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Antheiles der Kinder in den Fällen des
Dasselbe gilt bei Ermittelung
§. 10, Absatz 4 des Gesetzes vom 16. April 1860 (Gesetz-Sammlung S. 165).
§. 23.
Wird der Eigenthümer eines Landgutes, welcher nicht in allgemeiner ehelicher ¬
Gütergemeinschaft gelebt hat, von mehreren Personen beerbt, so steht einem mitrbenden ¬
Abkömmlinge oder in Ermanglung eines solchen einem der miterbenden
Geschwister oder Abkömmlinge derselben die Befugniß zu, das Landgut für eine
nach Maßgabe der §§. 17 und 18 festzustellende Taxe mit billigen Zahlungsfristen
zu übernehmen.
Dasselbe gilt, wenn der Eigenthümer zwar in allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft ¬
gelebt hat, das Landgut aber von dieser Gütergemeinschaft ausgeschlossen ¬
war.
Die §§. 13 bis 15, §. 16, Absätze 1 und 3, §§. 17 bis 22 finden entsprechende ¬
Anwendung.
Die nach den §§. 570, 571, 581 und 582, Titel I, Theil II des Allgemeinen
Landrechtes den überlebenden Ehegatten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
§. 24.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird außer in den Fällen
des §. 8 eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben.
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Schichtungen, Auseinandersetzungen und Erbtheilungen, welche nach den Vorschriften ¬
dieses Gesetzes erfolgen, sind frei vom Kaufstempel.
§. 25.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung, wenn
1. die bei der Auseinandersetzung, Schichtung oder Erbtheilung betheitigten
Zersonen nicht allein Eigenthümer des Landgutes sind;
2, das Landgut in den Fällen der Auseinandersetzung beziehungsweise Schichtung ¬
(§§. 11, 12, 15) zur Zeit des Todes des betreffenden Ehegatten, beziehungsweise ¬
zur Zeit der Schichtung und in den Fällen der Erbtheilung (§. 23) zur Zeit
des Todes des Erblassers in Folge von Veränderungen, welche nach der Eintragung
des Landgutes in der Rolle stattgefunden haben, nach §. 1, Absatz 2 nicht eintragungsfähig ¬
gewesen wäre.
§. 26.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 30. April 1882.
Ch. Reißer & M. Werthner, Wien.