Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 36)

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W.  Buch.  2.  Tit.  §.  1421.  f.
Von  selbst  versteht  sich,  daß  auch  der  Erbe  des  Erben
belangt  werden  kann,  so  wie  derjenige,  welchem  die  Erbspruch ¬
  genommen  werden  kann,  durch  dessen  Einsetzung  dem
zurückgesetzten  Notherben  etwas  von  seinem  Pflichttheile  entzogen ¬
  ist;  denn  die  Stammgenossen  sind  ja  nicht  blos  in  Beziehung ¬
  auf  einander  als  Miterben  zu  betrachten,  sondern
an  und  für  sich  concurriren  sie  zu  der  gesammten  Erbschaft,
obgleich  sie  zusammen  nur  eine  Erbschaftsquote  erhalten.
Auch  wird  dies  durch  den  allgemeinen  Ausdruck  des  Gesetzes
bestätigt,  wonach  schlechthin  die  Erben  als  verpflichtete
Personen  genannt  sind.  —  Angenommen  also,  zu  einem
Vermögen  von  12000  concurriren  drei  Descendenten=Stämme,
zwei  Söhne  (A.  B.)  und  drei  Enkel  von  einem  vorverstorbenen ¬
  Sohne  (C.  D.  E.).  Sie  sind  sämmtlich  zu  Erben  eingesetzt, ¬
  so  jedoch,  daß  A.  2000,  B.  5000,  C.  nur  500,
das  übrige  (also  4500)  D  und  E  erhalten  sollen.  Wenn
hier  der  zurückgesetzte  C.  seine  Ergänzung  blos  von  seinen
Stammgenossen  forderte,  so  würden  diese  allerdings  so  viel
behalten,  als  ihnen  ab  intestato  gebührt.  Allein  dieser
Umstand  kann  den  ebenfalls  verpflichteten  B  nicht  liberiren;
die  Ergänzung  wird,  dem  Obigen  gemäß,  vielmehr  von  B.
D  und  E.  nach  Verhältniß  des  ihnen  zugewiesenen  Erbtheils
gefordert.  So  wurde  auch  in  einem  etwas  verwickeltern
Rechtsfalle  entschieden,  den  Hagemann  referirt  (in  den
practischen  Erörterungen  aus  allen  Theilen  der  Rechtsgelehrsamkeit. ¬
  Sechster  Bd.  XXV.  Erörterung).  Indessen
kann  der  Grund,  worauf  die  dort  gefällte  Entscheidung  gestützt ¬
  wird,  daß  nämlich  die  Klage  gegen  die  Notherben  aller ¬
  Linien  statt  findet,  welche  mehr  als  den  ihnen
rechtlich  zukommenden  Pflichttheil  empfangen
haben,  —  für  richtig  nicht  gehalten  werden.  Gesetzt  daher, ¬
  es  concurriren  zwei  Stämme  zu  einem  Vermögen  von
12000,  jedem  aber  wären  6000  zugewiesen,  so  würde  ein
verkürzter  Stammgenosse  nur  von  den  Miterben  seiner  Linie
die  Ergänzung  fordern  dürfen,  weil  man  hier  nicht  sagen
            
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