Objekt : Köhler, Georg Eduard: Historisch-juristische Abhandlung von der Alten Waldmark und Haingerathe im Rheingaue und derselben älteren und neueren Verfassung

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Erster  Abschnitt.
Geschichte  und  Verfassung  der
Rheingauer  Waldmark  von  den
aͤltern  Zeiten  an  bis  auf  das  Jahr
1494.
§.  1.
Das  heutige  der  hohen  Kur  Mainz  zugehörige =
  Rheingau  2),  so  allgemein  anerkannt -
  auch  seine  jetzige  abwechselnde  Reize
sind,  war  in  den  ältern  Zeiten  gleich  dem
übrigen  Deutschland  fast  durchaus  mit  Wäldern =
  bedeckt;  so  lange  nicht  eingeführtes  Eigenthum, =
  und  daher  nothwendig  gewordene
Industrie,  den  deutschen  Bewohner  dieses
Landstrichs  zu  besserer  Benutzung  dieser  fruchtbaren =
  Gegend  aufforderte,  war  an  Einschränkung ¬
  und  Ausrottung  der  Waldungen
eben  so  wenig  als  im  uͤbrigen  Deutschlande
zu
2)  Ueber  die  ältern  und  jüngern  Grenzen  des
Rheingaues  vergleiche  Herrmann  Bärs
Beyträge  1  Kap.  S.  5.  u.  s.  f.  St.  A.  Würdtwein =
  Dioees.  Mogunt.  comment.  VI.  in
praefat.  pag.  175  not.  a.
            
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