Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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sächlich  dem  Ermessen  des  peinlichen  Richters  überlassen,
und  mithin  konnte  für  den  Magistrat  der  Altstadt  Hannover ¬
  überall  keine  Beschwerde  darin  angetroffen  werden,  daß
die  Canzlei  die  an  sie  gebrachte  Appellation  angenommen
und  darin  verfügt  hatte.  Das  Oberappellationsgericht  erkannte ¬
  daher  am  24.  Febr.  1815  auf  folgende  Weise:  „Da  im
gegenwärtigen  Falle  von  keinem  Verbrechen,  worauf  die  Gesetze ¬
  eine  bestimmte  Strafe  verordnet  haben,  die  Rede  dsteine =
  bloße  Appellationsbeschwerde  folglich  an  unsere  Justizcanzlei ¬
  gebracht  und  von  derselben  darüber  erkannt  werden
konnte;  ein  Eingriff  in  die  Criminal-Patrimonialgerichtsbarkeit ¬
  des  Magistrats  mithin  nicht  eingetreten  ist:  so  steht
dem  Gesuche  nicht  zu  deferiren.
            
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