Gewere, Grundl. d. Beweisrechts. § 6.
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genthum entspringt und diese Präsumtion ist so stark, daß sie
dem, welchem sie zu statten kommt, das Beweisrecht verschafft*).
Dieser Grundsatz scheint zunächst dem römischen Recht völlig zu
entsprechen, welches den Besitzer von der Klage losspricht, wenn
der Kläger sein Recht nicht zu beweisen vermag. Allein diese
Auffassung, so allgemein sie heute angenommen wird, ist irrthümlich. ¬
Das römische Recht bezieht diesen Vorzug des Besitzes ¬
ausschließlich auf den gegenwärtigen Besitz, das germanische ¬
Recht läßt ihn auch dem ehemaligen Besitze zu statten
kommen. Auch der, welcher jetzt nicht besitzt, aber früher besessen ¬
hat, kann sich auf den Vorzug des Besitzes berufen. Streiten ¬
nun zwei Besitzer miteinander, ein ehemaliger und ein gegenwärtiger, ¬
so entsteht ein Conflict, dieser aber wird durch die
Regel gelöst, daß der ehemalige Besitzer dem gegenwärtigen Besitzer ¬
vorgeht. Diese Regel ist dem römischen Recht unbekannt.
Zwar lassen sich, wie gezeigt worden ist, Usucapion und Publiciana ¬
aus einem Gesichtspunkt auffassen, der sich dieser Auffassung ¬
bis auf einen gewissen Grad nähert, aber auch nur bis auf
einen gewissen Grad, denn der ehemalige Besitz allein hat niemals ¬
eine rechtliche Wirkung, es muß immer noch etwas hinzutreten, ¬
sei es eine gewisse Dauer dieses Besitzes, sei es ein gewisser ¬
Rechtsgrund oder sei es Dauer und Rechtsgrund zusammen. ¬
Der Vorzug des ehemaligen Besitzes, als solcher, ist germanischen ¬
Ursprungs.
Gegen denselben läßt sich, auch wenn man ihn an sich als
möglich und berechtigt anerkennt, folgender Einwand erheben.
Der gegenwärtige Besitz des Beklagten nämlich ist gewiß, der
frühere Besitz des Klägers aber ist ungewiß. Mit Recht ver1) ¬
Sächs. Ldr. III, 32 § 6. Sve die gewere hevel an enem manne,
die mut ine mit mereme rechte vertügen, denn jene die ir darvet.
Schwabensp. 294. Kl. Kaiserrecht (Endemann II, 108): da zwen kriegen ¬
um gut, daz nieman kuntlich ist dar um, un jener doch inne hat,
dez ez zu recht nit sin sal, der sal ez nach dez keysers recht behalden,
biz fur des keisers ougen. (S. unten § 12, Anm. 1.)