Full text : Pandekten (1)

§  169.  Begriff  des  Besitzes.
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gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  auf  die  fortgesetzte  Verfügung  über
die  Sache  zählen  kann.
Dazu  gehört,  daß  sie  dem  Spiele  der  Naturgewalten  entrückt  und
daß  sie  gegen  die  Mitmenschen  gesichert  ist.  Unter  geordneten  Verhältnissen ¬
  besteht  diese  Sicherung  schon  dann,  wenn  die  Sache  erkennbar
unserer  Herrschaft  unterstellt  ist.  Denn  Dritte  haben  eine  natürliche
Scheu,  die  fremde  Sphäre  anzutasten;  diese  Scheu  wird  durch  die  Sitte
befestigt  und  durch  das  Recht  verstärkt.
2.  Höher  als  die  thatsächliche  Ordnung  —  der  Besitz  —  steht  die
rechtliche  —  das  Eigenthum.  Das  Eigenthum  ist  das  Recht  auf  die
totale  Herrschaft  über  die  Sachgüter;  der  Besitz  ist  diese  Herrschaft.“
Beides  kann  zusammenfallen.  Dies  ist  auch  das  Gewöhnliche.
Aber  es  ist  nicht  nothwendig,  daß  der  Besitz  mit  dem  Rechte  zum
Besitze  —  dem  jus  possidendi  —  übereinstimmt.  Auch  wer  ohne
Recht,  ja  ohne  den  Glauben  oder  den  Vorwand  eines  Rechtes  eine  Sache
beherrscht,  ist  Besitzer.
Der  berechtigte  Nichtbesitzer  kann  die  Herausgabe  seiner  Sache
vom  nichtberechtigten  Besitzer  erzwingen.  Aber  hierzu  ist  Klage  und  Beweis ¬
  des  Rechtes  und  rechtskräftige  Verurtheilung  erfordert.  Inzwischen
behält  der  Beklagte  den  Besitz.  Er  bleibt  dauernd  im  Besitz,  auch  wenn
er  jedes  eigenen  Rechtes  offensichtlich  entbehrt,  falls  dem  Kläger  der  Beweis ¬
  seines  Rechtes  mißlingt.  Daher  lautet  ein  alter  Spruch  beati
possidentes.  Ihn  bewahrheitet  die  tägliche  Erfahrung.
3.  Der  Besitz  ist  etwas  vom  Rechte  Getrenntes.  Aber  er  ist  gleichwohl ¬
  für  das  Recht  von  Wichtigkeit.  Es  knüpfen  sich  an  ihn  Rechtsfolgen ¬
  —  das  jus  possessionis.8
Eine  unmittelbare  Folge  ist  der
Schutz  durch  possessorische  Interdikte.  Eine  weitere  ist  die  Ersitzung. ¬
  Denn  das  Bestehende  hat  die  Tendenz,  zum  Rechte  zu  werden.
Die  Ersitzung  ist  jedoch  nicht  an  den  Besitz  allein,  sondern  an  redlichen ¬
  Besitz  geknüpft.
4.  Wenn  wir  von  Besitz  schlechthin  reden,  so  meinen  wir  dessen  einfachste ¬
  Art,  den  Sachbesitz.  Dies  ist  die  Herrschaft  über  die
6)  l.  12  §  1  D.  h.  t.  41.  2.  Ulpianus  libro  70  ad  edictum.  Nihil  commur
habet
proprietas  cum  possessione,  l.  1  §  2  D.  uti  possidetis  43,  17.  Der  vulgare
Sprachgebrauch  identificirt  vielfach  Besitz  und  Eigenthum.  Der  Jurist  darf  sich  derartiges ¬
  nicht  zu  schulden  kommen  lassen.
7)  l.  11  §  1  D.  de  her.  pet.  5,  3  pro  possessore  vero  possidet  praedo  —
l.  12  D.  eod.  Ulpianus  libro  67  ad  edictum  —  qui  interrogatus,  cur  possident
responsurus  sit  »quia  possideo"  nec  contendet  se  heredem  vel  per  mendaciim.
8)  Von  dem  „jus  possessionis“  spricht  u.  a.  l.  44  pr.  D.  h.  t..  l.  2  §  38  .
ne  quid  in  loco  publico  43.  8.
            
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