B.
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Nachbemerkung.
daß gegen den Assignaten nur der gewöhnliche Prozeß
Statt findet.
Der Wechsel ist formell giltig, der Aussteller oder
Bezogene sind jedoch nicht wechselfähig.
Wenn Jemand, welcher aus dem Wechsel verhaftet ist, keine
Wechselfähigkeit besitzt, so gilt der allgemeine Grundsatz, daß
der sonst formell giltige Wechsel rücksichtlich seiner als gewöhnliche ¬
Anweisung behandelt wird. Denn als kaufmännische ¬
Anweisung kann er, da diese eine gleiche persönliche ¬
Fähigkeit erfordert, nicht bestehen. Es werden hiernach, ¬
wenn mehrere Verpflichtete concurriren
von denen einige
wechselfähig, andre es nicht sind, verschiedene Beziehungen in
den Rechten und Obliegenheiten entstehen.
Was
1. den Fall anlangt, daß der Aussteller nicht wechselfähig ¬
ist,
so tritt er ganz in die Kategorie des Ausstellers einer gewöhnlichen ¬
Anweisung und es findet Alles das Statt, was vorstehend =
sub A. 2. von dem Falle gesagt ist, daß der Wechsel
wegen Mangels formeller Requisite als solcher nicht gelten kann,
sondern als gewöhnliche Anweisung betrachtet wird.
Sind indessen noch andere Personen z. B. Vormänner des
Inhabers vorhanden, an welche dieser, im Falle nicht erfolgender ¬
Zahlung, Seitens des Acceptanten sich wechselmäßig halten
kann, so wird eine Concurrenz der Obliegenheiten, welche Behufs =
der Erhaltung des Wechselregresses vorgeschrieben sind,
und derjenigen, welche dem Inhaber einer gewöhnlichen Anweisung ¬
auferlegt sind, entstehen. In ersterer Beziehung bedarf
es der sofortigen Protestaufnahme und Versendung
(§. 1121.), in letzterer ist Beides nicht erforderlich, wohl aber
die sofortige Benachrichtigung des Ausstellers, falls der Inhaber ¬
den Acceptanten belangen wollte (§. 285. tit. 16. Th. I.
A. L. R.), welches rücksichtlich der Erhaltung des Wechselrechts
nur in so weit vorgeschrieben ist, als es die Protestversendung
mit sich führt. (§. 1123.
Als ein richtiger Unterschied ist zu bemerken, daß ein von dem
Inhaber dem Wechsel zugefügtes Präjudiz dem Anrechte gegen ¬
den nicht wechselfähigen Aussteller nur in sofern Eintrag
thut, als auch die Obliegenheiten einer Assignatars dadurch
verletzt sind. Diese sind weniger streng, als nach dem Wechselrechte, ¬
indem sie den Angewiesenen nur verpflichten, die angewiesene ¬
Post binnen 14 Tagen vom Verfalltage, und falls
derselbe nicht in der Anweisung bestimmt ist, binnen 14 Tagen ¬
vom Tage der erfolgten Assignation zu präsentiren (§§. 277
bis 279. u. 289. tit. 16. Th. I. A. L. R.) Der Inhaber wird