Metadaten : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

484
Wenn  eine  Frau  die  Gemeinschaft  ausschlägt  und
behauptet,  daß  sie  während  der  Ehe  Schulden  für  ihren
Mann  bezahlt  habe,  so  muß  sie  zugleich  erweisen,  daß
diese  Zahlung  aus  Geldern  geschehen,  welche  sie  als  ihr
besonderes  Eigenthum  hätte  zurückfordern  können.
Es
reicht  nicht  hin,  daß  sie  erweiset,  daß  sie  persönlich
die
Zahlung  gemacht  habe.  Hat  sie  freiwillig  nach  dem
Tode  ihres  Mannes  aus  dem  Ihrigen  Schulden  desselben ¬
  bezahlt,  so  hat  sie  für  die  deßfallsige  Forderung
kein  Privilegium.  Rh.  Arch.  16.  1.  265.
2.  Die  auf  die  Erben  einer  Ehefrau  wegen  des
Dotalvermögens  derselben  übergegangene  Hypothek  wider
den  überlebenden  Ehemann  wird  durch  die  dem  letzteren
an  jenem  Vermögen  etwa  zustehende  Leibzucht  nicht  absorbirt. ¬
  Rh.  Arch.  28.  1.  228.
3.  Die  gesetzliche  Hypothek  der  Ehefrauen  besteht
unabhängig  von  aller  Inscription  und  wird  diese  Vorschrift ¬
  durch  Art.  2166  nicht  beschränkt.  Rh.  Arch.
30.  1.  38.
4.  Durch  die  erfolgte  Subhastation  eines  Grundstücks ¬
  wird  dasselbe  von  der  darauf  zum  Vortheile  von
Minderjährigen  lastenden,  wenngleich  durch  Inscription
nicht  veröffentlichten  gesetzlichen  Hypothek  nicht  befreit.
Jedenfalls  sind  die  Minderjährigen  befugt,  sich  auf  den
Steigpreis  collociren  zu  lassen.  Vgl.  auch  Art.  2182.
2193.  Rh.  Arch.  30.  1.  102.
5.  Die  im  Ehevertrage  von  dem  Ehemanne  gemachten
Schenkungen  gehören  zu  den  conventions  matrimoniales,
ür  welche  der  Ehefrau  eine  gesetzliche  Hypothek  an  den
Gütern  des  Mannes  zusteht.  Vgl.  auch  Art.  2193.
Rh.  Arch.  38.  1.  234.
6.  Die  Ehefrau  kann  die  ihr  für  die  Kaufpreise
ihrer  während  der  Ehe  verkauften  Sondergüter  an  dem
Vermögen  des  Mannes  zustehende  gesetzliche  Hypothek
während  des  Bestehens  der  Ehe  bezw.  der  Gütergemeinschaft ¬
  bis  zur  Wiederanlegung  der  Kaufpreise  nicht  ver¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer