Erstes Buch.
262
daruͤber aufbringen konnte, oder endlich die gehöͤrigen
Förmlichkeiten bey der inscription de faux vernachlässigt =
hat; deßgleichen, wenn er freywillig von der
—
inscription de faux abstand 9
2) Zur Erstattung =
aller Schaͤden und Kosten an die Gegenpartey, =
welche dieser durch die inscription de saux verursacht ¬
worden sind. Die Richter können auch noch
überdieß, wenn dolus erhellet, die Inscription fuͤr calumniös ¬
und den Unterliegenden zur leistung einer
Ehrenerklaͤrung fuͤr schuldig erklaͤren, auch oͤffentliche
Bekanntmachung des jugement verfügen 96
Die
Zurückgabe der ad depositum genommenen Papiere
wird auch noch in dem jugement verfügt9
Wenn hingegen II. die Falschung voͤllig erwiesen
ist, oder doch wichtige Indicien derselben aufgebracht
worden sind, die Civilklage wegen der Fälschung
auch noch nicht durch die Verjährung erloschen
198
so wird die inscription de faux fur guͤltig erklart, =
und hiernaͤchst die Unterdruͤckung oder Vernichtung ¬
der Urkunde, wenn sie ganz falsch ist, das Ausstreichen ¬
eines Theils derselben, weun etwas hinein
gesetzt war, was nicht in dem Original oder in der so genannten ¬
minute steht, die Reformirung der Urkunde,
wenn Worte absichtlich darin versetzt waren, die Wiederherstellung ¬
des Ausradirten, wenn die Urkunde
durch eine Rasur ist verfaͤlscht worden 2c., verfuͤgt"2)
und darnach der Beklagte von der Leistung desjenigen,
was die Urkunde enthaͤlt, entweder ganz oder zum
Theil entbunden. Die Zuruͤckgabe der deponirten Urkunden ¬
wird hiernaͤchst auch noch verfuͤgt, wenn sel0 ¬
biger nach dem gesagten Statt hat