§ 146. Das Allgemeine des Anfechtungsrechtes.
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Dies neue Recht tritt bereits im Mittelalter in Statuten italienischer
Städte auf, erhielt später Festigung und Verbreitung durch die französische
Gesetzgebung und ist dann in seinen Grundzügen Gemeingut der meisten
Staaten des europäischen Kulturkreises geworden, so daß es sich fast als
allgemeines europäisches Kreditrecht darstellt.
Ihm folgt auch die Gesetzgebung des deutschen Reiches. Dieselbe
hat durch die Konkursordnung die Anfechtung zu Gunsten der Konkursgläubiger ¬
und durch das Gesetz vom 21. Juli 1879 die Anfechtung
außerhalb des Konkurses nach übereinstimmenden Principien geordnet.
Die Anfechtung innerhalb des Konkurses nennen wir die konkursmäßige ¬
und diejenige außerhalb desselben die individuelle.
Das Eigenthümliche des modernen Rechtes ist, daß es die Anfechtung ¬
nicht, wie das römische, ausschließlich auf Unredlichkeit des
Schuldners gründet, vielmehr auch gegen Rechtshandlungen gewährt,
welche den Gläubigern gegenüber als Unrecht erscheinen, ohne daß den
Handelnden Treulosigkeit oder Unsittlichkeit vorzuwerfen ist.
So stellt sich neben die aus subjektivem Grunde erwachsene eine auf
objektivem Grunde beruhende Anfechtung, neben die paulianische eine
kondiktionsartige.
I. Die erste Kategorie der Anfechtung entspricht im Wesentlichen
der römischen Pauliana. Es sind anfechtbar in und außerhalb des
Konkurses Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der
dem anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat
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eine Gläubiger zu benachtheiligen.
Auch in Unterlassungen können sie liegen.6
Zurückweisung
eines Erwerbes ist gleichfalls anfechtbar.
zur K.O.; ferner Cosack, Anfechtungsrecht der Gläubiger 1884. Die einschlägige
Litteratur ist aus dem dort S. 393 gegebenen Verzeichnisse zu ersehen. Neuerdings
Lippmann in Iherings Jahrb. Bd. 36 n. 3.
2) Vgl. Cosack a. a. O. S. 5 und S. 386.
3) Die Motive der Konkursordnung freilich suchen die reichsrechtliche Anfechtung
von Schenkungen abgesehen — ausschließlich auf Delikt des Anfechtungsgegners
zu gründen, nämlich auf Dolus oder Doluspräsumtion. Dagegen habe ich mich
zuerst in meinem preuß. Privatrecht Bd. 2 § 128 erklärt. Gründlich widerlegt die
Motive Cosack a. a. O. S. 15. Dem entsprechend erkannte das R.G. durch Plenarbeschluß ¬
vom 28. Juni 1888 in Beantwortung der Frage, ob für die auf die Vorschrift ¬
des § 23 Ziffer 2 K.O. gestatteten Anfechtungsklagen der Gerichtsstand für
Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist. R.G. Bd. 21 S. 420.
4) K.O. § 24 Ziffer 1, Reichsgesetz § 3 Ziff. 1.
5) Vgl. oben § 145 Anm. 5 und Cosack a. a. O. S. 77.
6) Die Motive der K.O. erklären Unterlassungen für nicht anfechtbar,
aus unzureichenden Gründen. Läßt z. B. der Schuldner dolos seine Wechselforderungen ¬
nicht protestiren, so ist die Anfechtung begründet, vgl. Cosack a. a. O. S. 48.
7) Vgl. Cosack a. a. O. S. 66. Anders das römische Recht, siehe oben § 145 Anm. 4.