§ 145. Die Grundsätze der actio Pauliana.
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auf noch nicht fällige Schulden. Nur der Vortheil des Interusuriums
durch die verfrühte Zahlung war daher den übrigen Gläubigern herauszugeben. ¬
Die Möglichkeit einer derartigen Bevorzugung einzelner ihm nahestehender ¬
Gläubiger durch den Schuldner entpricht jedoch der Billigkeit
nicht, und ist auch den Interessen des Kredites nicht förderlich. Deshalb
gewährte die Gratifikationstheorie, welche lange Zeit gemeinrechtlich
herrschte, den Konkursgläubigern auch bei Begünstigung von MitAber ¬
diese Theorie
gläubigern durch Zahlung das Anfechtungsrecht.
konnte sich gegenüber den römischen Quellen in der neueren Zeit nicht
behaupten.
Pfandbestellung für einen Gläubiger zum Nachtheil der übrigen ist
12 denn hierin
anfechtbar, ½ nicht minder Angabe an Zahlungsstatt;
liegen neue Geschäfte.
3. Die fraudatorische Klage ist persönlich, nicht dinglich.
a) Klagberechtigt ist der Konkurskurator, nach Bedürfniß auch der
verletzte Gläubiger selbst. 14
b) Belangbar ist der Geschäftsgenosse des Schuldners, sofern er
Mitwisser der fraus war oder durch dieselbe einen lukrativen Erwerb
Auch gegen den fraudulosen Schuldner selbst ist die Klage
machte.
zulässig. 16
densque solvendo non esse recipiat, non timere hoc edictum: sibi enim vigilavit. ¬
Auch Erfüllung von Naturalobligationen erschien nicht als fraudulos und als
unanfechtbar, 1. 19 und 1. 20 D. h. t. 42, 8.
9) 1. 10 § 12 D. h. t. 42, 8. Ulpianus libro 73 ad edictum: Si, cum in
diem deberetur, fraudator praesens solverit, dicendum erit in eo, quod sensi
commodum in repraesentatione, in factum actioni locum fore: nam praetor
fraudem intellegit etiam in tempore fieri. bgl. l. 17 § 2 D. h. t. 42, 8. Die
Sache ist jedoch bestritten.
10) Die Gratifikationstheorie bekämpfte vorzugsweise Francke im Archiv für civ.
Praxis Bd. 16 p. 5, für dieselbe trat auf Laspeyres im Archiv ebendaselbst Bd. 21
n. 2, gegen ihn Vangerow Bd. 3 § 697 S. 621, ebenso Brezzo a. a. O. S. 344.
11) l. 10 § 13 D. h. t. 42, 8.
12) Es ist dies kontrovers, vgl. Vangerow Bd. 3 § 698 S. 628.
13) Ob die fraudatorische Klage „in personam“ oder „in rem“ sei, ist nicht unbestritten. ¬
Vgl. die bei Schey a. a. O. S. 125 Anm. 11 Citirten. In l. 38 pr.,
§ 4 D. de usuris 22. 1 wird die Pauliana ausdrücklich als persönliche Klage bezeichnet. ¬
Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß sämmtliche in dem Pandektentitel
zusammengeworfene Klagen den Charakter von persönlichen an sich tragen. Allerdings ¬
war das im § 6 I. de actionibus 4, 6 erwähnte Rechtsmittel — oben § 144
Anm. 4 — wenigstens seiner Form nach dinglich. Dasselbe ist aber im justinianischen
Rechte, wie sich aus den Pandekten ergiebt, nicht festgehalten; es war längst überwuchert ¬
durch die jüngeren fraudatorischen Klagen, insbesondere durch die in l. 1 pr.
D. h. t. 42. 8 enthaltene, welche im justinianischen Rechte als das eigentlich maßgebende ¬
fraudatorische Rechtsmittel zu erachten ist. Anders Brezzo a. a. O. S. 85.
14) 1. 1 pr. D. h. t. 42, 8. Otto ä. a. O. S. 127 und S. 213.
15) Auch Dritte sind belangbar, wenn sie zur Zeit des Erwerbes Kenntniß von der