Metadaten : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern (2)

I.  Hypothekengesetz.
Zweiter  Titel.  §.  153—157.
280
verpfändungen  (pignus  pignori  dare  licet)  sind  gleich
den  Verpfändungen  zu  behandeln.  Da  in  allen  solchen
Verpfändungen  nach
§.  155  das  für  Eintragungen
im  §.  107.  109  und  110  vorgeschriebene  Verfahren  eingehalten ¬
  werden  muß,  so  ist  der  dabei  gebrauchte  Ausdruck ¬
  „Vormerkungen  nicht  ganz  richtig,  und  scheint
der  Bestimmung  des  §.  108  über  Vormerkungen  zu
widersprechen;  auch  bei  Verpfändungen  muß  deren  Eintragung ¬
  von  der  Vormerkung,  selbst  nach  dem  allegirten
§.  109  und  110,  unterschieden  werden.
3)  Die  Hypothekenämter  können  nach  ihrem  auf
nichtstreitige  Rechtssachen  beschränkten  Wirkungskreis
§.  92)  den  Arrest  auf  eine  Forderung  nicht  erkennen.
Hat  ihn  das  Gericht  erkannt,  so  wird  er  (§.  156)  vom
Hypothekenamt  als  bloße  Vormerkung  (§.  108)  behandelt, ¬
  daher  auf  Requisition  des  erkennenden  Gerichts  oder
auf  Anmelden  des  Impetranten  mit  Vorlage  des  Erkenntnisses ¬
  durch  die  Vormerkung  im  Hypothekenbuch
*)
vollzogen
4)  Der  Besitzer  der  Sache,  der  hier  (§.  157)  unter
Hypothekschuldner  zu  verstehen  ist,  muß  von  jeder
dem
Einschreibung  einer  an  der  Person  des  Gläubigers  vorgegangenen ¬
  Veränderung  vom  Hypothekenamt  in  Kenntniß ¬
  gesetzt  werden,  und  ist  verbunden,  sich  hiernach  in
seinen  Zahlungen  zu  richten.  Das  Gesetz  will  dadurch
den  Eigenthümer,  der  bei  Einschreibung  solcher  Veränderungen ¬
  nicht  als  betheiligt  angesehen,  also  auch  nicht
vernommen  wird,  einigermassen  erleichtern.  Die  Zweckmäßigkeit ¬
  dieser  Vorschrift  ist  nicht  zu  verkennen;  allein
*)  Wird  eine  Hypothekforderung  im  Weg  der  gerichtlichen  Vollstreckung ¬
  einem  Dritten  adjudicirt,  so  muß  die  Einschreibung ¬
  bei  dem  Hypothekenamt  als  eine  Cession  behandelt
C
werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer