Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

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B.

Nachbemerkung.
ß.  ob  derselbe  keine  Wechselverbindlichkeit  übernehmen
konnte.
Im  Falle  ad  a.  hat  der  Bürge  sich  für  eine  Wechselschuld ¬
  verbürgt,  und  kann  daher  nach  §.  296.  tit.  14.  Th.  1.
A.  L.  R.  belangt  werden,  sobald  die  Wechselexekution  gegen ¬
  den  Hauptschuldner  fruchtlos  vollstreckt  ist,  oder  wegen
dessen  Entfernung  nicht  vollstreckt  werden  konnte.
Im  Falle  ad  ß.  dagegen  haftet  er  nur,  wenn  der  Inhaber =
  gegen  den  Aussteller  alle  gesetzlichen  Grade  der  Exekution ¬
  verfolgt  hat;  sobald  nicht  etwa  die  bei  einer  gemeinen
Bürgschaft  gesetzlich  unzulässigen  Ausnahmen  eintreten.  (Vorbemerk. =
  III.  Nr.  2.
c.  Hinsichts  der  Einwendungen  bleiben  dem  Bürgen
in  beiden  Fällen  alle  diejenigen  Exceptionen  offen,  welche
dem  Aussteller  zustanden,  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  der
Aussteller  im  Wechselprozesse  der  fehlenden  Liquidität  wegen ¬
  nicht  opponiren  konnte.  Dagegen  steht  ihm  nicht  frei,
aus  der  Person  des  Ausstellers  diejenigen  Einwendungen  geltend ¬
  zu  machen,  welche  dem  Aussteller  ihres  Inhalts  wegen ¬
  nicht  zustanden.  (Vorbem.  III.  Nr.  3.
d.  Ist  die  Bürgschaft  für  einen  andern  Wechselverpflichteten
geleistet,  so  gilt  in  dieser  Hinsicht  ganz  dasselbe,  was  eben  erwähnt ¬
  ist,  nur  tritt  der  andere  Verpflichtete  (Indossant  oder
Bezogene)  an  die  Stelle  des  Ausstellers.
War  der  Wechsel  wirklich  ein  Wechsel  und  der  Aussteller
und  Bürge  wechselfähig,  jedoch  die  Wechselkraft  durch  ein
Präjudiz  oder  Verjährung  erloschen,  so  haftet  der  Bürge  nur
im  ordentlichen  Prozesse  so  weit,  als  der  Aussteller  sich  mit  dem
Schaden  des  Inhabers  bereichern  würde,  indem  ihm  nach
§.  310.  tit.  14.  Th.  I.  A.  L.  R.  alle  diejenigen  Rechte  und
Einwendungen  des  Hauptschuldners,  welche  die  Forderung  selbst
betreffen,  gegen  den  Gläubiger  zu  Statten  kommen.
Verhältnisse  bei  der  Intervention.
1.  Da  der  Inhaber  eines  Wechsels  einen  Dritten,  auf  dem
Wechsel  nicht  benannten,  nach  §.  1020.  nur  gegen  baare
Zahlung  der  verschriebenen  Summe  zu  verstatten  braucht,
und  es  ihm  gleichgiltig  sein  kann,  ob  dieser  Dritte  wechselfähig
sei  oder  nicht,  so  werden  für  ihn  im  Falle  einer  solchen  Intervention ¬
  Seitens  eines  Nichtwechselfähigen  keine  besondern  Obliegenheiten ¬
  entstehen.  Ist  dagegen  eine  Nothaddresse  auf
dem  Wechsel  vermerkt  (§.  1018.),  oder  ist  es  der  Bezogene,
welcher  zu  Ehren  des  Ausstellers  oder  eines  der  Indossanten  acceptiren ¬
  will  (§.  1021.),  und  sind  diese  Personen  nicht  wechselfähig, ¬
  so  ist  es  allerdings  nicht  ohne  Bedenken,  ob  der  In¬
            
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