Metadaten : Hecker, Adolf: ¬Die Adoption im geltenden Recht als Produkt der historischen Entwicklung

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Deszendenten  desselben  gegenüber  erbberechtigt,
sofern  dieselben  ohne  Hinterlassung  ehelicher  Nachkommen ¬
  versterben.
Die  Wirkungen  der  adoptio  renumeratoria  sind
die  gleichen,  wie  bei  der  normalen  Adoption.
Dies  ist  auch  bei  der  Adoption  im  Testament
der  Fall,  soweit  die  rechtlichen  Konsequenzen  nicht
durch  den  Tod  des  Adoptivvaters  berührt  werden.
§  30.
Die  Wirkungen  der  Adoption  nach  österr.  BGB.
Durch  Wahlkindschaft  wird,  sofern  im  Annahmevertrag ¬
  dies  nicht  anders  geregelt,  eine  dem  ehelichen ¬
  Kindesverhältnis  analoge  Beziehung  geschaffen.“
Im  Gegensatz  zu  allen  bisherigen  Rechten  ist  diese
Wirkung  jedoch  nicht  der  Hauptzweck  der  Adoption, ¬
  noch  tritt  sie  mit  Notwendigkeit  ein,  sondern
sie  ist  lediglich  sekundärer  Natur  und  kann  durch
Vertrag  ausgeschlossen  werden,  ohne  dass  hierdurcl
das  Wesentliche  der  Adoption  gefährdet  wird.
1)  art  352  Zach.  (P.)  S.  63.
2)  §  183.  Doch  ist  selbst  bei  Platzgreifen  der  dispositiven
Vorschriften  dieses  Paragraphen  die  rechtliche  Stellung  der
Wahleltern  niemals  die  gleiche,  wie  bei  einem  natürlichen  Kindesverhältnis, ¬
  da  dieselben  durch  §  756  von  der  Erbfolge  gegenüber
dem  Wahlkinde  ausgeschlossen  sind,  und  auch  bezgl.  der  Alimentationspflicht ¬
  des  Wahlkindes  im  Kollisionsfalle  die  leiblichen
Eltern  an  erster  Stelle  vor  den  Wahleltern  berechtigt  sind,  vergl
Stubenrauch  S.  290,  wie  denn  auch  das  Erbrecht  des  Adoptivkindes ¬
  durch  §  755  auf  das  freie  vererbliche  Vermögen  beschränkt
und  von  den  „durch  Privatdisposition,  insbesondere  Familienverordnungen ¬
  (Fideikommisse,  Stiftungen)  an  eheliche  Geburt  oder
doch  Blutsverwandtschaft  geknüpften  Rechte“  ausgeschlossen  ist.
Anders  S.  228.
3)  §  184.
            
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