Inhaltsverzeichnis : ¬Die condictio ex poenitentia (10)

§.  3.  Causa  futura.
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punkt  der  Untersuchung  bildet  nothwendig  die  Natur  der
causa,  deren  allgemeines  Wesen  sich  auch  in  der  Modalität
der  causa  futura  wiederholen  und  bestätigen  muss.
Unsrer  Seits  ist  an  die  Spitze  der  Satz  zu  stellen,  dass
eine  Zuwendung,  deren  Veranlassungsursache  noch  von  der
Zukunft  erwartet  wird,  zunächst  und  bis  auf  Weiteres  sine
causa  besteht.  Wenn  daher  das  Fehlen  der  causa  die
Redhibitionsklage  hervorruft,  so  wird  dieselbe  in  unserem
Falle  gleichzeitig  mit  der  datio  begründet  und  sie  bleibt
solange  zuständig,  bis  durch  die  Verwirklichung  der  in  Erwartung -
  genommenen  Verhältnisse  der  Mangel  beseitigt
sein  wird.  An  sich  bedeutet  eine  causa  futura  für  die
Gegenwart  noch  nichts,  und  sobald  nicht  besondere  Gründe
vorliegen,  um  der  künftigen  Möglichkeit  der  causa  willen
von  dem  gegenwärtigen  Fehlen  derselben  abzusehen  und
das  Abwarten  des  Ausgangs  vorzuschreiben,  so  kann  von
einer  Pendenz  der  Rechtsverhältnisse  gewiss  nicht  die
Rede  sein.  Wir  haben  dann  eine  sofort  fest  begründete
Klage,  die  zwar  der  Gefahr  des  Wegfalls  ausgesetzt  ist,
nichtsdestoweniger  aber  auch  schon  interim  mit  voller
Wirkung  gebraucht  werden  darf,  deswegen  weil,  wie  Donellus -
  formulirt
Comm.  de  jure  civili  lib.  14  cap.  22.
non  eo  minus  verum  est,  causam  secutam  non  esse,  etsi
sequi  potest  postea.  Dass  mit  diesen  Sätzen,  sobald  sie
richtig  sind,  das  Reurecht  sich  von  selbst  ergiebt,  dass  es
nichts  bedeutet  als  die  unmittelbare,  vom  eventus  nicht  bedingte ¬
  Zuständigkeit  der  condictio,  dass  es  mitbin  einer
selbständigen  Ableitung  aus  irgend  welchen  sonstigen  Momenten ¬
  weder  bedarf  noch  fähig  ist,  konnte  sich  der  Wahrnehmung ¬
  natürlich  nicht  entziehen;  während  daher  die  licentia ¬
  poenitendi  z.  B.  bei  Donellus  a.  a.  O.  in  der  That
in  der  hier  vorgeführten  Weise  begründet  wird,  mussten  die
Gegner  eben  die  Richtigkeit  jener  Prämissen  anfechten.
Sie  sind  darin  m.  E.  nicht  glücklich  gewesen.  Zunächst,
            
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