§ 169. Begriff des Besitzes.
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gewöhnlichen Laufe der Dinge auf die fortgesetzte Verfügung über
die Sache zählen kann.
Dazu gehört, daß sie dem Spiele der Naturgewalten entrückt und
daß sie gegen die Mitmenschen gesichert ist. Unter geordneten Verhältnissen ¬
besteht diese Sicherung schon dann, wenn die Sache erkennbar
unserer Herrschaft unterstellt ist. Denn Dritte haben eine natürliche
Scheu, die fremde Sphäre anzutasten; diese Scheu wird durch die Sitte
befestigt und durch das Recht verstärkt.
2. Höher als die thatsächliche Ordnung — der Besitz — steht die
rechtliche — das Eigenthum. Das Eigenthum ist das Recht auf die
totale Herrschaft über die Sachgüter; der Besitz ist diese Herrschaft.“
Beides kann zusammenfallen. Dies ist auch das Gewöhnliche.
Aber es ist nicht nothwendig, daß der Besitz mit dem Rechte zum
Besitze — dem jus possidendi — übereinstimmt. Auch wer ohne
Recht, ja ohne den Glauben oder den Vorwand eines Rechtes eine Sache
beherrscht, ist Besitzer.
Der berechtigte Nichtbesitzer kann die Herausgabe seiner Sache
vom nichtberechtigten Besitzer erzwingen. Aber hierzu ist Klage und Beweis ¬
des Rechtes und rechtskräftige Verurtheilung erfordert. Inzwischen
behält der Beklagte den Besitz. Er bleibt dauernd im Besitz, auch wenn
er jedes eigenen Rechtes offensichtlich entbehrt, falls dem Kläger der Beweis ¬
seines Rechtes mißlingt. Daher lautet ein alter Spruch beati
possidentes. Ihn bewahrheitet die tägliche Erfahrung.
3. Der Besitz ist etwas vom Rechte Getrenntes. Aber er ist gleichwohl ¬
für das Recht von Wichtigkeit. Es knüpfen sich an ihn Rechtsfolgen ¬
— das jus possessionis.8
Eine unmittelbare Folge ist der
Schutz durch possessorische Interdikte. Eine weitere ist die Ersitzung. ¬
Denn das Bestehende hat die Tendenz, zum Rechte zu werden.
Die Ersitzung ist jedoch nicht an den Besitz allein, sondern an redlichen ¬
Besitz geknüpft.
4. Wenn wir von Besitz schlechthin reden, so meinen wir dessen einfachste ¬
Art, den Sachbesitz. Dies ist die Herrschaft über die
6) l. 12 § 1 D. h. t. 41. 2. Ulpianus libro 70 ad edictum. Nihil commur
habet
proprietas cum possessione, l. 1 § 2 D. uti possidetis 43, 17. Der vulgare
Sprachgebrauch identificirt vielfach Besitz und Eigenthum. Der Jurist darf sich derartiges ¬
nicht zu schulden kommen lassen.
7) l. 11 § 1 D. de her. pet. 5, 3 pro possessore vero possidet praedo —
l. 12 D. eod. Ulpianus libro 67 ad edictum — qui interrogatus, cur possident
responsurus sit »quia possideo" nec contendet se heredem vel per mendaciim.
8) Von dem „jus possessionis“ spricht u. a. l. 44 pr. D. h. t.. l. 2 § 38 .
ne quid in loco publico 43. 8.