Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Einleitung.  §.  5.
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einzelne  Rechtsgewohnheiten,  die  sich  im  Staate  entweder  schon
vollständig  entwickelt  haben,  oder  wenigstens  im  Begriffe  sind,  sich
zu  einer  Rechtsquelle  zu  gestalten,  in  Form  publicirter  Gesetze
wieder  aufzuheben,  oder  vor  ihrer  vollen  Entwickelung  zur  Rechtsgewohnheit, ¬
  schon  im  Keime  durch  Verbote  zu  ersticken.  Es  ist
das  um  so  natürlicher,  als  sie  ja  auch  den  Inhalt  der  bisher
bestandenen  publicirten  Gesetze,  durch  Publication  neuer  Gesetze,
aufzuheben,  oder  abzuändern  befugt  und  berufen  ist.
Im  Uebrigen  können  sowohl  die  auf  publicirten  Gesetzen,
als  die  auf  Gewohnheiten  beruhenden  Satzungen  des  positiven
Rechtes,  ihrem  Umfange  und  ihrem  sonstigen  Inhalte  nach,  sehr
verschieden  sein.  Sie  können  namentlich  entweder  für  alle  Staatsgenossen ¬
  im  ganzen  Bereiche  des  Staates,  oder  nur  für  gewisse
Classen  derselben,  oder  nur  für  gewisse  größere,  oder  kleinere  Bezirke ¬
  des  Staatsgebietes  bestimmt  sein.  Es  hängt  das,  bei  den
publicirten  Gesetzen,  von  ihrer  Fassung  und  dem  darin  ausgesprochenen ¬
  Willen  der  gesetzgebenden  Behörde  ab;  bei  den  Rechtsgewohnheiten ¬
  von  dem  bezirklichen,  oder  localen  Umfange  der
Verbreitung  und  Aeußerung  der  allgemeinen  Rechtsüberzeugung.
Beide  können  ferner,  dem  Inhalte  der  in  ihnen  ausgesprochenen
Rechtsvorschrift  nach,  bald  etwas  gebieten,  bald  etwas  verbieten,
bald  etwas  erlauben.  Sie  beziehen  sich  endlich  bald  auf  Verhältnisse ¬
  des  öffentlichen  Rechtes,  bald  auf  die  des  Privatrechtes.  Doch
pflegt  in  dem  bereits  vollkommener  ausgebildeten  Staate  die
Anordnung  der  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechtes,  wenn  auch
nicht  ausschließlich,  doch  vorzugsweise,  der  legislativen  Gewalt
und  ihren  publicirten  Gesetzen  anheim  zu  fallen.  Dem  Gewohnheitsrechte ¬
  verbleibt  dann  im  Ganzen  nur  die  Anordnung
der  privatrechtlichen  Verhältnisse,  ohne  daß  diese  dadurch  der  gesetzgebenden ¬
  Gewalt  entzogen  wird.  Der  Grund  davon  liegt  in
dem  schon  oben  angegebenen  Wesen  des  öffentlichen  Rechtes  und
seinem  natürlichen  Verhältnisse  zum  Privatrechte.  Warum  die
Fortentwickelung  des  positiven  Rechtes  überhaupt  im  Laufe  der
Zeiten,  je  weiter  die  Cultur  fortschreitet,  sich  immer  mehr  in  die
eigentliche  Gesetzgebung  zurückzieht,  und  folgeweise  immer  weniger ¬
  den  Rechtsgewohnheiten  überlassen  bleibt,  während  in  der
Urzeit  das  Verhältniß  das  umgekehrte  ist,  das  geht  aus  dem  bisher ¬
  Gesagten  gewissermaaßen  schon  von  selbst  hervor.
1)  S.  §.  7.
            
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