Einleitung.
§. 7.
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ten benutzt. Zuweilen geschieht das in der Art, daß ein Volk
sich geradezu und mit dem vollen Bewußtsein des fremdartigen
Ursprunges ein ganzes fremdes positives Recht, oder wenigstens
so viel davon aneignet, als die besonderen bürgerlichen Verhältnisse ¬
seines Staates dieses als Bedürfniß, oder als nützlich erscheinen ¬
lassen. Eine solche Reception kann dann, wie jede
Fortbildung des positiven Rechtes, entweder durch Vermittelung
eines publicirten Gesetzes, oder durch Gewohnheit erfolgen. Ob,
wann und inwieweit sie überhaupt räthlich sei, hängt indessen
von den besonderen Verhältnissen eines Volkes ab.
§. 7.
Weitere Fortbildung und Wiederaufhebung der positiven Rechtssätze.
Die allgemeine Rechtsidee bleibt zwar immer dieselbe, aber
die Art ihrer Uebertragung in das Leben der Völker, in der Form
positiven Rechtes, muß sich, um zweckmäßig zu erscheinen, den
jederzeitigen, besonderen Rechtsbedürfnissen der Völker anschließen.
ürf.
Diese Rechtsbedurfnisse sind nun nicht überall dieselben, so wie
sie auch mit den Zeitverhältnissen und dem Culturzustande wechseln. ¬
Dadurch erhält nicht blos die Verschiedenheit der positiven
Rechte überhaupt eine sehr natürliche Erklärung, sondern auch
die geschichtliche Erscheinung, daß das positive Recht desselben
Volkes nie lange ganz und in allen seinen Theilen dasselbe bleibt,
sondern, in steter Bewegung bleibend, sich fortwährend durch
neue Gesetze, oder Gewohnheiten fortbildet und allmählig bedeutend ¬
umgestaltet. Ein jedes neue Gesetz und eine jede neue Gewohnheit ¬
erscheint daher, mehr oder weniger, als eine Aenderung
des bisherigen Rechtes. Der Vorwurf einer gewissen Inconsequenz ¬
und Unbeständigkeit wird dadurch nicht begründet. Im
Gegentheile ist schon an sich ein positives Recht, das unabänderlich ¬
für alle Zeiten und Verhältnisse gleichmäßig paßt,
undenkbar.
Soweit nun, bei diesem steten Wechsel, die älteren bisherigen ¬
Rechtsnormen mit dem Inhalte der neueren Gesetze, oder
Gewohnheiten im Widerspruche stehen, soweit verdienen immer
diese letzteren, als die neueste und letzte Rechtsüberzeugung, in
praktischer Beziehung den Vorzug. Es verdrängt dann insoweit, ¬
aber auch nur insoweit, immer der neuere Rechtssatz den
alteren. Jus posterius derogat priori. Wenn das, was aller-