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B.
Nachbemerkung.
ß. ob derselbe keine Wechselverbindlichkeit übernehmen
konnte.
Im Falle ad a. hat der Bürge sich für eine Wechselschuld ¬
verbürgt, und kann daher nach §. 296. tit. 14. Th. 1.
A. L. R. belangt werden, sobald die Wechselexekution gegen ¬
den Hauptschuldner fruchtlos vollstreckt ist, oder wegen
dessen Entfernung nicht vollstreckt werden konnte.
Im Falle ad ß. dagegen haftet er nur, wenn der Inhaber =
gegen den Aussteller alle gesetzlichen Grade der Exekution ¬
verfolgt hat; sobald nicht etwa die bei einer gemeinen
Bürgschaft gesetzlich unzulässigen Ausnahmen eintreten. (Vorbemerk. =
III. Nr. 2.
c. Hinsichts der Einwendungen bleiben dem Bürgen
in beiden Fällen alle diejenigen Exceptionen offen, welche
dem Aussteller zustanden, mit Einschluß derjenigen, welche der
Aussteller im Wechselprozesse der fehlenden Liquidität wegen ¬
nicht opponiren konnte. Dagegen steht ihm nicht frei,
aus der Person des Ausstellers diejenigen Einwendungen geltend ¬
zu machen, welche dem Aussteller ihres Inhalts wegen ¬
nicht zustanden. (Vorbem. III. Nr. 3.
d. Ist die Bürgschaft für einen andern Wechselverpflichteten
geleistet, so gilt in dieser Hinsicht ganz dasselbe, was eben erwähnt ¬
ist, nur tritt der andere Verpflichtete (Indossant oder
Bezogene) an die Stelle des Ausstellers.
War der Wechsel wirklich ein Wechsel und der Aussteller
und Bürge wechselfähig, jedoch die Wechselkraft durch ein
Präjudiz oder Verjährung erloschen, so haftet der Bürge nur
im ordentlichen Prozesse so weit, als der Aussteller sich mit dem
Schaden des Inhabers bereichern würde, indem ihm nach
§. 310. tit. 14. Th. I. A. L. R. alle diejenigen Rechte und
Einwendungen des Hauptschuldners, welche die Forderung selbst
betreffen, gegen den Gläubiger zu Statten kommen.
Verhältnisse bei der Intervention.
1. Da der Inhaber eines Wechsels einen Dritten, auf dem
Wechsel nicht benannten, nach §. 1020. nur gegen baare
Zahlung der verschriebenen Summe zu verstatten braucht,
und es ihm gleichgiltig sein kann, ob dieser Dritte wechselfähig
sei oder nicht, so werden für ihn im Falle einer solchen Intervention ¬
Seitens eines Nichtwechselfähigen keine besondern Obliegenheiten ¬
entstehen. Ist dagegen eine Nothaddresse auf
dem Wechsel vermerkt (§. 1018.), oder ist es der Bezogene,
welcher zu Ehren des Ausstellers oder eines der Indossanten acceptiren ¬
will (§. 1021.), und sind diese Personen nicht wechselfähig, ¬
so ist es allerdings nicht ohne Bedenken, ob der In¬