Volltext : Crome, Carl: ¬Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Reichsrecht

554  Partiarischer  Modus  und  Vertrag  zu  Gunsten  Dritter.
Dritten,  insoweit  es  aus  der  getroffenen  Anordnung  unmittelbar ¬
  hervorgeht,  im  Allgemeinen  ganz  dieselben  Regeln
gelten,  welche  für  den  betreffenden  Vertragstypus  schon
früher  (gehörigen  Orts)  entwickelt  worden  sind.  Das  Recht
des  Dritten  ist  von  der  Gültigkeit  und  den  näheren  Bestimmungen ¬
  des  zwischen  dem  Versprechenden  und  dem
Versprechensempfänger  geschlossenen  Vertrages  abhängig,
und  geht  hiernach  entweder  auf  einen  Rohantheil  oder  eine
Werthquote,  sei  es  vom  Brutto-  oder  Reinertrage  der  vom
Versprechenden  vollzogenen  Arbeitsleistung,  —  auf  einmalige
oder  dauernde  Abgabe  (z.  B.  Dividende).  Nach  dem  Zeitpunkt ¬
  der  ordnungsmäßigen  Konstatirung  des  Ertrags  bemißt ¬
  sich  auch  hier  die  Fälligkeit  des  Anspruches  des  Dritten,
ebenso  wie  nach  den  für  die  einzelnen  Verträge  gegebenen
Regeln  der  Verfall  der  Quote  zu  bestimmen  ist.  In  erster
Linie  hängt  er  natürlich  davon  ab,  daß  überhaupt  Gewinn
gemacht  ist.  Die  Rechte  des  Dritten  ergeben  sich  aus  dem
Vertrage,  auf  welchem  sie  beruhen,  und  unterliegen  also
denselben  Eigenthümlichkeiten,  wie  diejenigen  des  Versprechensempfängers ¬
  im  partiarischen  Vertrage,  wenn  er
sich  das  Versprechen  zu  seinen  eigenen  Gunsten  hätte
thun  lassen.  Anderseits  können  die  Rechte  des  Dritten  auch
beschränkter  sein.  Er  erlangt  aus  dem  Vertrage  keine
größeren  Ansprüche,  als  die  Parteien  ihm  zukommen  lassen
wollen.  So  können  letztere  die  Absicht  haben,  ein  Recht
des  Dritten  auf  die  Leistung  nur  unter  besonderen  Voraussetzungen ¬
  oder  nur  in  begrenztem  Umfang  (z.  B.  auf  eine
einmalige  Quotenzahlung  bei  einem  an  sich  längeren  Verhältniß) ¬
  zu  begründen.  Sie  können  sich  auch  die  Befugniß
vorbehalten,  das  Recht  des  Dritten  nachträglich  ohne  dessen
Zustimmung  wieder  aufzuheben  oder  abzuändern  (vgl.  §  328
der  ganze  Vertrag  auf  eine  unmögliche  Leistung  geht,  oder  ob  der
Promissar  die  bedungene  Quotenleistung  anstatt  des  Dritten  für  sich
selbst  fordern  darf.
            
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