Objekt : Jäger, Carl: Kommentar zur Verordnung des Bundesrates betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges

Art  10  N  2.
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Termine  der  Verzugszinsen  diesem  Termin  für
die  Kapitalabzahlung  anzupassen,  wobei  zu  beachten ¬
  ist,  dass  die  Stundung  sich  gleichzeitig -
  immer  nur  auf  höchstens  drei  verfallene -
  Jahresverzugszinse  ausdehnen
darf.  Für  die  Begrenzung  der  Stundung  bestehen ¬
  im  übrigen  keine  Vorschriften.  Es  ist
also  möglich,  dass  die  Zinsen  eines  erst  auf
31.  Dezember  1920  abzubezahlenden  Kapitalbetrages ¬
  noch  Jahre  nachher  erst  abbezahlt
werden  müssen.  Es  sei  zB  verfügt  worden,  dass
ein  am  31.  Dezember  1915  fälliges  Kapital  von
20,000  Fr.  in  fünf  Jahresraten  zu  4000  Fr.  jeweilen -
  auf  31.  Dezember,  erstmals  1916  abzubezahlen ¬
  ist.  Dann  sind  die  Verzugszinsen  davon
à  5%  auf  20,000  Fr.  fällig  auf  Ende  1916  und
können  unter  der  Voraussetzung,  dass  keine
andern  Zinsen  rückständig  sind,  gestundet  werden ¬
  bis  Ende  1918  bezw.  gemäss  Art  13  Abs  3
Ende  März  1919;  die  Zinsen  von  16,000  Fr.  sind
fällig  auf  Ende  1917  und  können  gestundet
werden  bis  Ende  März  1920;  diejenigen  von
12,000  Fr.,  fällig  auf  Ende  1918,  können  gestundet
werden  bis  Ende  März  1921,  diejenigen  von
8000  Fr.,  fällig  auf  Ende  1819,  können  gestundet
werden  bis  Ende  März  1922  und  die  Zinsen  des
Restkapitals  von  4000  Fr.,  fällig  auf  Ende  1920,
können  gestundet  werden  bis  Ende  März  1923.
Natürlich  fallen  alle  diese  Stundungen  dahin,
wenn  weder  die  Kapital-  noch  die  Zinsbeträge
nach  Ablauf  der  Stundung  bezahlt  werden  und
es  infolge  einer  Betreibung  zur  Verwertung  des
Pfandes  kommt;  Art  14.
Auch  für  diese  Zinse  gilt  wohl  Art  105  Abs  3  OR,
so  dass  bei  Verzug  nicht  wieder  Zinsen  berechnet
werden  dürfen.
            
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