Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Erstes  Buch.
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und  bisher  gefällten  Erkenntnissen  Kunde  von  dem
streitigen  usage  einzuziehen,  ehe  sie  die  NotorietätsUrkunde ¬
  ausstellen.  Jst  von  einem  Handelsgebrauche
die  Rede,  so  darf  das  Handelsgericht  nicht  eher  die
Notorietäts=Acte  ausstellen,  als  bis  es  die  vorzüglichsten ¬
  Handelsleute  und  Banquiers  des  Orts  gehört
hat.  Die  Ausstellung  der  Notorietäts=Acte  geschieht =
  in  der  Form  eines  jugement
§.  151.
Wenn  eine  Sache  von  den  Parteyen  in  die  Audienz ¬
  gebracht  und  fortplaidirt  worden  ist,  dadurch
aber  die  Richter  noch  nicht  die  gehörige  Aufklärung
erhalten  haben,  sondern  es  erforderlich  ist,  noch  vor
Abfassung  eines  Jnterlocuts  oder  Definitiv=Erkenntnisses, =
  was  eigentlich  immer  sofort  nach  beendigter
mündlichen  Verhandlung  der  Sache  ausgesprochen
werden  soll,  die  Thatsachen,  die  Actenstücke,  und  die
Fragen,  welche  auf  die  Sache  Beziehung  haben,  genau ¬
  zu  untersuchen,  was  in  der  Audienz  nicht  möglich
ist;  so  kann  der  Richter  befehlen,  daß  die  Parteyen
ihm  alles  zur  Sache  gehoͤrige  einliefern,  um  diese  Untersuchung ¬
  anstellen  und  ihr  zu  Folge  hernach  entscheiden ¬
  zu  koͤnnen.  Da  aber  die  Rechtssachen  nicht  immer ¬
  in  gleichem  Maße  verwickelt  sind,  und  dem  zu  Folge ¬
  auch  nicht  immer  eine  gleich  strenge  Untersuchung
erfordern,  so  haben  die  Gesetze  eine  mehrfache  Art
der  Instruction  angeordnet.  Wenn  naͤmlich  1.  die
Sache  schon  voͤllig  von  Seiten  beider  Parteyen  instruirt ¬
  ist,  so,  daß  es  weiter  nichts  als  der  Untersuchung ¬
  ihrer  titres  und  moyens  noch  bedarf,  diese  Un¬
            
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