Fünftes Buch. Erbrecht. Eigentliche Erbfolge. §. 195. 487
systemes, so viel als möglich, an die schon vorhandene hereditas ¬
an, so daß die bonorum possessio sich, trotz ihrer neuen,
in der That sehr abweichenden und eigenthümlichen Richtung,
immer nur als eine zeitgemäße Modification, oder Erweiterung
der hereditas darstellte. Daher liegt auch der bonorum possessio ¬
dieselbe, oben im §. 194 erwähnte dreifache Delation,
aus dem Testamente, ab intestato und endlich gegen den Inhalt ¬
eines Testamentes, zum Grunde. Darauf bezieht sich die
wichtige Eintheilung in die contra tabulas, in die secundum, ¬
s. juxta tabulas, und endlich in die intestati bonorum ¬
possessio.
Mit diesem Bestreben des Prätors, sein neues Erbfolgesystem ¬
zu vervollständigen, und, so viel als möglich, auch das
civilrechtliche Erbfolgesystem darin mit aufzunehmen, hängt genau
zusammen eine andere Eigenthümlichkeit der bonorum possessio.
Er bot sie nämlich nicht blos denjenigen Personen an, welche
von dem Civilrechte, auf eine, nicht mehr dem Geiste der Zeit
entsprechende Weise, von der Succession zunächst ganz ausgeschlossen ¬
waren, sondern nahm in die Zahl der zum prätorischen ¬
Erbrechte Berufenen auch mit die bereits vom Civilrechte, ¬
als heredes, Berücksichtigten auf. So oft daher das
neuere Civilrecht durch eine lex, durch ein senatusconsultum,
oder durch eine kaiserliche Constitution, einer Person einen Erbanspruch ¬
gewährte, den sie bisher noch nicht gehabt hatte, so
erkannte dieses auch der Prätor sofort ausdrücklich im Edicte
dadurch an, daß er jene Person ebenfalls auf die ihm geeignet
scheinende Weise mit zur bonorum possessio berief. Mitunter
wurde aber auch durch Gesetz oder Senatsschluß Jemandem
nicht ein civiles Erbrecht, sondern blos eine bonorum possessio
ertheilt. Dieß ist die sog. bonorum possessio quibus ex legibus, ¬
die natürlich von dem Prätor ebenso wie die aus seiner
eigenen Initiative herrührende, verliehen wurde. — Jedem war
dabei im Edicte sein bestimmter Platz angewiesen, mit genauer
Angabe der Ordnung und Reihenfolge, in welcher er zur bonorum ¬
possessio gerufen sein sollte. Edictum successorium.
Der Prätor verfolgte dabei einen mehrfachen Zweck. Denn,
vorerst wollte er dadurch zu erkennen geben, daß er durch sein
neues Erbfolgesystem dem bisherigen civilrechtlichen nicht feindlich, ¬
und es zerstörend, entgegentrete, sondern vielmehr es zu