Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Erstes  Buch.
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daruͤber  aufbringen  konnte,  oder  endlich  die  gehöͤrigen
Förmlichkeiten  bey  der  inscription  de  faux  vernachlässigt =
  hat;  deßgleichen,  wenn  er  freywillig  von  der
—
inscription  de  faux  abstand  9
2)  Zur  Erstattung =
  aller  Schaͤden  und  Kosten  an  die  Gegenpartey, =
  welche  dieser  durch  die  inscription  de  saux  verursacht ¬
  worden  sind.  Die  Richter  können  auch  noch
überdieß,  wenn  dolus  erhellet,  die  Inscription  fuͤr  calumniös ¬
  und  den  Unterliegenden  zur  leistung  einer
Ehrenerklaͤrung  fuͤr  schuldig  erklaͤren,  auch  oͤffentliche
Bekanntmachung  des  jugement  verfügen  96
Die
Zurückgabe  der  ad  depositum  genommenen  Papiere
wird  auch  noch  in  dem  jugement  verfügt9
Wenn  hingegen  II.  die  Falschung  voͤllig  erwiesen
ist,  oder  doch  wichtige  Indicien  derselben  aufgebracht
worden  sind,  die  Civilklage  wegen  der  Fälschung
auch  noch  nicht  durch  die  Verjährung  erloschen
198
so  wird  die  inscription  de  faux  fur  guͤltig  erklart, =
  und  hiernaͤchst  die  Unterdruͤckung  oder  Vernichtung ¬
  der  Urkunde,  wenn  sie  ganz  falsch  ist,  das  Ausstreichen ¬
  eines  Theils  derselben,  weun  etwas  hinein
gesetzt  war,  was  nicht  in  dem  Original  oder  in  der  so  genannten ¬
  minute  steht,  die  Reformirung  der  Urkunde,
wenn  Worte  absichtlich  darin  versetzt  waren,  die  Wiederherstellung ¬
  des  Ausradirten,  wenn  die  Urkunde
durch  eine  Rasur  ist  verfaͤlscht  worden  2c.,  verfuͤgt"2)
und  darnach  der  Beklagte  von  der  Leistung  desjenigen,
was  die  Urkunde  enthaͤlt,  entweder  ganz  oder  zum
Theil  entbunden.  Die  Zuruͤckgabe  der  deponirten  Urkunden ¬
  wird  hiernaͤchst  auch  noch  verfuͤgt,  wenn  sel0 ¬

biger  nach  dem  gesagten  Statt  hat
            
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