§ 58. Bürgerliche Ehre. Ehrenminderung.
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Endlich wurde infam, wer es wegen Gesellschaft, Tutel,
Mandat, Depositum, und nach klassischem Rechte im Falle einer
Fiducia zur Verurtheilung kommen ließ. Dies bezog sich aber nur
auf die actio directa, und nur beim Mandat im Falle eines Treubruches ¬
des Mandanten auf die a. coptraria.
Wurde der Beklagte im Civilprozesse durch einen Prokurator vertreten, ¬
so trat keine Infamie ein. Der Prokurator wurde nicht infam,
weil er nur als Vertreter verurtheilt war, und der Vertretene nicht,
weil das Urtheil nicht auf seinen Namen ging, sondern auf den des
Prokurators. So umging man das harte Gesetz.
b) Häufig war die Infamie unmittelbare Folge gewisser
Thatsachen ohne vorgängiges richterliches Urtheil. Wurden ¬
die Thatsachen in Abrede gestellt, an welche die Infamie geknüpft
war, und hierüber gerichtlich entschieden, so konstatirte das Erkenntniß ¬
nur die bestehende Infamie, dieselbe war also nicht Folge des
Erkenntnisses.
Unmittelbare Infamie knüpfte sich unter anderem an schimpfliche
Entlassung aus dem Heere
12 an zahlreiche geschlechtliche Verfehlungen,
insbesondere gleichzeitiges doppeltes Verlöbniß sowie Bigamie,'3 Verletzung ¬
des Trauerjahres durch die Wittwe,'4 gewerbsmäßige Unzucht
und gewerbsmäßige Kuppelei; endlich war sie Folge des Auftretens als
Schauspieler.
13 Nach vorjustinianischem Rechte machte auch Konkurs
infam.6
Die einmal verwirkte Infamie war lebenslänglich. Nur Begnadigung ¬
durch Senat oder Kaiser — in integrum restitutio — konnte
dem Infamen die Ehre zurückgeben.
Die Infamie schloß von Ehrenämtern aus;'s sie bildete ferner ein
9) Gaj. Inst. IV § 182, 1. 6 § 5, l. 7 D. h. t. 3, 2.
10) 1. 6 § 2 D. h. t. 3, 2.
11) Unmittelbar infam war die im Ehebruch ergriffene Frau. Ulpianus libro
1 ad legem Juliam et Papiam l. 43 § 12 D. de ritu nuptiarum 23, 2 führt
aus: si deprehensa quidem sit, damnata autem non sit, notata erit? ego putc
etsi absoluta sit post deprehensionem adhuc tamen notam illi obesse debère, ¬
quia verum est, eam in adulterio deprehensam: quia factum lex, non
sententiam notaverit.
12) l. 2 D. h. t. 3, 2.
13) l. 13 § 2 D. h. t. 3, 2.
14) l. 8 ff. D. h. t. 3, 2.
15) 1.2 §5 D. h. t. 3, 2.
16) Gaj. Inst. II § 154. IV § 102, lex Julia municipalis 115 ff. Anders im
Falle der cessio bonorum l. 11 C. de causis, ex quibus infamia 2, 11.
17) I. 1 § 9, § 10 D. de postulando 3, 1. In der Lebenslänglichkeit der
Infamie lag etwas Hartes, ja Grausames.