§ 99. Aufgebotsverfahren. Fortsetzung. Die Anfechtungsklage. 305
genommen sind — werden im Verhältnisse zum neuen Erwerber
für verloren gegangen erkannt.
Verkündet und ist angeordnet, 32) daß der wesentliche Theil
des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den deutschen
Reichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen sei.
Zur Beglaubigung.
Roscher. Meyer.
Der nach § 830, 834, Nr. 5 erforderliche Vorbehalt bezüglich ¬
der angemeldeten Rechte ist m. E. genügend gemacht durch
eine derartige Entscheidung, wonach man die dem Aufgebot zuwider ¬
nicht angemeldeten Rechte präkludirt. Dieses Ausschlußurtheil ¬
wird Niemandem zugestellt. 33) Da im vorliegenden
Falle vom Amtsrichter nach § 833 beschlossen ist, den wesentlichen ¬
Inhalt des Ausschlußurtheils im Reichsanzeiger zu publiziren, ¬
so wird er eine Bekanntmachung, welche den wesentlichen
Inhalt enthält, entwerfen oder durch den Gerichtsschreiber entwerfen ¬
lassen. Wie viel und in welcher Form es bekannt gemacht
werden soll, ist lediglich dem Ermessen des Amtsrichters zu über34) ¬
lassen.
§ 99.
Aufgebotsverfahren. Fortsetzung. Die Anfechtungsklage.
Derjenige, dessen Rechte durch Ausschlußurtheil ausgeschlossen
sind, kann, wenn durchaus ordnungsgemäß verfahren ist, gegen
das Ausschlußurtheil nichts machen. Ein Rechtsmittel, ebenso
auch Einspruch, steht ihm nicht zu. Die Anfechtungsklage,
die ihm nach § 834 zusteht, hat ihre ganz bestimmten Voraussetzungen. ¬
Sie findet nämlich nur statt:
1) wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz (d. h.
irgend welche Rechtsnorm) das Aufgebotsverfahren zuläßt, also
m. a. W., wenn das Aufgebot, bezw. die Androhung des Rechtsnachtheils ¬
auf einer Gesetzesverletzung beruht;*)
2) wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder
32) Dies ist fakultativ (§ 833).
33) Der Antragsteller wird natürlich gut thun, eine beglaubigte Abschrift
des ganzen Protokolls sich
geben zu lassen.
34)
Falle würde Bekanntmachung der Urtheilsformel
Im vorliegenden
zweckmäßig, aber auch genügend sein.
*) von Wilmowski und Levy, Note 5 zu § 834.
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H. Meyer, Prozeßpraxis.