Objekt : Treitschke, Georg Carl: ¬Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen

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vereinigen.  Fast  überflüssig  ist  es,  wenn  die  Gesetze  enthalten, ¬
  dass  Gesellschaften,  eingegangen  für  ein  einzelnes
Geschäft  (§.  7.)  mit  dessen  Beendigung  sich  von  selbst
aufheben.  *)  Zu  den  Resolutivbedingungen  ist  auch  zu
rechnen,  wenn  der  einseitige  Abgang  unter  Umständen.
wo  er  sonst  nicht  freisteht,  (§.  67—69.)  vorbehalten  wird.
Ein  Beispiel  davon  s.  §.  65.—  Die  neuerliche  Einwilligung
der  Genossen  in  Aufhebung  der  Gesellschaft  kann  auch
stillschweigend  geschehen,  indem  Jeder,  ohne  Widerspruch
des  Andern,  das  Geschäft,  das  nach  dem  Contract  gemeinsam ¬
  sein  sollte,  für  eigne  Rechnung  zu  treiben  anfängt.2)
Doch  muss  hier,  wenn  aus  dem  Stillschweigen  des  Einen
dessen  Einverständniss  gefolgert  werden  soll,  die  Handlung ¬
  des  Andern  die  Absicht  der  Trennung  unzweideutig
an  den  Tag  gelegt  haben.  Es  folgt  also  noch  nicht  daraus,
dass  etwa  Jener  über  Geschäfte,  die  dieser  contractwidrig
für  eigne  Rechnung  unternommen,  nicht  sofort  Berechnung
und  Theilung  verlangt  hätte;  wohl  aber  daraus,  dass  er
dazu  schweigt,  wenn  der  Andre  eine  neue  eigenthümliche
Firma  öffentlich  angenommen,  ein  eignes  Geschäftslocal
eröffnet  hat  und  dergleichen.
§.  65.
Fr.  69.  D.  pro  socio.
Ulpianus  Lib.  32.  ad  edictum:  Cum  societas
ad  emendum  coiretur,  et  conventret,  ut  unus  reliquis
nundinas  (id  est  epulas)  praestaret  eosque  a  negotio
1)  Fr.  65.  §.  10.  D.  pro  soc.  17.  2.—  §.  6.  I.  de  soc.  3.  26.
—  Preuss.  Landr.  Th.  I.  Tit.  17.  §.  277.  —  Oesterr.  bürg.  Gesetzb.
§.  1205.—  Code  civil  Art.  1865.  2.
2)  Fr.  64.  D.  pro  soc.
            
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