Erster Theil. Geschichte der Quellen.
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nach, war, indem sie regelmäßig nach Ablauf eines Jahres wieder ¬
in den Privatstand zurücktraten, so unbeschränkt war es,
während seiner Dauer, dem Umfange der darin liegenden Amtsbefugnisse ¬
nach. Denn es erschienen jene Magistratus, in Rücksicht ¬
der ihnen übertragenen Amtssphäre, als völlig souveräne
Mitregenten des Staates. Daher handelten sie, innerhalb derselben, ¬
ganz unbeschränkt, aus eigener Machtvollkommenheit;
und ihre einzelnen Amtshandlungen konnten nur etwa durch
den Einspruch gewisser gleicher, oder höherer Magistratus, die
ohne eigentliches Subordinationsverhältniß neben ihnen bestanden, ¬
par majorve potestas, momentan gehemmt werden. Erst
nach ihrem Rücktritte in den Privatstand war es möglich, sie
zur Verantwortung zu ziehen, indem sie dann allerdings dem
Senate, oder dem Volke Rechenschaft ablegen mußten.
In diesem ihrem vorübergehenden Amts- und Regentenverhältnisse ¬
lag nun zwar keine selbstständige gesetzgebende Gewalt, ¬
in der Art, daß sie neue Normen aufstellen konnten,
welche bleibend, über die Amtsdauer hinaus, legis vicem hatten
und ihre Amtsnachfolger banden. Wohl aber stand ihnen verfassungsmäßig, ¬
wenn auch wohl ursprünglich durch kein bestimmtes ¬
Staatsgrundgesetz eingeräumt, doch wenigstens nach dem allgemeinen ¬
Staatsherkommen, und durch spätere Gesetze ausdrücklich ¬
anerkannt, das jus edicendi zu. Sie durften nämlich (für
gewisse Magistratus war es, wie es scheint, wenigstens späterhin, ¬
sogar Pflicht), gleich bei dem Antritte ihres Amtes, gewisse
Principien, nach denen sie ihr Amt zu verwalten gesonnen
waren, öffentlich durch Anschlag bekannt machen. Dadurch war
indessen nicht ausgeschlossen die Möglichkeit, auch noch späterhin, ¬
während der Amtsdauer, da wo es, den Umständen nach,
nothwendig erschien, für einzelne Vorkommenheiten besondere
Verfügungen zu erlassen.
Besonders waren es die magistratus juri dicundo, welche
die meiste äußere Veranlassung dazu hatten, für die Entscheidung
der zu ihrem Amtskreise gehörenden Proceßfälle, dergleichen
Rechtssätze in Edictsform zum Voraus bekannt zu machen. Das
hieß dann: jurisdictionis perpetuae causa edicta proponere, -
ut scirent cives, quod jus de quaque re
quisque dicturus esset, im Gegensatze der edicta repentina, -
prout res incidit, facta. Dahin gehörten für Rom