Objekt : Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Beispielen an Rechtsfällen

§  99.  Aufgebotsverfahren.  Fortsetzung.  Die  Anfechtungsklage.  305
genommen  sind  —  werden  im  Verhältnisse  zum  neuen  Erwerber
für  verloren  gegangen  erkannt.
Verkündet  und  ist  angeordnet,  32)  daß  der  wesentliche  Theil
des  Ausschlußurtheils  durch  einmalige  Einrückung  in  den  deutschen
Reichsanzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei.
Zur  Beglaubigung.
Roscher.  Meyer.
Der  nach  §  830,  834,  Nr.  5  erforderliche  Vorbehalt  bezüglich ¬
  der  angemeldeten  Rechte  ist  m.  E.  genügend  gemacht  durch
eine  derartige  Entscheidung,  wonach  man  die  dem  Aufgebot  zuwider ¬
  nicht  angemeldeten  Rechte  präkludirt.  Dieses  Ausschlußurtheil ¬
  wird  Niemandem  zugestellt.  33)  Da  im  vorliegenden
Falle  vom  Amtsrichter  nach  §  833  beschlossen  ist,  den  wesentlichen ¬
  Inhalt  des  Ausschlußurtheils  im  Reichsanzeiger  zu  publiziren, ¬
  so  wird  er  eine  Bekanntmachung,  welche  den  wesentlichen
Inhalt  enthält,  entwerfen  oder  durch  den  Gerichtsschreiber  entwerfen ¬
  lassen.  Wie  viel  und  in  welcher  Form  es  bekannt  gemacht
werden  soll,  ist  lediglich  dem  Ermessen  des  Amtsrichters  zu  über34) ¬

lassen.
§  99.
Aufgebotsverfahren.  Fortsetzung.  Die  Anfechtungsklage.
Derjenige,  dessen  Rechte  durch  Ausschlußurtheil  ausgeschlossen
sind,  kann,  wenn  durchaus  ordnungsgemäß  verfahren  ist,  gegen
das  Ausschlußurtheil  nichts  machen.  Ein  Rechtsmittel,  ebenso
auch  Einspruch,  steht  ihm  nicht  zu.  Die  Anfechtungsklage,
die  ihm  nach  §  834  zusteht,  hat  ihre  ganz  bestimmten  Voraussetzungen. ¬
  Sie  findet  nämlich  nur  statt:
1)  wenn  ein  Fall  nicht  vorlag,  in  welchem  das  Gesetz  (d.  h.
irgend  welche  Rechtsnorm)  das  Aufgebotsverfahren  zuläßt,  also
m.  a.  W.,  wenn  das  Aufgebot,  bezw.  die  Androhung  des  Rechtsnachtheils ¬
  auf  einer  Gesetzesverletzung  beruht;*)
2)  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  oder
32)  Dies  ist  fakultativ  (§  833).
33)  Der  Antragsteller  wird  natürlich  gut  thun,  eine  beglaubigte  Abschrift
des  ganzen  Protokolls  sich
geben  zu  lassen.
34)
Falle  würde  Bekanntmachung  der  Urtheilsformel
Im  vorliegenden
zweckmäßig,  aber  auch  genügend  sein.
*)  von  Wilmowski  und  Levy,  Note  5  zu  §  834.
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H.  Meyer,  Prozeßpraxis.
            
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