Metadaten : Dr. Siebenhaar's Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (N.F. Bd. 4 (1872))

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Präjudizien.

für sich allein legitimirt den Inhaber einer solchen Police
nicht, er kann jedoch abwarten, ob die Versicherungsgesell-
schaft besseren Nachweis fordert. Versicherung zu Gunsten
Lines Dritten, statuirt mit Rücksicht auf den Inhalt der
Declaration, obschon die in selbiger enthaltene Bestimmung
über den Zweck der Versicherung in die Police nicht über-
gegangen. Wird aus Grund des Antrags die Versicherung
abgeschlossen, so gilt im Zweifel das Versicherungsangebot
nach allen Richtungen als genehmigt, sofern derJnhaltder
Police nicht entgegensteht. Allgemeine Grundsätze über
stixulutio xro tsrtio. (§§.853—855 des angez. Gesetzbuchs.)
Erkenntniß d. Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) v.20.Octbr. 1871.
(Königreich Sachsen.)
I. Der erste Richter hat der ursprünglichen Klägerin aufgegeben,
zuvorderst den Nachweis zu führen, daß die Rechte ihres verstorbenen
Ehemannes Carl Gottlieb. Pusch aus der Lebensverficherungspolice
Nr. 172,634 ä. d. Stettin, 8. Februar 1866, auf sie übergegangen
seien.
Auf Appellation beider Theile hat der Appellationsrichter den
nunmehrigen Kläger, welcher als Specialvormund der Erben der
inzwischen verstorbenen ursprünglichen Klägerin den Proceß fortsetzt,
angebrachtermaßen unter Auferlegung der sämmtlichen Kosten beider
Instanzen abgewiesen, weil die Klage an sich unschlüsssg und die
allerdings noch im Verfahren statthafte Nachholung der Activlegitima-
tion bisher nicht erbracht sei, ja Kläger gar nicht behauptet habe, die
Legitimation noch erbringen zu können.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der klagenden Partei nicht ein
Recht auf Vervollständigung der activen Sachlegitimation noch im
Beweisverfahren zustand, nachdem dieselbe zwar solche Vervollständigung
für unnöthig erachtet, aber doch Bl. — ausdrücklich erklärt hat, daß
eventualiter auf Beibringung der activen Sachlegitimation zu erkennen
sein werde. Denn schon die ursprüngliche Klägerin war von vorn-
* herein zur Sache legitimirt.
Freilich nicht durch den bloßen Besitz der Lebensver-
sicherungspolice aus dem von dem Bäckermeister Carl Gottlieb
Pusch geschlossenen Lebensverflcherungsvertrage. Denn die Voraus-
setzung, aus welche die ursprüngliche Klägerin und auf welche noch
gegenwärtig der klagende Vormund in erster Linie die klägerifche
Sachlegitimation gründet, daß die bloße Thatsache der Jnnehabung
der Police zur Verfolgung"aller.Ansprüche aus dem Versicherungs-
verträge legitimire, trifft nicht zu. Die Police nennt zwar den Be-
rechtigten nicht, enthält aber ebensowenig die Inhaberklausel, und die
ihr angehängten, einen integrirenden Bestandtheil der Police bilden-
den „Bedingungen" berechtigen die Versicherungsgesellschaft zwar,
ohne weitere Legitimaüonsprüfung die Versicherungssumme an den

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