Volltext : Pandekten (1)

§  58.  Bürgerliche  Ehre.  Ehrenminderung.
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Endlich  wurde  infam,  wer  es  wegen  Gesellschaft,  Tutel,
Mandat,  Depositum,  und  nach  klassischem  Rechte  im  Falle  einer
Fiducia  zur  Verurtheilung  kommen  ließ.  Dies  bezog  sich  aber  nur
auf  die  actio  directa,  und  nur  beim  Mandat  im  Falle  eines  Treubruches ¬
  des  Mandanten  auf  die  a.  coptraria.
Wurde  der  Beklagte  im  Civilprozesse  durch  einen  Prokurator  vertreten, ¬
  so  trat  keine  Infamie  ein.  Der  Prokurator  wurde  nicht  infam,
weil  er  nur  als  Vertreter  verurtheilt  war,  und  der  Vertretene  nicht,
weil  das  Urtheil  nicht  auf  seinen  Namen  ging,  sondern  auf  den  des
Prokurators.  So  umging  man  das  harte  Gesetz.
b)  Häufig  war  die  Infamie  unmittelbare  Folge  gewisser
Thatsachen  ohne  vorgängiges  richterliches  Urtheil.  Wurden ¬
  die  Thatsachen  in  Abrede  gestellt,  an  welche  die  Infamie  geknüpft
war,  und  hierüber  gerichtlich  entschieden,  so  konstatirte  das  Erkenntniß ¬
  nur  die  bestehende  Infamie,  dieselbe  war  also  nicht  Folge  des
Erkenntnisses.
Unmittelbare  Infamie  knüpfte  sich  unter  anderem  an  schimpfliche
Entlassung  aus  dem  Heere
12  an  zahlreiche  geschlechtliche  Verfehlungen,
insbesondere  gleichzeitiges  doppeltes  Verlöbniß  sowie  Bigamie,'3  Verletzung ¬
  des  Trauerjahres  durch  die  Wittwe,'4  gewerbsmäßige  Unzucht
und  gewerbsmäßige  Kuppelei;  endlich  war  sie  Folge  des  Auftretens  als
Schauspieler.
13  Nach  vorjustinianischem  Rechte  machte  auch  Konkurs
infam.6
Die  einmal  verwirkte  Infamie  war  lebenslänglich.  Nur  Begnadigung ¬
  durch  Senat  oder  Kaiser  —  in  integrum  restitutio  —  konnte
dem  Infamen  die  Ehre  zurückgeben.
Die  Infamie  schloß  von  Ehrenämtern  aus;'s  sie  bildete  ferner  ein
9)  Gaj.  Inst.  IV  §  182,  1.  6  §  5,  l.  7  D.  h.  t.  3,  2.
10)  1.  6  §  2  D.  h.  t.  3,  2.
11)  Unmittelbar  infam  war  die  im  Ehebruch  ergriffene  Frau.  Ulpianus  libro
1  ad  legem  Juliam  et  Papiam  l.  43  §  12  D.  de  ritu  nuptiarum  23,  2  führt
aus:  si  deprehensa  quidem  sit,  damnata  autem  non  sit,  notata  erit?  ego  putc
etsi  absoluta  sit  post  deprehensionem  adhuc  tamen  notam  illi  obesse  debère, ¬
  quia  verum  est,  eam  in  adulterio  deprehensam:  quia  factum  lex,  non
sententiam  notaverit.
12)  l.  2  D.  h.  t.  3,  2.
13)  l.  13  §  2  D.  h.  t.  3,  2.
14)  l.  8  ff.  D.  h.  t.  3,  2.
15)  1.2  §5  D.  h.  t.  3,  2.
16)  Gaj.  Inst.  II  §  154.  IV  §  102,  lex  Julia  municipalis  115  ff.  Anders  im
Falle  der  cessio  bonorum  l.  11  C.  de  causis,  ex  quibus  infamia  2,  11.
17)  I.  1  §  9,  §  10  D.  de  postulando  3,  1.  In  der  Lebenslänglichkeit  der
Infamie  lag  etwas  Hartes,  ja  Grausames.
            
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