Volltext : Pandekten (2)

§  146.  Das  Allgemeine  des  Anfechtungsrechtes.
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Dies  neue  Recht  tritt  bereits  im  Mittelalter  in  Statuten  italienischer
Städte  auf,  erhielt  später  Festigung  und  Verbreitung  durch  die  französische
Gesetzgebung  und  ist  dann  in  seinen  Grundzügen  Gemeingut  der  meisten
Staaten  des  europäischen  Kulturkreises  geworden,  so  daß  es  sich  fast  als
allgemeines  europäisches  Kreditrecht  darstellt.
Ihm  folgt  auch  die  Gesetzgebung  des  deutschen  Reiches.  Dieselbe
hat  durch  die  Konkursordnung  die  Anfechtung  zu  Gunsten  der  Konkursgläubiger ¬
  und  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1879  die  Anfechtung
außerhalb  des  Konkurses  nach  übereinstimmenden  Principien  geordnet.
Die  Anfechtung  innerhalb  des  Konkurses  nennen  wir  die  konkursmäßige ¬
  und  diejenige  außerhalb  desselben  die  individuelle.
Das  Eigenthümliche  des  modernen  Rechtes  ist,  daß  es  die  Anfechtung ¬
  nicht,  wie  das  römische,  ausschließlich  auf  Unredlichkeit  des
Schuldners  gründet,  vielmehr  auch  gegen  Rechtshandlungen  gewährt,
welche  den  Gläubigern  gegenüber  als  Unrecht  erscheinen,  ohne  daß  den
Handelnden  Treulosigkeit  oder  Unsittlichkeit  vorzuwerfen  ist.
So  stellt  sich  neben  die  aus  subjektivem  Grunde  erwachsene  eine  auf
objektivem  Grunde  beruhende  Anfechtung,  neben  die  paulianische  eine
kondiktionsartige.
I.  Die  erste  Kategorie  der  Anfechtung  entspricht  im  Wesentlichen
der  römischen  Pauliana.  Es  sind  anfechtbar  in  und  außerhalb  des
Konkurses  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der
dem  anderen  Theile  bekannten  Absicht  vorgenommen  hat
4  5
eine  Gläubiger  zu  benachtheiligen.
Auch  in  Unterlassungen  können  sie  liegen.6
Zurückweisung
eines  Erwerbes  ist  gleichfalls  anfechtbar.
zur  K.O.;  ferner  Cosack,  Anfechtungsrecht  der  Gläubiger  1884.  Die  einschlägige
Litteratur  ist  aus  dem  dort  S.  393  gegebenen  Verzeichnisse  zu  ersehen.  Neuerdings
Lippmann  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  36  n.  3.
2)  Vgl.  Cosack  a.  a.  O.  S.  5  und  S.  386.
3)  Die  Motive  der  Konkursordnung  freilich  suchen  die  reichsrechtliche  Anfechtung
von  Schenkungen  abgesehen  —  ausschließlich  auf  Delikt  des  Anfechtungsgegners
zu  gründen,  nämlich  auf  Dolus  oder  Doluspräsumtion.  Dagegen  habe  ich  mich
zuerst  in  meinem  preuß.  Privatrecht  Bd.  2  §  128  erklärt.  Gründlich  widerlegt  die
Motive  Cosack  a.  a.  O.  S.  15.  Dem  entsprechend  erkannte  das  R.G.  durch  Plenarbeschluß ¬
  vom  28.  Juni  1888  in  Beantwortung  der  Frage,  ob  für  die  auf  die  Vorschrift ¬
  des  §  23  Ziffer  2  K.O.  gestatteten  Anfechtungsklagen  der  Gerichtsstand  für
Klagen  aus  unerlaubten  Handlungen  begründet  ist.  R.G.  Bd.  21  S.  420.
4)  K.O.  §  24  Ziffer  1,  Reichsgesetz  §  3  Ziff.  1.
5)  Vgl.  oben  §  145  Anm.  5  und  Cosack  a.  a.  O.  S.  77.
6)  Die  Motive  der  K.O.  erklären  Unterlassungen  für  nicht  anfechtbar,
aus  unzureichenden  Gründen.  Läßt  z.  B.  der  Schuldner  dolos  seine  Wechselforderungen ¬
  nicht  protestiren,  so  ist  die  Anfechtung  begründet,  vgl.  Cosack  a.  a.  O.  S.  48.
7)  Vgl.  Cosack  a.  a.  O.  S.  66.  Anders  das  römische  Recht,  siehe  oben  §  145  Anm.  4.
            
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