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Wenn eine Frau die Gemeinschaft ausschlägt und
behauptet, daß sie während der Ehe Schulden für ihren
Mann bezahlt habe, so muß sie zugleich erweisen, daß
diese Zahlung aus Geldern geschehen, welche sie als ihr
besonderes Eigenthum hätte zurückfordern können.
Es
reicht nicht hin, daß sie erweiset, daß sie persönlich
die
Zahlung gemacht habe. Hat sie freiwillig nach dem
Tode ihres Mannes aus dem Ihrigen Schulden desselben ¬
bezahlt, so hat sie für die deßfallsige Forderung
kein Privilegium. Rh. Arch. 16. 1. 265.
2. Die auf die Erben einer Ehefrau wegen des
Dotalvermögens derselben übergegangene Hypothek wider
den überlebenden Ehemann wird durch die dem letzteren
an jenem Vermögen etwa zustehende Leibzucht nicht absorbirt. ¬
Rh. Arch. 28. 1. 228.
3. Die gesetzliche Hypothek der Ehefrauen besteht
unabhängig von aller Inscription und wird diese Vorschrift ¬
durch Art. 2166 nicht beschränkt. Rh. Arch.
30. 1. 38.
4. Durch die erfolgte Subhastation eines Grundstücks ¬
wird dasselbe von der darauf zum Vortheile von
Minderjährigen lastenden, wenngleich durch Inscription
nicht veröffentlichten gesetzlichen Hypothek nicht befreit.
Jedenfalls sind die Minderjährigen befugt, sich auf den
Steigpreis collociren zu lassen. Vgl. auch Art. 2182.
2193. Rh. Arch. 30. 1. 102.
5. Die im Ehevertrage von dem Ehemanne gemachten
Schenkungen gehören zu den conventions matrimoniales,
ür welche der Ehefrau eine gesetzliche Hypothek an den
Gütern des Mannes zusteht. Vgl. auch Art. 2193.
Rh. Arch. 38. 1. 234.
6. Die Ehefrau kann die ihr für die Kaufpreise
ihrer während der Ehe verkauften Sondergüter an dem
Vermögen des Mannes zustehende gesetzliche Hypothek
während des Bestehens der Ehe bezw. der Gütergemeinschaft ¬
bis zur Wiederanlegung der Kaufpreise nicht ver¬