Inhaltsverzeichnis : Schmölder, Karl: ¬Die Billigkeit als Grundlage des bürgerlichen Rechts

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Recht  nur  lehren,  aber  nicht  tragen.  Das  tritt  besonders  in  folgenden
Worten  (auf  S.  18)  hervor:
„Die  Kodifikation  des  geltenden  Rechts  ist,  wenn  das  Juristenrecht ¬
  einen  gewissen  Umfang  erreicht  hat,  nicht  zu  vermeiden  und
dürfte  neben  nicht  wegzuleugnenden  Nachteilen  überwiegend  günstige
Folgen  haben"
Die  Kodifikation  des  Juristenrechts,  sofern  man  darunter  die
gesetzgeberische  Zusammenfassung  versteht  --  und  das  tut  zweifellos
auch  Ehrlich;  er  spricht  wenigstens  an  einer  anderen  Stelle  (S.  16)  im
—,  ist  aber
gleichen  Sinne  von  der  „Legalisierung  des  Juristenrechts"
gerade  das,  wozu  es  nicht  kommen  darf.  Das  Juristenrecht  darf  nur
in  ein  amtliches  Rechtsbuch  gebracht,  aber  nicht  zum  Gesetze  gemacht
werden.  Nur  der  Begriff  der  amtlichen  Rechtswissenschaft  wahrt  dem
Rechte  seine  unabänderliche  Eigenschaft  als  einer  Idee.
Das  Recht  muß  (seinem  grundlegenden  Bestandteile  nach)  Idee
bleiben.  Als  Idee  beherrscht  es  das  Leben,  und  die  Eigenschaft  als
einer  Idee  muß  ihm  schließlich  auch  für  das  Richteramt  belassen  werden.
Das  ist  der  Gedanke,  der  hier  hat  vertreten  werden  sollen,  und  der,  wie
ich  annehmen  möchte,  den  eigentlichen  Sinn  des  deutschen  Rechtssprichworts ¬
  ausmacht:  „Recht  muß  Recht  bleiben".
            
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