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schützen, Unwürdigen den Zutritt zur Advokatie zu versagen, ¬
oder sie nach fruchtlosen Disciplinarstrafen von
derselben auszuschließen, Würdigen die Aussicht zur Auszeichnung =
und zum Eintritte in den Staatsdienst zu eröffnen =
und dadurch diesen wichtigen Stand bey Ehren zu
erhalten. —
Demohngeachtet ist auf dem Landtage vom Jahr
1819 über die übergroße Zahl der Advocaten auf dem
Lande — den Untermaynkreis ausgenommen — über
die dadurch genährte Prozeßsucht und über die Verunreinigung ¬
des achtbaren Advocatenstandes durch unwürdige
Mitglieder laute Klage geführt worden. In der neueren ¬
Zeit ist demnach eine ziemliche Anzahl erledigter Advokatenstellen, ¬
besonders auf dem Lande, nicht wieder
besetzt, und zu den alten Disciplinarverordnungen eine
—
neue vom 28. Jänner 1822 hinzugefügt worden.
Kräftiger würde auch in dieser Beziehung die Einführung ¬
der öffentlichen Rechtspflege mit der Staatsprocuratur ¬
wirken, wodurch alles schlechte von selbst ausgestoßen, =
das ausgezeichnete angezogen und der Stand der
Advocaten die Pflanzschule für tüchtige Staatsmänner
würde.
Die Vorschriften über die Formen des Rechtsganges ¬
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
in den sieben Kreisen diesseits des Rheins sind in der
bayerischen Gerichtsordnung vom Jahre 1753
und in den darauf gefolgten einzelnen neueren Verordnungen ¬
(Novellen — 4 Bände) besonders in dem Gesetze ¬
vom 22. July 1819 enthalten.
Die Gerichtsordnung ist ursprünglich aus der
Gerichtsordschon ¬
im Jahre 1520 bekannt gemachten
sich fassenden
nung, und dem dieselbe im wesentlichen in
bayerischen Landrechte vom Jahre 1616, durch Verschmelzung =
dreyer Gesetze dieses letzteren (der Gerichtsordnung, =
des summarischen Prozesses und des GantproDie =
Quellen
zesses) in ein Gesetzbuch entstanden. —
des gemeinen deutschen Prozesses (die römischen und
kanonischen Rechte und Reichssatzungen) waren auch