Volltext : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

112  des -
  Antheiles  der  Kinder  in  den  Fällen  des
Dasselbe  gilt  bei  Ermittelung
§.  10,  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860  (Gesetz-Sammlung  S.  165).
§.  23.
Wird  der  Eigenthümer  eines  Landgutes,  welcher  nicht  in  allgemeiner  ehelicher ¬
  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  von  mehreren  Personen  beerbt,  so  steht  einem  mitrbenden ¬
  Abkömmlinge  oder  in  Ermanglung  eines  solchen  einem  der  miterbenden
Geschwister  oder  Abkömmlinge  derselben  die  Befugniß  zu,  das  Landgut  für  eine
nach  Maßgabe  der  §§.  17  und  18  festzustellende  Taxe  mit  billigen  Zahlungsfristen
zu  übernehmen.
Dasselbe  gilt,  wenn  der  Eigenthümer  zwar  in  allgemeiner  ehelicher  Gütergemeinschaft ¬
  gelebt  hat,  das  Landgut  aber  von  dieser  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen ¬
  war.
Die  §§.  13  bis  15,  §.  16,  Absätze  1  und  3,  §§.  17  bis  22  finden  entsprechende ¬
  Anwendung.
Die  nach  den  §§.  570,  571,  581  und  582,  Titel  I,  Theil  II  des  Allgemeinen
Landrechtes  den  überlebenden  Ehegatten  zustehenden  Befugnisse  bleiben  unberührt.
§.  24.
Für  jede  Eintragung  und  für  jede  Löschung  in  der  Rolle,  einschließlich  der
darüber  dem  Eigenthümer  zu  machenden  Mittheilung,  wird  außer  in  den  Fällen
des  §.  8  eine  Gerichtsgebühr  von  drei  Mark  erhoben.
Die  Anträge  zur  Rolle  sind  einer  Stempelabgabe  nicht  unterworfen.
Schichtungen,  Auseinandersetzungen  und  Erbtheilungen,  welche  nach  den  Vorschriften ¬
  dieses  Gesetzes  erfolgen,  sind  frei  vom  Kaufstempel.
§.  25.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  nicht  Anwendung,  wenn
1.  die  bei  der  Auseinandersetzung,  Schichtung  oder  Erbtheilung  betheitigten
Zersonen  nicht  allein  Eigenthümer  des  Landgutes  sind;
2,  das  Landgut  in  den  Fällen  der  Auseinandersetzung  beziehungsweise  Schichtung ¬
  (§§.  11,  12,  15)  zur  Zeit  des  Todes  des  betreffenden  Ehegatten,  beziehungsweise ¬
  zur  Zeit  der  Schichtung  und  in  den  Fällen  der  Erbtheilung  (§.  23)  zur  Zeit
des  Todes  des  Erblassers  in  Folge  von  Veränderungen,  welche  nach  der  Eintragung
des  Landgutes  in  der  Rolle  stattgefunden  haben,  nach  §.  1,  Absatz  2  nicht  eintragungsfähig ¬
  gewesen  wäre.
§.  26.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1882  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  30.  April  1882.
Ch.  Reißer  &  M.  Werthner,  Wien.
            
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