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sächlich dem Ermessen des peinlichen Richters überlassen,
und mithin konnte für den Magistrat der Altstadt Hannover ¬
überall keine Beschwerde darin angetroffen werden, daß
die Canzlei die an sie gebrachte Appellation angenommen
und darin verfügt hatte. Das Oberappellationsgericht erkannte ¬
daher am 24. Febr. 1815 auf folgende Weise: „Da im
gegenwärtigen Falle von keinem Verbrechen, worauf die Gesetze ¬
eine bestimmte Strafe verordnet haben, die Rede dsteine =
bloße Appellationsbeschwerde folglich an unsere Justizcanzlei ¬
gebracht und von derselben darüber erkannt werden
konnte; ein Eingriff in die Criminal-Patrimonialgerichtsbarkeit ¬
des Magistrats mithin nicht eingetreten ist: so steht
dem Gesuche nicht zu deferiren.