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Recht nur lehren, aber nicht tragen. Das tritt besonders in folgenden
Worten (auf S. 18) hervor:
„Die Kodifikation des geltenden Rechts ist, wenn das Juristenrecht ¬
einen gewissen Umfang erreicht hat, nicht zu vermeiden und
dürfte neben nicht wegzuleugnenden Nachteilen überwiegend günstige
Folgen haben"
Die Kodifikation des Juristenrechts, sofern man darunter die
gesetzgeberische Zusammenfassung versteht -- und das tut zweifellos
auch Ehrlich; er spricht wenigstens an einer anderen Stelle (S. 16) im
—, ist aber
gleichen Sinne von der „Legalisierung des Juristenrechts"
gerade das, wozu es nicht kommen darf. Das Juristenrecht darf nur
in ein amtliches Rechtsbuch gebracht, aber nicht zum Gesetze gemacht
werden. Nur der Begriff der amtlichen Rechtswissenschaft wahrt dem
Rechte seine unabänderliche Eigenschaft als einer Idee.
Das Recht muß (seinem grundlegenden Bestandteile nach) Idee
bleiben. Als Idee beherrscht es das Leben, und die Eigenschaft als
einer Idee muß ihm schließlich auch für das Richteramt belassen werden.
Das ist der Gedanke, der hier hat vertreten werden sollen, und der, wie
ich annehmen möchte, den eigentlichen Sinn des deutschen Rechtssprichworts ¬
ausmacht: „Recht muß Recht bleiben".