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6) Abgestorbene, ausgerissene oder
abgebrochene Obstbäume gehören ihm
ebenfalls unter dem Vorbehalte, dass er sie
durch andere ersetzen muss.
[Das Röm. B.
fordert in keinem Falle, dafs der Usufructuar die
Windfälle durch Nachpflanzungen
ersetze (g).
bestimmt dies aber bey abgestorbenen Bäumen (h).)
Art. 598.
Der Usufructuar benutzt die Bergwerke
und Steinbrüche, welche bey dem Anfalle
des Niessbrauchs im Gange sind, und muss.
wenn zu deren Betreibung die Erlaubniss der
Regierung erforderlich ist, dieselbe auswir
ken; von den noch nicht eingeschlagenen -
Bergwerken, Steinbrüchen und Torfgruben ¬
ist er jedoch ausgeschlossen.
[Das
Röm. R. macht in Ansehung dieses letzten Puncts
eine Ausnahme, wenn das Mineral nachwächst.
oder durch den Grubenbau das Grundstück nicht
verschlimmert wird (i).
Zweiter Abschnitt.
Verbindlichkeiten des Usufructuars.
Die Verbindlichkeiten des Usufructuars sind.,
wie die ganze Lehre vom Niefsbrauch, sehr vollständig ¬
angegeben, und stimmen ebenfalls gröstentheils ¬
mit dem G. R. überein; um inzwischen
die
g) Thibaut II, 614.
h) §. 38. J. de rer. divis.
i) Thibaut II, 622. a. E.