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vereinigen. Fast überflüssig ist es, wenn die Gesetze enthalten, ¬
dass Gesellschaften, eingegangen für ein einzelnes
Geschäft (§. 7.) mit dessen Beendigung sich von selbst
aufheben. *) Zu den Resolutivbedingungen ist auch zu
rechnen, wenn der einseitige Abgang unter Umständen.
wo er sonst nicht freisteht, (§. 67—69.) vorbehalten wird.
Ein Beispiel davon s. §. 65.— Die neuerliche Einwilligung
der Genossen in Aufhebung der Gesellschaft kann auch
stillschweigend geschehen, indem Jeder, ohne Widerspruch
des Andern, das Geschäft, das nach dem Contract gemeinsam ¬
sein sollte, für eigne Rechnung zu treiben anfängt.2)
Doch muss hier, wenn aus dem Stillschweigen des Einen
dessen Einverständniss gefolgert werden soll, die Handlung ¬
des Andern die Absicht der Trennung unzweideutig
an den Tag gelegt haben. Es folgt also noch nicht daraus,
dass etwa Jener über Geschäfte, die dieser contractwidrig
für eigne Rechnung unternommen, nicht sofort Berechnung
und Theilung verlangt hätte; wohl aber daraus, dass er
dazu schweigt, wenn der Andre eine neue eigenthümliche
Firma öffentlich angenommen, ein eignes Geschäftslocal
eröffnet hat und dergleichen.
§. 65.
Fr. 69. D. pro socio.
Ulpianus Lib. 32. ad edictum: Cum societas
ad emendum coiretur, et conventret, ut unus reliquis
nundinas (id est epulas) praestaret eosque a negotio
1) Fr. 65. §. 10. D. pro soc. 17. 2.— §. 6. I. de soc. 3. 26.
— Preuss. Landr. Th. I. Tit. 17. §. 277. — Oesterr. bürg. Gesetzb.
§. 1205.— Code civil Art. 1865. 2.
2) Fr. 64. D. pro soc.