§ 70. Das Haftpflichtgesetz.
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gesetzgebung wie oben besprochen bei Urheberrechtsverletzung' die
auf Antrag des Verletzten neben der kriminellen Verurteilung vom
Strafrichter auszusprechende „Buße“. Ihr Rechtscharakter ist
bestritten. Jedenfalls ist „Strafe" heute nur die der Privatverfügung ¬
entzogene Genugthuung. „Entschädigung“ im Sinne
des Civilrechts steht nach allen Richtungen unter privatrechtlichen ¬
Gesichtspunkten. Die „Buße" kennzeichnet sich wohl als eine
zwar nur auf Privatantrag und nicht über dessen Höhe
hinaus?, aber hinsichtlich ob? und wie? doch überwiegend von
öffentlichrechtlichem Gesichtspunkt aus festgestellte Genugthuung.
Indes berührt dies mehr die Strafrechtslehre.
§ 70.
Das Haftpflichtgesetz.
Dieses Gesetz bewegt sich in zwei Richtungen: die eine
dem gemeinen Recht noch einigermaßen näherstehend, — denn, wenngleich ¬
auf fremdes Verschulden, kommt es doch dabei immer noch
auf Verschulden an —, die andere ganz und gar im Princip
entgegenlaufend. Aber beide Normierungen beziehen sich einzig und
allein auf Körperverletzung und Tötung von Menschen
andererseits freilich beide ganz allgemein von „Menschen", ohne Rücksicht ¬
ob sie vor dem Unfall in irgend ein Rechtsverhältnis zu dem
Ersatzpflichtigen getreten sind oder nicht, also insbesondere einerlei, ob
Arbeiter in der Fabrik oder nicht, Passagiere auf der Eisenbahn oder nicht.
Diese Richtungen sind folgende:
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vertreten, ohne daß ihnen irgend ein
I. Gewisse Unternehmer
legende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Eine erkannte ¬
Buße schließt die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruches
aus. — (Entspr. b. Körperverl. § 231).
1 Oben S. 426 N. 3.
2 St.P.O. § 445: Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als Buße
verlangt, anzugeben. Auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten darf
nicht erkannt werden.
3 Reichsges. betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe ¬
von Eisenbahnen, Bergwerken rc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen ¬
v. 7. Juni 1871 § 2: Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei