Metadaten : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

§  70.  Das  Haftpflichtgesetz.
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gesetzgebung  wie  oben  besprochen  bei  Urheberrechtsverletzung'  die
auf  Antrag  des  Verletzten  neben  der  kriminellen  Verurteilung  vom
Strafrichter  auszusprechende  „Buße“.  Ihr  Rechtscharakter  ist
bestritten.  Jedenfalls  ist  „Strafe"  heute  nur  die  der  Privatverfügung ¬
  entzogene  Genugthuung.  „Entschädigung“  im  Sinne
des  Civilrechts  steht  nach  allen  Richtungen  unter  privatrechtlichen ¬
  Gesichtspunkten.  Die  „Buße"  kennzeichnet  sich  wohl  als  eine
zwar  nur  auf  Privatantrag  und  nicht  über  dessen  Höhe
hinaus?,  aber  hinsichtlich  ob?  und  wie?  doch  überwiegend  von
öffentlichrechtlichem  Gesichtspunkt  aus  festgestellte  Genugthuung.
Indes  berührt  dies  mehr  die  Strafrechtslehre.
§  70.
Das  Haftpflichtgesetz.
Dieses  Gesetz  bewegt  sich  in  zwei  Richtungen:  die  eine
dem  gemeinen  Recht  noch  einigermaßen  näherstehend,  —  denn,  wenngleich ¬
  auf  fremdes  Verschulden,  kommt  es  doch  dabei  immer  noch
auf  Verschulden  an  —,  die  andere  ganz  und  gar  im  Princip
entgegenlaufend.  Aber  beide  Normierungen  beziehen  sich  einzig  und
allein  auf  Körperverletzung  und  Tötung  von  Menschen
andererseits  freilich  beide  ganz  allgemein  von  „Menschen",  ohne  Rücksicht ¬
  ob  sie  vor  dem  Unfall  in  irgend  ein  Rechtsverhältnis  zu  dem
Ersatzpflichtigen  getreten  sind  oder  nicht,  also  insbesondere  einerlei,  ob
Arbeiter  in  der  Fabrik  oder  nicht,  Passagiere  auf  der  Eisenbahn  oder  nicht.
Diese  Richtungen  sind  folgende:
r  3
vertreten,  ohne  daß  ihnen  irgend  ein
I.  Gewisse  Unternehmer
legende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.  Eine  erkannte ¬
  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weitern  Entschädigungsanspruches
aus.  —  (Entspr.  b.  Körperverl.  §  231).
1  Oben  S.  426  N.  3.
2  St.P.O.  §  445:  Der  Nebenkläger  hat  den  Betrag,  welchen  er  als  Buße
verlangt,  anzugeben.  Auf  einen  höheren  Betrag  der  Buße  als  den  beantragten  darf
nicht  erkannt  werden.
3  Reichsges.  betr.  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz  für  die  bei  dem  Betriebe ¬
  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  rc.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen ¬
  v.  7.  Juni  1871  §  2:  Wer  ein  Bergwerk,  einen  Steinbruch,  eine  Gräberei
            
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