Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Erster  Theil.  Geschichte  der  Quellen.
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nach,  war,  indem  sie  regelmäßig  nach  Ablauf  eines  Jahres  wieder ¬
  in  den  Privatstand  zurücktraten,  so  unbeschränkt  war  es,
während  seiner  Dauer,  dem  Umfange  der  darin  liegenden  Amtsbefugnisse ¬
  nach.  Denn  es  erschienen  jene  Magistratus,  in  Rücksicht ¬
  der  ihnen  übertragenen  Amtssphäre,  als  völlig  souveräne
Mitregenten  des  Staates.  Daher  handelten  sie,  innerhalb  derselben, ¬
  ganz  unbeschränkt,  aus  eigener  Machtvollkommenheit;
und  ihre  einzelnen  Amtshandlungen  konnten  nur  etwa  durch
den  Einspruch  gewisser  gleicher,  oder  höherer  Magistratus,  die
ohne  eigentliches  Subordinationsverhältniß  neben  ihnen  bestanden, ¬

par  majorve  potestas,  momentan  gehemmt  werden.  Erst
nach  ihrem  Rücktritte  in  den  Privatstand  war  es  möglich,  sie
zur  Verantwortung  zu  ziehen,  indem  sie  dann  allerdings  dem
Senate,  oder  dem  Volke  Rechenschaft  ablegen  mußten.
In  diesem  ihrem  vorübergehenden  Amts-  und  Regentenverhältnisse ¬
  lag  nun  zwar  keine  selbstständige  gesetzgebende  Gewalt, ¬
  in  der  Art,  daß  sie  neue  Normen  aufstellen  konnten,
welche  bleibend,  über  die  Amtsdauer  hinaus,  legis  vicem  hatten
und  ihre  Amtsnachfolger  banden.  Wohl  aber  stand  ihnen  verfassungsmäßig, ¬
  wenn  auch  wohl  ursprünglich  durch  kein  bestimmtes ¬
  Staatsgrundgesetz  eingeräumt,  doch  wenigstens  nach  dem  allgemeinen ¬
  Staatsherkommen,  und  durch  spätere  Gesetze  ausdrücklich ¬
  anerkannt,  das  jus  edicendi  zu.  Sie  durften  nämlich  (für
gewisse  Magistratus  war  es,  wie  es  scheint,  wenigstens  späterhin, ¬
  sogar  Pflicht),  gleich  bei  dem  Antritte  ihres  Amtes,  gewisse
Principien,  nach  denen  sie  ihr  Amt  zu  verwalten  gesonnen
waren,  öffentlich  durch  Anschlag  bekannt  machen.  Dadurch  war
indessen  nicht  ausgeschlossen  die  Möglichkeit,  auch  noch  späterhin, ¬
  während  der  Amtsdauer,  da  wo  es,  den  Umständen  nach,
nothwendig  erschien,  für  einzelne  Vorkommenheiten  besondere
Verfügungen  zu  erlassen.
Besonders  waren  es  die  magistratus  juri  dicundo,  welche
die  meiste  äußere  Veranlassung  dazu  hatten,  für  die  Entscheidung
der  zu  ihrem  Amtskreise  gehörenden  Proceßfälle,  dergleichen
Rechtssätze  in  Edictsform  zum  Voraus  bekannt  zu  machen.  Das
hieß  dann:  jurisdictionis  perpetuae  causa  edicta  proponere, -
  ut  scirent  cives,  quod  jus  de  quaque  re
quisque  dicturus  esset,  im  Gegensatze  der  edicta  repentina, -
  prout  res  incidit,  facta.  Dahin  gehörten  für  Rom
            
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