Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

B.

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Nachbemerkung.
daß  gegen  den  Assignaten  nur  der  gewöhnliche  Prozeß
Statt  findet.
Der  Wechsel  ist  formell  giltig,  der  Aussteller  oder
Bezogene  sind  jedoch  nicht  wechselfähig.
Wenn  Jemand,  welcher  aus  dem  Wechsel  verhaftet  ist,  keine
Wechselfähigkeit  besitzt,  so  gilt  der  allgemeine  Grundsatz,  daß
der  sonst  formell  giltige  Wechsel  rücksichtlich  seiner  als  gewöhnliche ¬
  Anweisung  behandelt  wird.  Denn  als  kaufmännische ¬
  Anweisung  kann  er,  da  diese  eine  gleiche  persönliche ¬
  Fähigkeit  erfordert,  nicht  bestehen.  Es  werden  hiernach, ¬
  wenn  mehrere  Verpflichtete  concurriren
von  denen  einige
wechselfähig,  andre  es  nicht  sind,  verschiedene  Beziehungen  in
den  Rechten  und  Obliegenheiten  entstehen.
Was
1.  den  Fall  anlangt,  daß  der  Aussteller  nicht  wechselfähig ¬
  ist,
so  tritt  er  ganz  in  die  Kategorie  des  Ausstellers  einer  gewöhnlichen ¬
  Anweisung  und  es  findet  Alles  das  Statt,  was  vorstehend =
  sub  A.  2.  von  dem  Falle  gesagt  ist,  daß  der  Wechsel
wegen  Mangels  formeller  Requisite  als  solcher  nicht  gelten  kann,
sondern  als  gewöhnliche  Anweisung  betrachtet  wird.
Sind  indessen  noch  andere  Personen  z.  B.  Vormänner  des
Inhabers  vorhanden,  an  welche  dieser,  im  Falle  nicht  erfolgender ¬
  Zahlung,  Seitens  des  Acceptanten  sich  wechselmäßig  halten
kann,  so  wird  eine  Concurrenz  der  Obliegenheiten,  welche  Behufs =
  der  Erhaltung  des  Wechselregresses  vorgeschrieben  sind,
und  derjenigen,  welche  dem  Inhaber  einer  gewöhnlichen  Anweisung ¬
  auferlegt  sind,  entstehen.  In  ersterer  Beziehung  bedarf
es  der  sofortigen  Protestaufnahme  und  Versendung
(§.  1121.),  in  letzterer  ist  Beides  nicht  erforderlich,  wohl  aber
die  sofortige  Benachrichtigung  des  Ausstellers,  falls  der  Inhaber ¬
  den  Acceptanten  belangen  wollte  (§.  285.  tit.  16.  Th.  I.
A.  L.  R.),  welches  rücksichtlich  der  Erhaltung  des  Wechselrechts
nur  in  so  weit  vorgeschrieben  ist,  als  es  die  Protestversendung
mit  sich  führt.  (§.  1123.
Als  ein  richtiger  Unterschied  ist  zu  bemerken,  daß  ein  von  dem
Inhaber  dem  Wechsel  zugefügtes  Präjudiz  dem  Anrechte  gegen ¬
  den  nicht  wechselfähigen  Aussteller  nur  in  sofern  Eintrag
thut,  als  auch  die  Obliegenheiten  einer  Assignatars  dadurch
verletzt  sind.  Diese  sind  weniger  streng,  als  nach  dem  Wechselrechte, ¬
  indem  sie  den  Angewiesenen  nur  verpflichten,  die  angewiesene ¬
  Post  binnen  14  Tagen  vom  Verfalltage,  und  falls
derselbe  nicht  in  der  Anweisung  bestimmt  ist,  binnen  14  Tagen ¬
  vom  Tage  der  erfolgten  Assignation  zu  präsentiren  (§§.  277
bis  279.  u.  289.  tit.  16.  Th.  I.  A.  L.  R.)  Der  Inhaber  wird
            
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