Metadaten : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Gewere,  Grundl.  d.  Beweisrechts.  §  6.
37
genthum  entspringt  und  diese  Präsumtion  ist  so  stark,  daß  sie
dem,  welchem  sie  zu  statten  kommt,  das  Beweisrecht  verschafft*).
Dieser  Grundsatz  scheint  zunächst  dem  römischen  Recht  völlig  zu
entsprechen,  welches  den  Besitzer  von  der  Klage  losspricht,  wenn
der  Kläger  sein  Recht  nicht  zu  beweisen  vermag.  Allein  diese
Auffassung,  so  allgemein  sie  heute  angenommen  wird,  ist  irrthümlich. ¬
  Das  römische  Recht  bezieht  diesen  Vorzug  des  Besitzes ¬
  ausschließlich  auf  den  gegenwärtigen  Besitz,  das  germanische ¬
  Recht  läßt  ihn  auch  dem  ehemaligen  Besitze  zu  statten
kommen.  Auch  der,  welcher  jetzt  nicht  besitzt,  aber  früher  besessen ¬
  hat,  kann  sich  auf  den  Vorzug  des  Besitzes  berufen.  Streiten ¬
  nun  zwei  Besitzer  miteinander,  ein  ehemaliger  und  ein  gegenwärtiger, ¬
  so  entsteht  ein  Conflict,  dieser  aber  wird  durch  die
Regel  gelöst,  daß  der  ehemalige  Besitzer  dem  gegenwärtigen  Besitzer ¬
  vorgeht.  Diese  Regel  ist  dem  römischen  Recht  unbekannt.
Zwar  lassen  sich,  wie  gezeigt  worden  ist,  Usucapion  und  Publiciana ¬
  aus  einem  Gesichtspunkt  auffassen,  der  sich  dieser  Auffassung ¬
  bis  auf  einen  gewissen  Grad  nähert,  aber  auch  nur  bis  auf
einen  gewissen  Grad,  denn  der  ehemalige  Besitz  allein  hat  niemals ¬
  eine  rechtliche  Wirkung,  es  muß  immer  noch  etwas  hinzutreten, ¬
  sei  es  eine  gewisse  Dauer  dieses  Besitzes,  sei  es  ein  gewisser ¬
  Rechtsgrund  oder  sei  es  Dauer  und  Rechtsgrund  zusammen. ¬
  Der  Vorzug  des  ehemaligen  Besitzes,  als  solcher,  ist  germanischen ¬
  Ursprungs.
Gegen  denselben  läßt  sich,  auch  wenn  man  ihn  an  sich  als
möglich  und  berechtigt  anerkennt,  folgender  Einwand  erheben.
Der  gegenwärtige  Besitz  des  Beklagten  nämlich  ist  gewiß,  der
frühere  Besitz  des  Klägers  aber  ist  ungewiß.  Mit  Recht  ver1) ¬
  Sächs.  Ldr.  III,  32  §  6.  Sve  die  gewere  hevel  an  enem  manne,
die  mut  ine  mit  mereme  rechte  vertügen,  denn  jene  die  ir  darvet.
Schwabensp.  294.  Kl.  Kaiserrecht  (Endemann  II,  108):  da  zwen  kriegen ¬
  um  gut,  daz  nieman  kuntlich  ist  dar  um,  un  jener  doch  inne  hat,
dez  ez  zu  recht  nit  sin  sal,  der  sal  ez  nach  dez  keysers  recht  behalden,
biz  fur  des  keisers  ougen.  (S.  unten  §  12,  Anm.  1.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer