Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Einleitung.
§.  7.
15
ten  benutzt.  Zuweilen  geschieht  das  in  der  Art,  daß  ein  Volk
sich  geradezu  und  mit  dem  vollen  Bewußtsein  des  fremdartigen
Ursprunges  ein  ganzes  fremdes  positives  Recht,  oder  wenigstens
so  viel  davon  aneignet,  als  die  besonderen  bürgerlichen  Verhältnisse ¬
  seines  Staates  dieses  als  Bedürfniß,  oder  als  nützlich  erscheinen ¬
  lassen.  Eine  solche  Reception  kann  dann,  wie  jede
Fortbildung  des  positiven  Rechtes,  entweder  durch  Vermittelung
eines  publicirten  Gesetzes,  oder  durch  Gewohnheit  erfolgen.  Ob,
wann  und  inwieweit  sie  überhaupt  räthlich  sei,  hängt  indessen
von  den  besonderen  Verhältnissen  eines  Volkes  ab.
§.  7.
Weitere  Fortbildung  und  Wiederaufhebung  der  positiven  Rechtssätze.
Die  allgemeine  Rechtsidee  bleibt  zwar  immer  dieselbe,  aber
die  Art  ihrer  Uebertragung  in  das  Leben  der  Völker,  in  der  Form
positiven  Rechtes,  muß  sich,  um  zweckmäßig  zu  erscheinen,  den
jederzeitigen,  besonderen  Rechtsbedürfnissen  der  Völker  anschließen.
ürf.
Diese  Rechtsbedurfnisse  sind  nun  nicht  überall  dieselben,  so  wie
sie  auch  mit  den  Zeitverhältnissen  und  dem  Culturzustande  wechseln. ¬
  Dadurch  erhält  nicht  blos  die  Verschiedenheit  der  positiven
Rechte  überhaupt  eine  sehr  natürliche  Erklärung,  sondern  auch
die  geschichtliche  Erscheinung,  daß  das  positive  Recht  desselben
Volkes  nie  lange  ganz  und  in  allen  seinen  Theilen  dasselbe  bleibt,
sondern,  in  steter  Bewegung  bleibend,  sich  fortwährend  durch
neue  Gesetze,  oder  Gewohnheiten  fortbildet  und  allmählig  bedeutend ¬
  umgestaltet.  Ein  jedes  neue  Gesetz  und  eine  jede  neue  Gewohnheit ¬
  erscheint  daher,  mehr  oder  weniger,  als  eine  Aenderung
des  bisherigen  Rechtes.  Der  Vorwurf  einer  gewissen  Inconsequenz ¬
  und  Unbeständigkeit  wird  dadurch  nicht  begründet.  Im
Gegentheile  ist  schon  an  sich  ein  positives  Recht,  das  unabänderlich ¬
  für  alle  Zeiten  und  Verhältnisse  gleichmäßig  paßt,
undenkbar.
Soweit  nun,  bei  diesem  steten  Wechsel,  die  älteren  bisherigen ¬
  Rechtsnormen  mit  dem  Inhalte  der  neueren  Gesetze,  oder
Gewohnheiten  im  Widerspruche  stehen,  soweit  verdienen  immer
diese  letzteren,  als  die  neueste  und  letzte  Rechtsüberzeugung,  in
praktischer  Beziehung  den  Vorzug.  Es  verdrängt  dann  insoweit, ¬
  aber  auch  nur  insoweit,  immer  der  neuere  Rechtssatz  den
alteren.  Jus  posterius  derogat  priori.  Wenn  das,  was  aller-
            
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