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W. Buch. 2. Tit. §. 1421. f.
Von selbst versteht sich, daß auch der Erbe des Erben
belangt werden kann, so wie derjenige, welchem die Erbspruch ¬
genommen werden kann, durch dessen Einsetzung dem
zurückgesetzten Notherben etwas von seinem Pflichttheile entzogen ¬
ist; denn die Stammgenossen sind ja nicht blos in Beziehung ¬
auf einander als Miterben zu betrachten, sondern
an und für sich concurriren sie zu der gesammten Erbschaft,
obgleich sie zusammen nur eine Erbschaftsquote erhalten.
Auch wird dies durch den allgemeinen Ausdruck des Gesetzes
bestätigt, wonach schlechthin die Erben als verpflichtete
Personen genannt sind. — Angenommen also, zu einem
Vermögen von 12000 concurriren drei Descendenten=Stämme,
zwei Söhne (A. B.) und drei Enkel von einem vorverstorbenen ¬
Sohne (C. D. E.). Sie sind sämmtlich zu Erben eingesetzt, ¬
so jedoch, daß A. 2000, B. 5000, C. nur 500,
das übrige (also 4500) D und E erhalten sollen. Wenn
hier der zurückgesetzte C. seine Ergänzung blos von seinen
Stammgenossen forderte, so würden diese allerdings so viel
behalten, als ihnen ab intestato gebührt. Allein dieser
Umstand kann den ebenfalls verpflichteten B nicht liberiren;
die Ergänzung wird, dem Obigen gemäß, vielmehr von B.
D und E. nach Verhältniß des ihnen zugewiesenen Erbtheils
gefordert. So wurde auch in einem etwas verwickeltern
Rechtsfalle entschieden, den Hagemann referirt (in den
practischen Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit. ¬
Sechster Bd. XXV. Erörterung). Indessen
kann der Grund, worauf die dort gefällte Entscheidung gestützt ¬
wird, daß nämlich die Klage gegen die Notherben aller ¬
Linien statt findet, welche mehr als den ihnen
rechtlich zukommenden Pflichttheil empfangen
haben, — für richtig nicht gehalten werden. Gesetzt daher, ¬
es concurriren zwei Stämme zu einem Vermögen von
12000, jedem aber wären 6000 zugewiesen, so würde ein
verkürzter Stammgenosse nur von den Miterben seiner Linie
die Ergänzung fordern dürfen, weil man hier nicht sagen