Allgem. Grundsätze des Civilverfahrens. 265
nach entscheiden soll, die andere Partey aber die Existenz ¬
dieser usages ablaͤugnet, oder, deutlicher zu reden,
wenn von einem anzuwendenden Gewohnheitsrechte,
dessen Existenz bestritten worden ist, die Rede seyn
sollte. Jn solchem Falle muß das Gericht der Partey
durch ein förmliches Erkenntniß auferlegen, sich an
die Richter des Orts, wo angeblich der usage Statt
findet, zu wenden, und von ihnen eine NotorietätsActe =
darüber beyzubringen, ehe es zur Entscheidung
der Sache selbst fortschreiten darf. Die Partey, wel= |
cher diese Auflage gemacht worden ist, wendet sich
hierauf mit einer Eingabe an jene Richter, worin sie
um die Erlaubniß bittet, die Gegenpartey zu dem
Ende vorladen zu lassen, pour voir délivrer acte de
notoriété, und nachdem ihr solche durch eine Ordonnanz =
ertheilt worden ist, bewerkstelligt sie die Ladung.
Es kommt nun darauf an, ob die Gegenpartey darin
consentirt, daß die Richter des Orts die NotorietätsActe =
gerade zu nach ihrer Ueberzeugung ausstellen,
oder, ob sie auch dort den usages widerspricht, welche
die andere Partey behauptete. Jm letztern Falle müssen =
die Parteyen ordentlich gehoͤrt werden, ehe die
Richter zur Ausstellung der Notorietäts=Acte schreiten =
konnen.
Auf jeden Fall, die Parteyen moͤgen einig seyn
oder nicht, sind die Richter verpflichtet, bey Ausstellung ¬
der Notorietäts=Acte vorsichtig zu Werke zu gehen, =
mit einander daruͤber zuvor zu conferiren, und,
wenn sie es fuͤr noͤthig halten, von dem ministère public, ¬
den Sachwaltern und den uͤbrigen practicirenden ¬
Rechtsgelehrten des Orts, so wie aus den Acten