Erstes Buch.
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und bisher gefällten Erkenntnissen Kunde von dem
streitigen usage einzuziehen, ehe sie die NotorietätsUrkunde ¬
ausstellen. Jst von einem Handelsgebrauche
die Rede, so darf das Handelsgericht nicht eher die
Notorietäts=Acte ausstellen, als bis es die vorzüglichsten ¬
Handelsleute und Banquiers des Orts gehört
hat. Die Ausstellung der Notorietäts=Acte geschieht =
in der Form eines jugement
§. 151.
Wenn eine Sache von den Parteyen in die Audienz ¬
gebracht und fortplaidirt worden ist, dadurch
aber die Richter noch nicht die gehörige Aufklärung
erhalten haben, sondern es erforderlich ist, noch vor
Abfassung eines Jnterlocuts oder Definitiv=Erkenntnisses, =
was eigentlich immer sofort nach beendigter
mündlichen Verhandlung der Sache ausgesprochen
werden soll, die Thatsachen, die Actenstücke, und die
Fragen, welche auf die Sache Beziehung haben, genau ¬
zu untersuchen, was in der Audienz nicht möglich
ist; so kann der Richter befehlen, daß die Parteyen
ihm alles zur Sache gehoͤrige einliefern, um diese Untersuchung ¬
anstellen und ihr zu Folge hernach entscheiden ¬
zu koͤnnen. Da aber die Rechtssachen nicht immer ¬
in gleichem Maße verwickelt sind, und dem zu Folge ¬
auch nicht immer eine gleich strenge Untersuchung
erfordern, so haben die Gesetze eine mehrfache Art
der Instruction angeordnet. Wenn naͤmlich 1. die
Sache schon voͤllig von Seiten beider Parteyen instruirt ¬
ist, so, daß es weiter nichts als der Untersuchung ¬
ihrer titres und moyens noch bedarf, diese Un¬