Inhaltsverzeichnis : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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schützen,  Unwürdigen  den  Zutritt  zur  Advokatie  zu  versagen, ¬
  oder  sie  nach  fruchtlosen  Disciplinarstrafen  von
derselben  auszuschließen,  Würdigen  die  Aussicht  zur  Auszeichnung =
  und  zum  Eintritte  in  den  Staatsdienst  zu  eröffnen =
  und  dadurch  diesen  wichtigen  Stand  bey  Ehren  zu
erhalten.  —
Demohngeachtet  ist  auf  dem  Landtage  vom  Jahr
1819  über  die  übergroße  Zahl  der  Advocaten  auf  dem
Lande  —  den  Untermaynkreis  ausgenommen  —  über
die  dadurch  genährte  Prozeßsucht  und  über  die  Verunreinigung ¬
  des  achtbaren  Advocatenstandes  durch  unwürdige
Mitglieder  laute  Klage  geführt  worden.  In  der  neueren ¬
  Zeit  ist  demnach  eine  ziemliche  Anzahl  erledigter  Advokatenstellen, ¬
  besonders  auf  dem  Lande,  nicht  wieder
besetzt,  und  zu  den  alten  Disciplinarverordnungen  eine
—
neue  vom  28.  Jänner  1822  hinzugefügt  worden.
Kräftiger  würde  auch  in  dieser  Beziehung  die  Einführung ¬
  der  öffentlichen  Rechtspflege  mit  der  Staatsprocuratur ¬
  wirken,  wodurch  alles  schlechte  von  selbst  ausgestoßen, =
  das  ausgezeichnete  angezogen  und  der  Stand  der
Advocaten  die  Pflanzschule  für  tüchtige  Staatsmänner
würde.
Die  Vorschriften  über  die  Formen  des  Rechtsganges ¬
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  Gerichten
in  den  sieben  Kreisen  diesseits  des  Rheins  sind  in  der
bayerischen  Gerichtsordnung  vom  Jahre  1753
und  in  den  darauf  gefolgten  einzelnen  neueren  Verordnungen ¬
  (Novellen  —  4  Bände)  besonders  in  dem  Gesetze ¬
  vom  22.  July  1819  enthalten.
Die  Gerichtsordnung  ist  ursprünglich  aus  der
Gerichtsordschon ¬
  im  Jahre  1520  bekannt  gemachten
sich  fassenden
nung,  und  dem  dieselbe  im  wesentlichen  in
bayerischen  Landrechte  vom  Jahre  1616,  durch  Verschmelzung =
  dreyer  Gesetze  dieses  letzteren  (der  Gerichtsordnung, =
  des  summarischen  Prozesses  und  des  GantproDie =
  Quellen
zesses)  in  ein  Gesetzbuch  entstanden.  —
des  gemeinen  deutschen  Prozesses  (die  römischen  und
kanonischen  Rechte  und  Reichssatzungen)  waren  auch
            
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