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Deszendenten desselben gegenüber erbberechtigt,
sofern dieselben ohne Hinterlassung ehelicher Nachkommen ¬
versterben.
Die Wirkungen der adoptio renumeratoria sind
die gleichen, wie bei der normalen Adoption.
Dies ist auch bei der Adoption im Testament
der Fall, soweit die rechtlichen Konsequenzen nicht
durch den Tod des Adoptivvaters berührt werden.
§ 30.
Die Wirkungen der Adoption nach österr. BGB.
Durch Wahlkindschaft wird, sofern im Annahmevertrag ¬
dies nicht anders geregelt, eine dem ehelichen ¬
Kindesverhältnis analoge Beziehung geschaffen.“
Im Gegensatz zu allen bisherigen Rechten ist diese
Wirkung jedoch nicht der Hauptzweck der Adoption, ¬
noch tritt sie mit Notwendigkeit ein, sondern
sie ist lediglich sekundärer Natur und kann durch
Vertrag ausgeschlossen werden, ohne dass hierdurcl
das Wesentliche der Adoption gefährdet wird.
1) art 352 Zach. (P.) S. 63.
2) § 183. Doch ist selbst bei Platzgreifen der dispositiven
Vorschriften dieses Paragraphen die rechtliche Stellung der
Wahleltern niemals die gleiche, wie bei einem natürlichen Kindesverhältnis, ¬
da dieselben durch § 756 von der Erbfolge gegenüber
dem Wahlkinde ausgeschlossen sind, und auch bezgl. der Alimentationspflicht ¬
des Wahlkindes im Kollisionsfalle die leiblichen
Eltern an erster Stelle vor den Wahleltern berechtigt sind, vergl
Stubenrauch S. 290, wie denn auch das Erbrecht des Adoptivkindes ¬
durch § 755 auf das freie vererbliche Vermögen beschränkt
und von den „durch Privatdisposition, insbesondere Familienverordnungen ¬
(Fideikommisse, Stiftungen) an eheliche Geburt oder
doch Blutsverwandtschaft geknüpften Rechte“ ausgeschlossen ist.
Anders S. 228.
3) § 184.