fullscreen : Handbuch des deutschen Civilprozessrechts (1)

Erstes  Kapitel.
Das  Gesetz.
§  15.  Das  Gesetz.
I.  Unter  „Gesetz“  verstehen  wir  im  Folgenden  „jede  Rechtsnorm“, ¬
  gleichviel  welcher  Quelle  sie  entspringt,  ob  sie  Gesetz  im
engeren  Sinne  (Lex  scripta)  oder  Gewohnheitsrecht  (Lex  non  scripta)
ist',  ob  sie  dem  Ausland  oder  Inland  angehört.  Die  „Rechtsnorm'
ferner  ist  uns  der  äussere  allgemein-normative  Wille,  die  gemein
verbindliche  Vorschrift  des  Gemeinschaftslebens,  gleichviel  ob  sie  unmittelbar ¬
  Recht  oder  Pflicht  schafft,  ein  Dürfen  oder  Sollen  setzt,
gebietet  oder  verbietet?,  ob  sie  die  Thatbestände  derart  regelt,  dass
1  Vgl.  ECPO  §  12.
2  In  einem  andern,  engeren  Sinne  braucht  Binding  (Normen.  2  Bde.  Leipz.
1872.  1877  und  Handb.  des  Strafrechts  1  156  f.)  die  „Norm“;  er  versteht  unter  ihr
nur  den  Imperativ,  das  Gebot  und  Verbot;  aber  er  erkennt  den  berechtigenden
Rechtssatz  an.  Andere  lösen  das  gesammte  Recht  in  Rechtsbefehle  auf:  so  bes.
Thon,  Rechtsnorm  und  Bierling,  Zur  Kritik  der  jur.  Grundbegriffe  II  7  f.;
auch  v.  Schey  in  Grünhut  VII  763  f.  u.  A.  Vgl.  gegen  sie  Binding,  KrV  XXI
551  f.  und  Handb.  I  157  Anm  8;  s.  auch  meine  Abh.  in  Grünhut  VI  551  f.
Gegen  v.  Scheys  Berufung  auf  Schopenhauer  Anm  59  verweise  ich  auf  Hartmanns -
  Phänomenologie  des  sittlichen  Bewusstseins.  Berlin  1879.  S  506  f.;  vgl.
überhaupt  über  die  alte  Theorie  der  Ableitung  des  Rechts  aus  dem  Unrecht:
Herbart,  Naturrecht  (1836)  S  62  f.  Ohne  in  die  Kontroverse  tiefer  einzugehen,
konstatire  ich  die  Unmöglichkeit,  die  Rechtssätze  sämmtlich  primär  in  Imperative
aufzulösen,  wennschon  sekundär  solche  aus  ihnen  abgeleitet  werden  müssen,  da
dem  rechtlichen  Dürfen  nothwendig  und  gleichzeitig  die  Pflicht  korrespondirt.  Es
handelt  sich  um  die  richtige  Vorstellung,  nicht  um  die  Thatsachen,  nicht  um  ein
reales  Kausalitätsverhältniss.  Denn  es  ist  äusser  Streit,  dass  bei  den  sog.  berechtigenden ¬
  Rechtssätzen  Recht  und  Pflicht  Folge  des  Gesetzes  und  das  eine  nicht
ohne  das  andere  ist.  Ich  frage:  ist  das  Recht  um  der  Pflicht,  oder  die  Pflicht  um
des  Rechtes  willen  da?  Wenn  letzteres  der  Fall,  wie  es  unzweifelhaft  bei  den
subjektiven  Privatrechten  der  Fall  ist,  so  kann  die  primäre  Natur  des  Dürfens  im
            
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