II. Buch. 4. Abschnitt.
200
nicht geschehen war, war die Forderungsübertragung nach außen
nicht vorhanden: der Schuldner konnte und mußte nach wie vor
an den bisherigen Gläubiger zahlen, mochte er auch von der Abtretung ¬
auf sonstige Weise Kenntnis erlangt haben; die Forderung
fiel in die Konkursmasse des bisherigen Gläubigers und konnte für
seine Gläubiger gepfändet werden. Anders das BGB: der Abtretungsvertrag ¬
wirkt sofort und ohne weiteres wie nach innen, so nach
außen. Der Erwerber der Forderung kann deren Aussonderung
aus der Konkursmasse des bisherigen Gläubigers verlangen und sich
einer Pfändung derselben durch dessen Gläubiger widersetzen, wenn
Konkurseröffnung oder Pfändung nach der Abtretung erfolgen. Aber
auch im Verhältnis zum Schuldner erlischt das Gläubigerrecht des
Abtretenden und entsteht dasjenige des Erwerbers ohne weiteres,
wenn die Abtretung zwischen diesen beiden vereinbart ist: der Schuldner
kann die Zahlung an den bisherigen Gläubiger verweigern, wenn
und auf welche Weise auch er von der Abtretung Kenntnis erlangt
haben mag, und er wird durch eine Zahlung an den neuen Gläubiger
befreit, auch wenn weder dieser noch der alte Gläubiger ihm den
Übergang de
Forderung mitgeteilt hat. Allein der Grundsatz der
unmittelbaren Wir
rkung des Abtretungsvertrags ist dem Schuldner
gegenüber aus Gründen der Billigkeit nicht mit allen Folgerungen
durchzuführen. Vor allem kann, wenn der Schuldner, ohne Kenntnis
von der Abtretung zu haben, noch an den alten Gläubiger gezahlt
hat, dem neuen Gläubiger nicht gestattet werden, nochmals Zahlung
zu fordern. Dem Schutz des Schuldners in dieser Richtung
dienen die § 406—408, s. unten 5, während ihn andererseits die
§ 409, 410 gegen die Gefahr sicher stellen, nochmals an den bisherigen ¬
Gläubiger zahlen zu müssen, nachdem er in irrtümlicher
Annahme einer wirksam geschehenen Abtretung bereits an den angeblichen ¬
neuen Gläubiger gezahlt hat, s. unten 6.
b. Der Abtretung
sich, da er den Übergang der
stellt
Forderung unmittelbar herbeiführ
rt, dem oben S. 137, 138 Gesagten
zufolge, als dinglicher Vertrag dar und ist daher vom BGB als
er 2
ikt
trag gestaltet. Das Rechtsgeschäft oder Rechtsabsi ¬
verhältnis, kraft dessen der bisherige Gläubiger zur Abtretung verpflichtet ¬
ist, kann sehr verschiedenartig gestaltet sein: es kann sich um
einen Verkauf der Forderung (§ 433 Abs. 1 Satz 2), eine Schenkung
derselben, eine Hingabe an Erfüllungsstatt handeln (§ 365), die
Verpflichtung zur Abtretung kann auf einem Vermächtnis (§ 2173,
2174) oder unmittelbar auf dem Gesetz (unten II, Anm.) beruhen;