Objekt : Forchhammer, August: ¬Die Lehre von der Vormundschaft, nach den im Herzogthum Holstein geltenden Rechten

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des  Vormundes  erlassen,  und  um  dabei  die  Pupillen
so  viel  wie  möglich  zu  sichern,  sind  zwei  Vormünder
für  jeden  verordnet,  welche  in  solidum  haften.
Gerade  aber  weil  dieser  Grund  nicht  in  allen  Vormundschaften =
  wirksam  ist,  so  ist  die  Ernennung  von
zwei  Vormündern  nicht  obsolut  nothwendig,  sondern
nur:  „so  weit  thunlich  und  nach  dem  Belang  der
Erbschaftsmasse  nöthig  ist.
Wenn  dem  gerufenen  Vormund  keine  nothwendigen =
  Excusationen  entgegenstehen,  er  auch  keine  willkührliche =
  Excusationen  hat,  oder  sich  derselben  nicht
bedienen  will,  so  ist  er  zunächst  und  vor  allen  Dingen =
  als  Vormund  zu  verpflichten.  Früher  verpflichtete =
  sich  der  Vormund  vielfältig  durch  einen  Eid.
„Der  Tutel  wie  ehrliebenden  und  getreuen  Vormündern =
  eignet  und  gebühret  sub  hypotheca  bonorum -
  vorstehen  zu  wollen"20
Allein  mit  Rücksicht
auf  die  beständige  Controle,  und  darauf,  daß  die
Obervormundschaft,  wenn  sie  diese  vernachlässigt,  am
Ende  selbst  haftet,  hat  die  Verordnung  vom  11ten
December  1758  diesen  Eid  für  überflüssig  erklärt,
und  statt  dessen  die  Verpflichtung  mittelst  eines  Handschlags =
  zugelassen,  wobei  die  Obervormundschaft
dem  Vormund  jedoch  zu  bedeuten  hat,  daß  dafern
sie  dem,  so  von  ihnen  angelobet  werde,  zuwider  handelten, =
  sie  eine  eben  so  ernstliche  Strafe,  als  wenn
sie  auf  ihr  Amt  beeidigt  wären,  zu  gewarten  hätten.
Daß  diese  Verordnung  auch  für  die  Districte  gelte,
in  welchen  schon  vor  der  zuletzt  gedachten  Verordnung, =
  oder  deren  Extension  auf  alle  Districte,  statt  des
Eides  ein  feierlicher  Handschlag  eingeführt  war,  lei20) =
  K.  V.  V.  §.  12.
            
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