Objekt : Schlink, J. Heinrich: ¬Das französische (rheinische) und das preußische Executions-Verfahren in Civilsachen

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sollen,  und  daß  wenn  eine  solche  Subhastation  ohnehin  Statt  finde,
man  auch  das  Gold  und  Silber,  obgleich  zu  dessen  Veräusserung
die  Auction  genüge,  hinzuziehen  solle.
Laut  §.  65,  I,  ibidem  sollen  auch  unkörperliche  Dinge  und
Gerechtigkeiten,  den  Vorschriften  der  Subhastation,  so  weit  sie
nach  der  Natur  des  Objekts  Anwendung  finden  können,  unterworfen ¬
  werden.
Das  französische  Recht  hat  diese  Anordnung  in  Betreff  der
Kostbarkeiten  und  Juvelen  nicht  getheilt,  vielmehr  nur  einige  größere
Bekanntmachungen  bei  deren  Versteigerung  verordnet.  Was  die
unkörperlichen  Dinge,  z.  B.  Renten  anbelangt,  so  ist  für  deren
Versteigerung  im  Buch  V,  Titel  X  ein  eigenes  Verfahren  vorgeschrieben, ¬
  das  mit  der  Subhastation  viele  Aehnlichkeit  hat.
Ueber  den  Verkauf  der  Schiffe  enthalten  sowohl  die  §.  341
bis  347  des  Anhangs  zur  A.  G.=O.  als  die  Artikel  197  und
folgende  des  Handelsgesetzbuchs  ein  eigenes  Verfahren.  Das  preuß.
Gesetz  hat  vorzüglich  die  Subhastations-Ordnung  zum  Maßstabe
genommen;  während  das  franz.  Handelsgesetzbuch  nur  die  bei  Auspfändungen ¬
  vorgeschriebenen  Formen  erweitert,  übrigens  aber  die
Besorgung  der  ganzen  Prozedur  dem  Gerichtsvollzieher  überlassen
hat.  Da  die  Seegeschäfte  in  Frankreich  von  viel  höherer  Bedeutung ¬
  sind  als  in  Preußen,  und  dennoch  in  dem  erstern  Staate
über  die  Eompetenz  des  Gerichtsvollziehers  keine  Klage  erwächst,
so  sollte  man  sagen,  daß  diese  Anordnung  den  Bedürfnissen  genüge ¬
  und  daher,  weil  sie  rascher  zum  Ziele  führt,  zu  empfehlen  sey.
XII.  Capitel.
Von  der  Revindikation  beweglicher  Sachen.
Das  A.  L.=R.  enthält  zwar  im  Theil  I  einen  eigenen  Titel
(15)  „ron  Verfolgung  des  Eigenthums-,  welcher  sehr  ausfüͤhrliche
            
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