses  Rechtsmittel  fuͤr
den  Dritten  gar  keine  Wirkung  hervor  bringt,  und  ihm
gar  nicht  einmahl  entgegen  gesetzt  werden  darf  3
Die
schiedsrichterlichen  Urtheile  ertheilen  uͤbrigens  auch  ein
Hypothekenrecht,  das  aber  erst  nach  ertheilter  richterli36 ¬

cher  Executions-Ordonnanz  seinen  Anfang  nimmt
35)  Cod.  d.  p.  c.  Art.  1022.  Cod.  Nap.  Art.  1165.
36)  Cod.  Nap.  Art.  1223.
§.  14.
Es  giebt  vier  Rechtsmittel,  schiedsrichterliche  Urtheile ¬
  anzufechten.  Das  erste  ist  die  Appeliation,
welche  so  oft  Statt  findet,  als  die  Parteyen  nicht  darauf ¬
  ausdruͤcklich  Verzicht  geleistet  haben,  oder  das  Compromiß ¬
  nicht  uͤber  eine  Appellation  oder  requête  civile
            
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