Volltext : Dapp, Ludwig Ferdinand: Versuch über die Lehre von der Legitimation zum Prozeß

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1),  weil  sonst  die  ganze  Verhandkann ¬
  und  soll
lung  null  und  nichtig  ist!
§.  289.
Diese  Regel  hat  aber  auch  ihre  Ausnahme.
Es  giebt  Personen,  welche,  ohne  daß  sie  einen
Auftrag  von  der  streitenden  Parthie  erhalten  haben, ¬
  doch  zur  prozeßualischen  Verhandlung  einer
Sache  zugelassen  werden,  indem  die  Gesetze  wegen ¬
  des  Verhältnisses,  in  welchem  sie  mit  der
Parthie  stehen,  einen  Auftrag  vermuthen  e)
§.  290.
Ein  solcher  Auftrag  heißt  im  Gegensatze  gegen
einen  wirklichen  ein  vermutheter  Auftrag,  (Mandatum ¬
  praesumtum,  sive  quasi  Mandatum
a)  Carpzoy  Jurispr.  for.  P.  I.  Const.  I.  Daf.  36.  Berlich ¬
  P.  I.  Concl.  14.  nro  16.  z0qq.  Cramer  Wetzlar.
Beitr.  1.  Th.  nro  4.  §.  3.
b)  L.  24.  C.  de  procur.  Cramer  an  dem  angeführten
Orte.
o)  Ausser  dem  Falle  eines  vermutheten  Auftrags  kann  auch
nach  gemeinen  Rechten  ein  jeder  ehrlicher  Mann,  wenn
er  gleich  keine  von  den  in  den  folgenden  §g.  dieses
.  *
Cap.  namhaft  gemachten  Personen  ist,  wenn  er  nur  die
.
erforderliche  Sicherheit  wegen  Erfüllung  des  rechtskräftigen
Urtheils  (cautio  judicatum  solvi)  leistet,  im  Namen
eines  Verklagten  handlen,  und  ihn  gegen  die  Anforderungen ¬
  des  Klägers  vertheidigen.  Lauterbaok  in  Dius.
decaution  rati,  a  conjuntis  paai  ti  26.
lemzit  stimmt  aach  die  Württembergsche  Gesehzebung
L.  R.  1.  Th.  16.  Tit.  .  ob  gach  seiand  kk.
naein,
            
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