Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Einleitung.  §.  5.
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demgemäß  zur  Ausübung  dieses  ihres  Berufes  gelangt  ist.  Nach
ihrer  Entwickelung  äußert  sie  ihre  Thätigkeit  so,  daß  sie  dem
Gewohnheitsrechte  theils  aushelfend,  theils  maaßgebend  zur  Seite
steht.  Denn  sie  hat  vorerst  da  durch  Publicirung  von  neuen  Gesetzen ¬
  nachzuhelfen,  wo  das  bisherige  Gewohnheitsrecht  nicht  ausreicht, ¬
  sondern  Lücken  läßt,  was,  bei  sich  steigernder  Cultur  und
der  daraus  hervorgehenden  Vervielfachung  und  Verwickelung  der
immer  künstlicher  zusammengesetzten  und  deßhalb  schwerer  zu  beurtheilenden ¬
  Rechtsverhältnisse,  sehr  bald  der  Fall  ist.  Sie  hat
aber  auch  nöthigenfalls  überwachend  und  hemmend  einzuschreiten,
wo  etwa  das  Gewohnheitsrecht  eine  dem  wahren  Staatszwecke
nicht  entsprechende  Richtung  zu  nehmen  droht.  Zwar  wird  der
Umstand,  daß  die  allgemeine  Rechtsüberzeugung,  als  die  Grundlage ¬
  des  Gewohnheitsrechtes,  gewöhnlich  mit  das  Resultat  einer
durch  Erfahrung  erprobten  Zweckmäßigkeit  ist,  es  in  der  Regel
nicht  leicht  dahin  kommen  lassen,  daß  eine  wirklich  ganz  unpassende ¬
  Norm  auf  diesem  Wege  die  Form  und  den  Charakter
positiven  Rechtes  annimmt.  Dennoch  ist  so  etwas,  unter  besonderen ¬
  Zeitverhältnissen,  wenn  der  momentan  im  Volke,  oder
in  gewissen  Classen  desselben  vorherrschende  Geist  ein  Mal  eine
verkehrte  Richtung  erhalten  hat,  nicht  unmöglich.
Ueberhaupt  leidet  es  keinen  Zweifel,  daß  die  gesetzgebende
Gewalt  im  Staate,  ihrer  ganzen  Stellung  nach,  nicht  blos  und
allein  eine  neues  positives  Recht  erzeugende  Kraft,  sondern  auch
die  wichtige  Aufgabe  hat,  alles  positive  Recht,  es  mag,  seiner
Quelle  nach,  entstanden  sein,  wie  es  wolle,  also  auch  das  Gewohnheitsrecht, ¬
  fortwährend  nach  allen  Richtungen  hin,  zu  überwachen. ¬
  Daraus  erklärt  sich  auch  vorerst  die  oft  wiederkehrende
geschichtliche  Erscheinung,  daß  die  gesetzgebende  Behörde  es  für
nöthig  erachtet,  das  schon  bisher  vorhandene  Gewohnheitsrecht
zu  sammeln  und  schriftlich  aufzuzeichnen.  Der  Zweck  ist  dann
theils  der,  manche  durch  ihr  Alter,  oder  sonst  unklar  und  schwankend ¬
  gewordenen  Rechtsgewohnheiten  für  die  Zukunft  fester  zu
stellen  oder  zu  revidiren;  theils  der,  bei  dieser  Gelegenheit,  durch
Einflechten  älterer  und  neuerer  Gesetze,  die  Resultate  beider  Rechtsquellen, ¬
  den  Zeitbedürfnissen  gemäß,  zu  einem  sich  gegenseitig
ergänzenden  Rechtsganzen  zu  vereinigen.  Daraus  erklärt  sich
aber  auch  ferner  die  weitere  geschichtliche  Erscheinung,  daß  die
gesetzgebende  Behörde  im  Staate  zuweilen  sich  genöthigt  sieht,
            
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