Volltext : Pandekten (2)

§  145.  Die  Grundsätze  der  actio  Pauliana.
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auf  noch  nicht  fällige  Schulden.  Nur  der  Vortheil  des  Interusuriums
durch  die  verfrühte  Zahlung  war  daher  den  übrigen  Gläubigern  herauszugeben. ¬

Die  Möglichkeit  einer  derartigen  Bevorzugung  einzelner  ihm  nahestehender ¬
  Gläubiger  durch  den  Schuldner  entpricht  jedoch  der  Billigkeit
nicht,  und  ist  auch  den  Interessen  des  Kredites  nicht  förderlich.  Deshalb
gewährte  die  Gratifikationstheorie,  welche  lange  Zeit  gemeinrechtlich
herrschte,  den  Konkursgläubigern  auch  bei  Begünstigung  von  MitAber ¬
  diese  Theorie
gläubigern  durch  Zahlung  das  Anfechtungsrecht.
konnte  sich  gegenüber  den  römischen  Quellen  in  der  neueren  Zeit  nicht
behaupten.
Pfandbestellung  für  einen  Gläubiger  zum  Nachtheil  der  übrigen  ist
12  denn  hierin
anfechtbar,  ½  nicht  minder  Angabe  an  Zahlungsstatt;
liegen  neue  Geschäfte.
3.  Die  fraudatorische  Klage  ist  persönlich,  nicht  dinglich.
a)  Klagberechtigt  ist  der  Konkurskurator,  nach  Bedürfniß  auch  der
verletzte  Gläubiger  selbst.  14
b)  Belangbar  ist  der  Geschäftsgenosse  des  Schuldners,  sofern  er
Mitwisser  der  fraus  war  oder  durch  dieselbe  einen  lukrativen  Erwerb
Auch  gegen  den  fraudulosen  Schuldner  selbst  ist  die  Klage
machte.
zulässig.  16
densque  solvendo  non  esse  recipiat,  non  timere  hoc  edictum:  sibi  enim  vigilavit. ¬
  Auch  Erfüllung  von  Naturalobligationen  erschien  nicht  als  fraudulos  und  als
unanfechtbar,  1.  19  und  1.  20  D.  h.  t.  42,  8.
9)  1.  10  §  12  D.  h.  t.  42,  8.  Ulpianus  libro  73  ad  edictum:  Si,  cum  in
diem  deberetur,  fraudator  praesens  solverit,  dicendum  erit  in  eo,  quod  sensi
commodum  in  repraesentatione,  in  factum  actioni  locum  fore:  nam  praetor
fraudem  intellegit  etiam  in  tempore  fieri.  bgl.  l.  17  §  2  D.  h.  t.  42,  8.  Die
Sache  ist  jedoch  bestritten.
10)  Die  Gratifikationstheorie  bekämpfte  vorzugsweise  Francke  im  Archiv  für  civ.
Praxis  Bd.  16  p.  5,  für  dieselbe  trat  auf  Laspeyres  im  Archiv  ebendaselbst  Bd.  21
n.  2,  gegen  ihn  Vangerow  Bd.  3  §  697  S.  621,  ebenso  Brezzo  a.  a.  O.  S.  344.
11)  l.  10  §  13  D.  h.  t.  42,  8.
12)  Es  ist  dies  kontrovers,  vgl.  Vangerow  Bd.  3  §  698  S.  628.
13)  Ob  die  fraudatorische  Klage  „in  personam“  oder  „in  rem“  sei,  ist  nicht  unbestritten. ¬
  Vgl.  die  bei  Schey  a.  a.  O.  S.  125  Anm.  11  Citirten.  In  l.  38  pr.,
§  4  D.  de  usuris  22.  1  wird  die  Pauliana  ausdrücklich  als  persönliche  Klage  bezeichnet. ¬
  Es  kann  auch  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  sämmtliche  in  dem  Pandektentitel
zusammengeworfene  Klagen  den  Charakter  von  persönlichen  an  sich  tragen.  Allerdings ¬
  war  das  im  §  6  I.  de  actionibus  4,  6  erwähnte  Rechtsmittel  —  oben  §  144
Anm.  4  —  wenigstens  seiner  Form  nach  dinglich.  Dasselbe  ist  aber  im  justinianischen
Rechte,  wie  sich  aus  den  Pandekten  ergiebt,  nicht  festgehalten;  es  war  längst  überwuchert ¬
  durch  die  jüngeren  fraudatorischen  Klagen,  insbesondere  durch  die  in  l.  1  pr.
D.  h.  t.  42.  8  enthaltene,  welche  im  justinianischen  Rechte  als  das  eigentlich  maßgebende ¬
  fraudatorische  Rechtsmittel  zu  erachten  ist.  Anders  Brezzo  a.  a.  O.  S.  85.
14)  1.  1  pr.  D.  h.  t.  42,  8.  Otto  ä.  a.  O.  S.  127  und  S.  213.
15)  Auch  Dritte  sind  belangbar,  wenn  sie  zur  Zeit  des  Erwerbes  Kenntniß  von  der
            
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