§. 3. Causa futura.
32
punkt der Untersuchung bildet nothwendig die Natur der
causa, deren allgemeines Wesen sich auch in der Modalität
der causa futura wiederholen und bestätigen muss.
Unsrer Seits ist an die Spitze der Satz zu stellen, dass
eine Zuwendung, deren Veranlassungsursache noch von der
Zukunft erwartet wird, zunächst und bis auf Weiteres sine
causa besteht. Wenn daher das Fehlen der causa die
Redhibitionsklage hervorruft, so wird dieselbe in unserem
Falle gleichzeitig mit der datio begründet und sie bleibt
solange zuständig, bis durch die Verwirklichung der in Erwartung -
genommenen Verhältnisse der Mangel beseitigt
sein wird. An sich bedeutet eine causa futura für die
Gegenwart noch nichts, und sobald nicht besondere Gründe
vorliegen, um der künftigen Möglichkeit der causa willen
von dem gegenwärtigen Fehlen derselben abzusehen und
das Abwarten des Ausgangs vorzuschreiben, so kann von
einer Pendenz der Rechtsverhältnisse gewiss nicht die
Rede sein. Wir haben dann eine sofort fest begründete
Klage, die zwar der Gefahr des Wegfalls ausgesetzt ist,
nichtsdestoweniger aber auch schon interim mit voller
Wirkung gebraucht werden darf, deswegen weil, wie Donellus -
formulirt
Comm. de jure civili lib. 14 cap. 22.
non eo minus verum est, causam secutam non esse, etsi
sequi potest postea. Dass mit diesen Sätzen, sobald sie
richtig sind, das Reurecht sich von selbst ergiebt, dass es
nichts bedeutet als die unmittelbare, vom eventus nicht bedingte ¬
Zuständigkeit der condictio, dass es mitbin einer
selbständigen Ableitung aus irgend welchen sonstigen Momenten ¬
weder bedarf noch fähig ist, konnte sich der Wahrnehmung ¬
natürlich nicht entziehen; während daher die licentia ¬
poenitendi z. B. bei Donellus a. a. O. in der That
in der hier vorgeführten Weise begründet wird, mussten die
Gegner eben die Richtigkeit jener Prämissen anfechten.
Sie sind darin m. E. nicht glücklich gewesen. Zunächst,