Volltext : Pandekten (Bd. 1, Abt. 1)

Borwort.
IV
welche  bei  den  Hörern  nur  unsicher  oder  gar  nicht  vorhanden  sind.
Wohl  wendet  sich  die  Jugend  mit  Begeisterung  dem  neuen  vaterländischen
Rechte  zu,  aber  leicht  wird  ihre  Kraft  erlahmen,  wenn  sie  inne  wird,  daß
ihr  die  Voraussetzungen  fehlen,  um  des  spröden  Stoffes  Herr  zu  werden.
Soll  dies  der  dauernde  Zustand  bleiben?  Wird  sich  der  wissenschaftliche ¬
  Sinn  der  Nation  hiermit  auf  die  Länge  begnügen?  Soll
unsere  Jugend  an  die  Paragraphen  des  Gesetzes  geschmiedet  werden
Die  Aufgaben,  welche  das  neue  Recht
nach  kümmerlicher  Vorbildung:
sind  so  unvergleichlich  schwierige,  so  außeran ¬
  den  deutschen  Richter  stellt,
daß  sie  nur  bei  gründlichster  Vorbildung
ordentlich  verantwortungsvolle,
auch  nur  annähernd  gelöst  werden  können.  Hierzu  gehört  aber  eine
genaue  Kenntniß  des  römischen  und  gemeinen  Rechtes,  wie  des  deutschen
Privatrechtes  und  ein  Eindringen  in  deren  Wesen  und  Geist.
Daß  der  Verfasser  an  einer  günstigen  Lösung  nicht  verzweifelt,  zeigt
die  Veranstaltung  der  neuen  Auflage  dieses  Buches.
Dasselbe  ist  dazu  bestimmt,  ein  ernstliches  Studium  des  Römischen
Rechtes  als  eines  der  Grundelemente  der  Rechtswissenschaft  und  der  menschlichen ¬
  Kultur  zu  erleichtern  und  zu  fördern.  Nicht  beim  Justinianischen
Recht  bleibt  es  stehen.  Sein  Zweck  ist  auch,  die  Weiterbildung  dieses
Rechtes,  wie  sie  sich  im  Mittelalter  in  gewaltiger  Geistesarbeit  anbahnte,
zu  berücksichtigen,  und  vor  Allem  die  glänzenden  Ergebnisse  deutscher
Wissenschaft  und  deutscher  Praxis  auf  dem  Gebiete  des  gemeinen  Rechtes
zur  Darstellung  zu  bringen.
Damit  kann  sie  aber  auch  eine  geschichtliche  und  dogmatische  Einführung ¬
  in  das  B.G.B.  geben,  nicht  so,  daß  es  dessen  Einzelheiten
erörtert,  aber  uns  dessen  Wesen  verständlich  macht.
Als  vor  und  nach  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  die  großen  Gesetzbücher ¬
  über  Bürgerliches  Recht  in  Kraft  gesetzt  wurden,  sollte  Wissenschaft ¬
  und  Lehre  keineswegs  hierbei  stehen  bleiben.  Man  gedachte  sie
durch  das  Naturrecht  zu  beleben,  zu  vervollständigen  und  zu  vergeistigen.
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Nach  der  heutigen  Auffassung  hat  das  Naturrecht  diese  Zauberrraft  nicht.
Aber  auch  die  Texte  der  Gesetze  können  nicht  genügen.  Man  erwartet
das  Heil  von  den  Präjudicien  der  Gerichte,  welche  in  massenhaften
Sammlungen,  in  zahllosen  Büchern  und  Zeitschriften  bald  gewaltig  anschwellen ¬
  werden.  Wer  aber  führt  uns  in  dem  Chaos  der  Präjudicien?
Nur  die  leitenden  Prinzipien,  welche  uns  die  geschichtliche  Entwicklung
des  Rechtes  zu  erkennen  lehrt,  können  uns  die  Beherrschung  ermöglichen.
.-So -
  ist  es  auch  heute  keine  überflüssige  Aufgabe,  die  Studirenden
in  die  Wissenschaft  des  römischen  und  gemeinen  Rechtes  einzuführen,  und
auch  der  Praktiker  wird  hier  Rüstzeug  finden,  um  seines  Berufs  zu
            
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