Einleitung. §. 5.
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demgemäß zur Ausübung dieses ihres Berufes gelangt ist. Nach
ihrer Entwickelung äußert sie ihre Thätigkeit so, daß sie dem
Gewohnheitsrechte theils aushelfend, theils maaßgebend zur Seite
steht. Denn sie hat vorerst da durch Publicirung von neuen Gesetzen ¬
nachzuhelfen, wo das bisherige Gewohnheitsrecht nicht ausreicht, ¬
sondern Lücken läßt, was, bei sich steigernder Cultur und
der daraus hervorgehenden Vervielfachung und Verwickelung der
immer künstlicher zusammengesetzten und deßhalb schwerer zu beurtheilenden ¬
Rechtsverhältnisse, sehr bald der Fall ist. Sie hat
aber auch nöthigenfalls überwachend und hemmend einzuschreiten,
wo etwa das Gewohnheitsrecht eine dem wahren Staatszwecke
nicht entsprechende Richtung zu nehmen droht. Zwar wird der
Umstand, daß die allgemeine Rechtsüberzeugung, als die Grundlage ¬
des Gewohnheitsrechtes, gewöhnlich mit das Resultat einer
durch Erfahrung erprobten Zweckmäßigkeit ist, es in der Regel
nicht leicht dahin kommen lassen, daß eine wirklich ganz unpassende ¬
Norm auf diesem Wege die Form und den Charakter
positiven Rechtes annimmt. Dennoch ist so etwas, unter besonderen ¬
Zeitverhältnissen, wenn der momentan im Volke, oder
in gewissen Classen desselben vorherrschende Geist ein Mal eine
verkehrte Richtung erhalten hat, nicht unmöglich.
Ueberhaupt leidet es keinen Zweifel, daß die gesetzgebende
Gewalt im Staate, ihrer ganzen Stellung nach, nicht blos und
allein eine neues positives Recht erzeugende Kraft, sondern auch
die wichtige Aufgabe hat, alles positive Recht, es mag, seiner
Quelle nach, entstanden sein, wie es wolle, also auch das Gewohnheitsrecht, ¬
fortwährend nach allen Richtungen hin, zu überwachen. ¬
Daraus erklärt sich auch vorerst die oft wiederkehrende
geschichtliche Erscheinung, daß die gesetzgebende Behörde es für
nöthig erachtet, das schon bisher vorhandene Gewohnheitsrecht
zu sammeln und schriftlich aufzuzeichnen. Der Zweck ist dann
theils der, manche durch ihr Alter, oder sonst unklar und schwankend ¬
gewordenen Rechtsgewohnheiten für die Zukunft fester zu
stellen oder zu revidiren; theils der, bei dieser Gelegenheit, durch
Einflechten älterer und neuerer Gesetze, die Resultate beider Rechtsquellen, ¬
den Zeitbedürfnissen gemäß, zu einem sich gegenseitig
ergänzenden Rechtsganzen zu vereinigen. Daraus erklärt sich
aber auch ferner die weitere geschichtliche Erscheinung, daß die
gesetzgebende Behörde im Staate zuweilen sich genöthigt sieht,