Objekt : Ruhstrat, Franz: ¬Das oldenburgische Landesprivatrecht

Erster  Abschnitt.  Personen.
Staatsgrundgesetzes  legt  jene  Vorschrift  authentisch  dahin  aus,  daß  sie
sich  nicht  auf  den  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  auf  dem  Gebiete  des
bürgerlichen  Rechts  beziehe.  Der  26.  Landtag  hat  den  Entwurf
angenommen;  da  derselbe  aber  eine  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes
enthält,  so  bedarf  er  noch  der  Annahme  durch  einen  zweiten  Landtag
(Art.  212  St.  G.  G.).
In  Zukunft  werden  die  Religionsgesellschaften  sich  also  wie  andere
Vereine  gemäß  B.  G.  B.  §§  55  fg.  in  das  Vereinsregister  eintragen
lassen  können.  Im  übrigen  aber  bleibt  es  bei  dem  geltenden  Rechte,
wonach  Religionsgesellschaften  die  sonstigen  Rechte  und  Privilegien,
die  das  Gesetz  den  Religionsgesellschaften  mit  Korporationsrechten
(Religionsgenossenschaften)  einräumt,  nur  durch  ein  Gesetz  erhalten ¬
  können.
§  4.
Staatliche  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine.
1.  Die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  einen  Verein,  dessen
Zweck  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  gemäß
§  22  B.  G.  B.,  erfolgt  in  Oldenburg  durch  das  Staatsministerium,
ebenso  die  Genehmigung  einer  Anderung  der  Satzung  eines  solchen
Vereins  gemäß  §  33  B.  G.  B.  —  A.  V.  O.  §  1.
2.  Für  die  Verfassung  solcher  Vereine  sind  nach  Art.  82  Einf.
Ges.  z.  B.  G.  B.  die  Landesgesetze,  falls  solche  bestehen,  maßgebend.
Da  es  in  Oldenburg  an  solchen  Vorschriften  fehlt,  so  finden  lediglich
die  Bestimmungen  in  den  §§  25  fg.  B.  G.  B.  Anwendung.
§  5.
Eingetragene  Vereine.  Stiftungen.
1.  Für  die  Erhebung  des  Einspruchs  gegen  die  Eintragung  eines
Vereins  in  das  Vereinsregister  (§  61  B.  G.  B.)  oder  gegen  die  Eintragung ¬
  einer  Anderung  der  Satzung  eines  eingetragenen  Vereins  (§  71
*)  Verhandlungen  der  3.  Versammlung  des  26.  Oldenb.  Landtags  Anlage  17.
Einf.  Ges.  z.  B.  G.  B.  Art.  84.
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