Metadaten : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (1)

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6)  Abgestorbene,  ausgerissene  oder
abgebrochene  Obstbäume  gehören  ihm
ebenfalls  unter  dem  Vorbehalte,  dass  er  sie
durch  andere  ersetzen  muss.
[Das  Röm.  B.
fordert  in  keinem  Falle,  dafs  der  Usufructuar  die
Windfälle  durch  Nachpflanzungen
ersetze  (g).
bestimmt  dies  aber  bey  abgestorbenen  Bäumen  (h).)
Art.  598.
Der  Usufructuar  benutzt  die  Bergwerke
und  Steinbrüche,  welche  bey  dem  Anfalle
des  Niessbrauchs  im  Gange  sind,  und  muss.
wenn  zu  deren  Betreibung  die  Erlaubniss  der
Regierung  erforderlich  ist,  dieselbe  auswir
ken;  von  den  noch  nicht  eingeschlagenen -
  Bergwerken,  Steinbrüchen  und  Torfgruben ¬
  ist  er  jedoch  ausgeschlossen.
[Das
Röm.  R.  macht  in  Ansehung  dieses  letzten  Puncts
eine  Ausnahme,  wenn  das  Mineral  nachwächst.
oder  durch  den  Grubenbau  das  Grundstück  nicht
verschlimmert  wird  (i).
Zweiter  Abschnitt.
Verbindlichkeiten  des  Usufructuars.
Die  Verbindlichkeiten  des  Usufructuars  sind.,
wie  die  ganze  Lehre  vom  Niefsbrauch,  sehr  vollständig ¬
  angegeben,  und  stimmen  ebenfalls  gröstentheils ¬
  mit  dem  G.  R.  überein;  um  inzwischen
die
g)  Thibaut  II,  614.
h)  §.  38.  J.  de  rer.  divis.
i)  Thibaut  II,  622.  a.  E.
            
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