Einleitung. §. 5.
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einzelne Rechtsgewohnheiten, die sich im Staate entweder schon
vollständig entwickelt haben, oder wenigstens im Begriffe sind, sich
zu einer Rechtsquelle zu gestalten, in Form publicirter Gesetze
wieder aufzuheben, oder vor ihrer vollen Entwickelung zur Rechtsgewohnheit, ¬
schon im Keime durch Verbote zu ersticken. Es ist
das um so natürlicher, als sie ja auch den Inhalt der bisher
bestandenen publicirten Gesetze, durch Publication neuer Gesetze,
aufzuheben, oder abzuändern befugt und berufen ist.
Im Uebrigen können sowohl die auf publicirten Gesetzen,
als die auf Gewohnheiten beruhenden Satzungen des positiven
Rechtes, ihrem Umfange und ihrem sonstigen Inhalte nach, sehr
verschieden sein. Sie können namentlich entweder für alle Staatsgenossen ¬
im ganzen Bereiche des Staates, oder nur für gewisse
Classen derselben, oder nur für gewisse größere, oder kleinere Bezirke ¬
des Staatsgebietes bestimmt sein. Es hängt das, bei den
publicirten Gesetzen, von ihrer Fassung und dem darin ausgesprochenen ¬
Willen der gesetzgebenden Behörde ab; bei den Rechtsgewohnheiten ¬
von dem bezirklichen, oder localen Umfange der
Verbreitung und Aeußerung der allgemeinen Rechtsüberzeugung.
Beide können ferner, dem Inhalte der in ihnen ausgesprochenen
Rechtsvorschrift nach, bald etwas gebieten, bald etwas verbieten,
bald etwas erlauben. Sie beziehen sich endlich bald auf Verhältnisse ¬
des öffentlichen Rechtes, bald auf die des Privatrechtes. Doch
pflegt in dem bereits vollkommener ausgebildeten Staate die
Anordnung der Verhältnisse des öffentlichen Rechtes, wenn auch
nicht ausschließlich, doch vorzugsweise, der legislativen Gewalt
und ihren publicirten Gesetzen anheim zu fallen. Dem Gewohnheitsrechte ¬
verbleibt dann im Ganzen nur die Anordnung
der privatrechtlichen Verhältnisse, ohne daß diese dadurch der gesetzgebenden ¬
Gewalt entzogen wird. Der Grund davon liegt in
dem schon oben angegebenen Wesen des öffentlichen Rechtes und
seinem natürlichen Verhältnisse zum Privatrechte. Warum die
Fortentwickelung des positiven Rechtes überhaupt im Laufe der
Zeiten, je weiter die Cultur fortschreitet, sich immer mehr in die
eigentliche Gesetzgebung zurückzieht, und folgeweise immer weniger ¬
den Rechtsgewohnheiten überlassen bleibt, während in der
Urzeit das Verhältniß das umgekehrte ist, das geht aus dem bisher ¬
Gesagten gewissermaaßen schon von selbst hervor.
1) S. §. 7.