Volltext : ¬Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Nebengesetzen und das badische Recht (1)

II.  Buch.  4.  Abschnitt.
200
nicht  geschehen  war,  war  die  Forderungsübertragung  nach  außen
nicht  vorhanden:  der  Schuldner  konnte  und  mußte  nach  wie  vor
an  den  bisherigen  Gläubiger  zahlen,  mochte  er  auch  von  der  Abtretung ¬
  auf  sonstige  Weise  Kenntnis  erlangt  haben;  die  Forderung
fiel  in  die  Konkursmasse  des  bisherigen  Gläubigers  und  konnte  für
seine  Gläubiger  gepfändet  werden.  Anders  das  BGB:  der  Abtretungsvertrag ¬
  wirkt  sofort  und  ohne  weiteres  wie  nach  innen,  so  nach
außen.  Der  Erwerber  der  Forderung  kann  deren  Aussonderung
aus  der  Konkursmasse  des  bisherigen  Gläubigers  verlangen  und  sich
einer  Pfändung  derselben  durch  dessen  Gläubiger  widersetzen,  wenn
Konkurseröffnung  oder  Pfändung  nach  der  Abtretung  erfolgen.  Aber
auch  im  Verhältnis  zum  Schuldner  erlischt  das  Gläubigerrecht  des
Abtretenden  und  entsteht  dasjenige  des  Erwerbers  ohne  weiteres,
wenn  die  Abtretung  zwischen  diesen  beiden  vereinbart  ist:  der  Schuldner
kann  die  Zahlung  an  den  bisherigen  Gläubiger  verweigern,  wenn
und  auf  welche  Weise  auch  er  von  der  Abtretung  Kenntnis  erlangt
haben  mag,  und  er  wird  durch  eine  Zahlung  an  den  neuen  Gläubiger
befreit,  auch  wenn  weder  dieser  noch  der  alte  Gläubiger  ihm  den
Übergang  de
Forderung  mitgeteilt  hat.  Allein  der  Grundsatz  der
unmittelbaren  Wir
rkung  des  Abtretungsvertrags  ist  dem  Schuldner
gegenüber  aus  Gründen  der  Billigkeit  nicht  mit  allen  Folgerungen
durchzuführen.  Vor  allem  kann,  wenn  der  Schuldner,  ohne  Kenntnis
von  der  Abtretung  zu  haben,  noch  an  den  alten  Gläubiger  gezahlt
hat,  dem  neuen  Gläubiger  nicht  gestattet  werden,  nochmals  Zahlung
zu  fordern.  Dem  Schutz  des  Schuldners  in  dieser  Richtung
dienen  die  §  406—408,  s.  unten  5,  während  ihn  andererseits  die
§  409,  410  gegen  die  Gefahr  sicher  stellen,  nochmals  an  den  bisherigen ¬
  Gläubiger  zahlen  zu  müssen,  nachdem  er  in  irrtümlicher
Annahme  einer  wirksam  geschehenen  Abtretung  bereits  an  den  angeblichen ¬
  neuen  Gläubiger  gezahlt  hat,  s.  unten  6.
b.  Der  Abtretung
sich,  da  er  den  Übergang  der
stellt
Forderung  unmittelbar  herbeiführ
rt,  dem  oben  S.  137,  138  Gesagten
zufolge,  als  dinglicher  Vertrag  dar  und  ist  daher  vom  BGB  als
er  2
ikt
trag  gestaltet.  Das  Rechtsgeschäft  oder  Rechtsabsi ¬

verhältnis,  kraft  dessen  der  bisherige  Gläubiger  zur  Abtretung  verpflichtet ¬
  ist,  kann  sehr  verschiedenartig  gestaltet  sein:  es  kann  sich  um
einen  Verkauf  der  Forderung  (§  433  Abs.  1  Satz  2),  eine  Schenkung
derselben,  eine  Hingabe  an  Erfüllungsstatt  handeln  (§  365),  die
Verpflichtung  zur  Abtretung  kann  auf  einem  Vermächtnis  (§  2173,
2174)  oder  unmittelbar  auf  dem  Gesetz  (unten  II,  Anm.)  beruhen;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer