Inhaltsverzeichnis : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

Erster  Abshnitt.
140
§.  90.
Der  Nutzniefser  ist,  ehe  er  den  Niefs
brauch  antreten  kann,  verbunden,  1)  m
Gegenwart  des  Eigenthümers  oder  nachdem  er
diesen  zum  Erscheinen  gehörig  aufgefordert
hat,  ein  Inventarium  von  den  (beweglichen
oder  unbeweglichen)  Sachen,  an  denen  ihm  der
Niefsbrauch  zusteht,  fertigen  zu  lassen,  Art.  600.
ingleichem  2)  dafür,  dass  er  die  Sachen  als  ei
guter  Hausvater  benutzen  werde,  *)  Bürgschaft
zu  stellen.  Art.  601.
Der  letzterè  Satz  leidet
jedoch  eine  Ausnahme,  wenn  a)  die  Caution
dem  Nutznielser  bey  Bestellung  des  Niefsbrauches ¬
  erlassen  wird,
wenn  b)  ein  Verkäufer
oder  Schenkgeber  sich  den  Niefsbrauch  an  der
verkauften  oder  verschenkten  Sache  vorbehalten -
  hat,  c)  in  so  fern  die  Eltern  einen  gesetzlichen ¬
  Nielsbrauch  an  dem  Vermögen  der  Kinder ¬
  haben.  Art.  601.  Kann  der  Nutzniefser  keinen -
  Bürgen  finden,  so  kann  er  zwar  nicht  den
Besitz  der  Sache  verlangen,  jedoch  ist  in  die
sem  Falle  z.  B.  durch  Verpachtung  der  Grundstücke, -
  durch  das  Ausleihn  der  zum  Niefsbrauche -
  gehörenden  Kapitalien  u.  s.  w.  dem  Nutznielser -
  zum  Genusse  seines  Rechts  zu  verhelfen. -
  Art.  602.  603.  3)
Von  weiterem  Umfange
sie  dem  Französischen  Rechte
war  die  Romische  cautio  usunach =
  auf  diesen  Gegenstand
fructuaria,  tit.  D.  usufructuazu -
  richten  seyn.  Arg.  Art.
rius  quemadmodum  caveat.
602.)  —  Uebrigens  werden  dem
Sie  gieng  auf  Rückerstattung
Französischen  Rechte  nach
der  Sache.  (Bey  dem  uneialle ¬
  Cautionen  in  der  Regel
gentlichen  Niefsbrauche,  wird
durch  Bürgen  bestellt.
2)  Die  Nutzungen  gehören
Niefsbrauch  an  ihn  gefallen
jedoch  dem  Nutznieser  von
ist  und  nicht  erst  von  der
dem  Augenblicke  an,  wo  der
bestellten  Caution  an.  Art.  604.
3)  Nach  dem  Römischen
dem  Legatar,  dem  er  einen
Rechte  kann  der  Erblasser
Niefsbrauch  vermacht  hat,
            
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