Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Fünftes  Buch.  Erbrecht.  Eigentliche  Erbfolge.  §.  195.  487
systemes,  so  viel  als  möglich,  an  die  schon  vorhandene  hereditas ¬
  an,  so  daß  die  bonorum  possessio  sich,  trotz  ihrer  neuen,
in  der  That  sehr  abweichenden  und  eigenthümlichen  Richtung,
immer  nur  als  eine  zeitgemäße  Modification,  oder  Erweiterung
der  hereditas  darstellte.  Daher  liegt  auch  der  bonorum  possessio ¬
  dieselbe,  oben  im  §.  194  erwähnte  dreifache  Delation,
aus  dem  Testamente,  ab  intestato  und  endlich  gegen  den  Inhalt ¬
  eines  Testamentes,  zum  Grunde.  Darauf  bezieht  sich  die
wichtige  Eintheilung  in  die  contra  tabulas,  in  die  secundum, ¬
  s.  juxta  tabulas,  und  endlich  in  die  intestati  bonorum ¬
  possessio.
Mit  diesem  Bestreben  des  Prätors,  sein  neues  Erbfolgesystem ¬
  zu  vervollständigen,  und,  so  viel  als  möglich,  auch  das
civilrechtliche  Erbfolgesystem  darin  mit  aufzunehmen,  hängt  genau
zusammen  eine  andere  Eigenthümlichkeit  der  bonorum  possessio.
Er  bot  sie  nämlich  nicht  blos  denjenigen  Personen  an,  welche
von  dem  Civilrechte,  auf  eine,  nicht  mehr  dem  Geiste  der  Zeit
entsprechende  Weise,  von  der  Succession  zunächst  ganz  ausgeschlossen ¬
  waren,  sondern  nahm  in  die  Zahl  der  zum  prätorischen ¬
  Erbrechte  Berufenen  auch  mit  die  bereits  vom  Civilrechte, ¬
  als  heredes,  Berücksichtigten  auf.  So  oft  daher  das
neuere  Civilrecht  durch  eine  lex,  durch  ein  senatusconsultum,
oder  durch  eine  kaiserliche  Constitution,  einer  Person  einen  Erbanspruch ¬
  gewährte,  den  sie  bisher  noch  nicht  gehabt  hatte,  so
erkannte  dieses  auch  der  Prätor  sofort  ausdrücklich  im  Edicte
dadurch  an,  daß  er  jene  Person  ebenfalls  auf  die  ihm  geeignet
scheinende  Weise  mit  zur  bonorum  possessio  berief.  Mitunter
wurde  aber  auch  durch  Gesetz  oder  Senatsschluß  Jemandem
nicht  ein  civiles  Erbrecht,  sondern  blos  eine  bonorum  possessio
ertheilt.  Dieß  ist  die  sog.  bonorum  possessio  quibus  ex  legibus, ¬
  die  natürlich  von  dem  Prätor  ebenso  wie  die  aus  seiner
eigenen  Initiative  herrührende,  verliehen  wurde.  —  Jedem  war
dabei  im  Edicte  sein  bestimmter  Platz  angewiesen,  mit  genauer
Angabe  der  Ordnung  und  Reihenfolge,  in  welcher  er  zur  bonorum ¬
  possessio  gerufen  sein  sollte.  Edictum  successorium.
Der  Prätor  verfolgte  dabei  einen  mehrfachen  Zweck.  Denn,
vorerst  wollte  er  dadurch  zu  erkennen  geben,  daß  er  durch  sein
neues  Erbfolgesystem  dem  bisherigen  civilrechtlichen  nicht  feindlich, ¬
  und  es  zerstörend,  entgegentrete,  sondern  vielmehr  es  zu
            
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