Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Allgem.  Grundsätze  des  Civilverfahrens.  265
nach  entscheiden  soll,  die  andere  Partey  aber  die  Existenz ¬
  dieser  usages  ablaͤugnet,  oder,  deutlicher  zu  reden,
wenn  von  einem  anzuwendenden  Gewohnheitsrechte,
dessen  Existenz  bestritten  worden  ist,  die  Rede  seyn
sollte.  Jn  solchem  Falle  muß  das  Gericht  der  Partey
durch  ein  förmliches  Erkenntniß  auferlegen,  sich  an
die  Richter  des  Orts,  wo  angeblich  der  usage  Statt
findet,  zu  wenden,  und  von  ihnen  eine  NotorietätsActe =
  darüber  beyzubringen,  ehe  es  zur  Entscheidung
der  Sache  selbst  fortschreiten  darf.  Die  Partey,  wel=  |
cher  diese  Auflage  gemacht  worden  ist,  wendet  sich
hierauf  mit  einer  Eingabe  an  jene  Richter,  worin  sie
um  die  Erlaubniß  bittet,  die  Gegenpartey  zu  dem
Ende  vorladen  zu  lassen,  pour  voir  délivrer  acte  de
notoriété,  und  nachdem  ihr  solche  durch  eine  Ordonnanz =
  ertheilt  worden  ist,  bewerkstelligt  sie  die  Ladung.
Es  kommt  nun  darauf  an,  ob  die  Gegenpartey  darin
consentirt,  daß  die  Richter  des  Orts  die  NotorietätsActe =
  gerade  zu  nach  ihrer  Ueberzeugung  ausstellen,
oder,  ob  sie  auch  dort  den  usages  widerspricht,  welche
die  andere  Partey  behauptete.  Jm  letztern  Falle  müssen =
  die  Parteyen  ordentlich  gehoͤrt  werden,  ehe  die
Richter  zur  Ausstellung  der  Notorietäts=Acte  schreiten =
  konnen.
Auf  jeden  Fall,  die  Parteyen  moͤgen  einig  seyn
oder  nicht,  sind  die  Richter  verpflichtet,  bey  Ausstellung ¬
  der  Notorietäts=Acte  vorsichtig  zu  Werke  zu  gehen, =
  mit  einander  daruͤber  zuvor  zu  conferiren,  und,
wenn  sie  es  fuͤr  noͤthig  halten,  von  dem  ministère  public, ¬
  den  Sachwaltern  und  den  uͤbrigen  practicirenden ¬
  Rechtsgelehrten  des  Orts,  so  wie  aus  den  Acten
            
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